Müssen sich Soldatinnen und Soldaten auch an das zivile Strafrecht halten?
Ja. Angehörige der Bundeswehr unterliegen sowohl dem allgemeinen Strafrecht als auch speziellen Regelungen des Wehrstrafgesetzes (WStG). Damit gelten für sie nicht nur die allgemeinen Straftatbestände wie Diebstahl oder Körperverletzung, sondern auch besondere Delikte im militärischen Kontext – etwa Ungehorsam oder Fahnenflucht.
Welche Straftaten sind im Zusammenhang mit dem Dienst besonders relevant?
Neben allgemeinen Delikten sind insbesondere Verstöße gegen das Wehrstrafgesetz von Bedeutung. Dazu zählen unter anderem:
- Ungehorsam (§ 19 WStG),
- Widerstand gegen Vorgesetzte (§ 20 WStG),
- Fahnenflucht (§ 16 WStG),
- Missbrauch von Dienststellung (§ 30 WStG),
- Verstöße gegen das Waffengesetz oder dienstrechtliche Vorschriften.
Diese Taten werden regelmäßig sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich verfolgt.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Strafverfahren?
Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe nach dem StGB oder WStG drohen dienstrechtliche Maßnahmen wie:
- Disziplinarverfahren mit möglicher Entfernung aus dem Dienst,
- Aberkennung des Ruhegehalts,
- Versetzung, Degradierung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses,
- Verlust der Sicherheitsüberprüfung oder Versetzung in nicht sicherheitsrelevante Verwendungen.
Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann bereits zur Suspendierung oder vorläufigen Dienstenthebung führen.
Wer ermittelt in solchen Fällen – zivil oder militärisch?
Zuständig für die Strafverfolgung sind in der Regel zivile Staatsanwaltschaften und Gerichte. Daneben wird jedoch parallel ein Wehrdisziplinarverfahren eingeleitet, das durch die zuständigen Truppendienstgerichte geführt werden kann. Beide Verfahren laufen meist unabhängig voneinander, können aber auf denselben Sachverhalt gestützt sein.
Welche Rolle spielt das Aussageverhalten im Verfahren?
Soldatinnen und Soldaten sollten keine vorschnellen Aussagen gegenüber Polizei, Vorgesetzten oder Wehrdisziplinarstellen machen, bevor sie anwaltlich beraten wurden. Eine unbedachte Aussage kann in beiden Verfahren (zivil wie disziplinarisch) verwendet werden und weitreichende Konsequenzen haben.
Können auch private Vergehen dienstrechtliche Folgen haben?
Ja. Auch Straftaten außerhalb des Dienstes – etwa im privaten Umfeld – können zu einem Vertrauensverlust führen und damit disziplinarrechtlich relevant sein. Dies gilt insbesondere bei Gewaltdelikten, Sexualdelikten oder Eigentumsdelikten.
Warum ist eine spezialisierte Verteidigung so wichtig?
Strafverfahren gegen Bundeswehrangehörige erfordern nicht nur strafrechtliche Kompetenz, sondern auch ein tiefes Verständnis für das Wehrrecht, die Disziplinarordnung und den militärischen Alltag. Nur so lassen sich zivil- und dienstrechtliche Risiken effektiv steuern und minimieren.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel vertreten bundesweit Soldatinnen und Soldaten in Ermittlungs- und Disziplinarverfahren – mit langjähriger Erfahrung, strategischer Weitsicht und diskretem Auftreten gegenüber Behörden und Vorgesetzten.