FAQ: Geldwäsche bei Finanzdienstleistern

Wer gilt als Finanzdienstleister im Sinne des Geldwäschegesetzes?

Finanzdienstleister im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind nicht nur klassische Banken, sondern auch Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Immobilienmakler, Zahlungsdienstleister, Wechselstubenbetreiber und seit einigen Jahren auch Anbieter von Kryptowährungsdienstleistungen. Sie alle unterliegen besonderen Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Welche Pflichten haben Finanzdienstleister zur Geldwäscheprävention?

Finanzdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden sorgfältig zu identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und Transaktionen auf Plausibilität zu prüfen. Dazu gehören unter anderem:

  • die Identifizierung des Vertragspartners (KYC-Prinzip),
  • die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen,
  • die Abklärung des Hintergrunds auffälliger Transaktionen,
  • die Dokumentation und Aufbewahrung relevanter Unterlagen,
  • die Abgabe von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG.

Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?

Eine Verdachtsmeldung ist immer dann abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Bereits der „begründete Verdacht“ reicht aus – ein Nachweis ist nicht erforderlich. Besonders bei ungewöhnlich hohen Bartransaktionen, undurchsichtigen Geschäftsmodellen oder grenzüberschreitenden Transfers ohne nachvollziehbare Herkunft besteht Meldepflicht.

Was droht bei einem Geldwäscheverdacht?

Ein Geldwäscheverdacht kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge haben. Schon im frühen Stadium kann es zu Durchsuchungen, Kontensperrungen und Vermögensarresten kommen. Die Strafandrohung für Geldwäsche liegt bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich drohen berufsrechtliche Konsequenzen wie der Entzug der Gewerbeerlaubnis nach § 34c oder § 34f GewO.

Was ist der „All-Crimes-Ansatz“?

Seit der Reform des Geldwäschestrafrechts im Jahr 2021 gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Geldwäsche ist nun bei jeder rechtswidrigen Vortat strafbar – unabhängig von der Art des ursprünglichen Delikts. Damit ist die Schwelle zur Strafbarkeit erheblich gesenkt worden. Selbst Vermögenswerte aus scheinbar geringfügigen Straftaten können den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen.

Wie sollte man sich im Fall eines Ermittlungsverfahrens verhalten?

Wer von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist – etwa durch eine Durchsuchung, eine Kontensperrung oder eine Anhörung – sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht eine qualifizierte strafrechtliche Beratung erfolgt ist. Die ersten Schritte im Verfahren sind entscheidend für den weiteren Verlauf. Bereits die unbedachte Herausgabe von Unterlagen oder Erklärungen kann strategisch nachteilig sein.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie vertreten regelmäßig Finanzdienstleister, Vermittler und Unternehmer, die sich mit Vorwürfen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Verdachtsmeldungen nach dem GwG konfrontiert sehen. Ihre Arbeit zeichnet sich durch eine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Compliance-Experten aus – mit dem Ziel, Ermittlungsverfahren frühzeitig zu steuern und wirtschaftliche Existenzen zu sichern.