FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Was Unternehmen und Einzelpersonen jetzt wissen und beachten sollten

Ermittlungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) betreffen längst nicht mehr nur große Exportunternehmen oder Rüstungskonzerne. Immer häufiger geraten kleine und mittelständische Firmen, aber auch Einzelpersonen und Start-ups ins Visier der Zollfahndung und Staatsanwaltschaft – oft ohne vorsätzliche Absicht. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ermittlungsverfahren nach dem AWG.

Was ist das Außenwirtschaftsgesetz?

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ist das zentrale Gesetz zur Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs. Es bestimmt, wann Waren, Dienstleistungen, Technologien, Kapital oder Software ins Ausland exportiert oder übermittelt werden dürfen – und wann eine Genehmigung nötig ist.

Verstöße gegen das AWG, insbesondere die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen oder verbotenen Gütern ohne Genehmigung, können eine Straftat darstellen – selbst bei leichter Fahrlässigkeit.

Wann macht man sich nach dem AWG strafbar?

Strafbar macht sich, wer gegen bestimmte Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts verstößt, insbesondere:

  • genehmigungspflichtige Güter ohne Ausfuhrgenehmigung exportiert,

  • Waren oder Technologien in sanktionierte Länder liefert,

  • gegen ein EU-Embargo verstößt,

  • Sanktionslisten oder Dual-Use-Vorschriften missachtet,

  • wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben bei der Ausfuhr macht.

Bereits die versuchte Ausfuhr kann strafbar sein. Auch sogenannte „technische Exporte“ – etwa das Versenden von Software per E-Mail oder Cloud – sind erfasst.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das AWG?

Das Strafmaß richtet sich nach § 18 AWG. Es drohen:

  • Geldstrafen oder

  • Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahren.

Zudem können bereits im Ermittlungsverfahren schwerwiegende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Durchsuchungen,

  • Beschlagnahmen,

  • Vermögensarrest,

  • Sperrung von Konten,

  • Einziehung von Gewinnen und Waren.

Auch Unternehmen selbst drohen Bußgelder (§ 130 OWiG), der Ausschluss von Exportmärkten und erheblicher Reputationsschaden.

Was ist ein besonders schwerer Fall?

Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn:

  • die Tat gewerbsmäßig begangen wurde,

  • ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wurde,

  • sicherheitsrelevante oder militärische Güter betroffen waren,

  • gegen ein umfassendes EU-Embargo verstoßen wurde.

Die Rechtsprechung ist hier streng: Der Bundesgerichtshof verlangt vom Unternehmer eine eigene Prüfpflicht, ob eine Genehmigungspflicht besteht (BGH, Beschl. v. 20.03.2008 – 3 StR 394/07).

Muss ich vorsätzlich handeln, um bestraft zu werden?

Nein. Auch leichtfertiges Verhalten ist strafbar. Wer sich nicht ausreichend über die Genehmigungspflicht eines Produkts informiert oder interne Kontrollmechanismen vernachlässigt, kann sich strafbar machen – auch ohne direkte Absicht.

Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?

Ermittlungsverfahren werden häufig durch folgende Auslöser eingeleitet:

  • Hinweise von Banken (z. B. wegen Zahlungen in Embargoländer),

  • Zollkontrollen oder Postbeschau,

  • Ausfuhranmeldungen mit Unklarheiten,

  • Anzeigen durch Geschäftspartner, Wettbewerber oder ehemalige Mitarbeiter,

  • Abweichungen bei der Exportkontrolle.

Die Zollfahndung führt dann erste Ermittlungen durch. Häufig folgen Durchsuchungen und Sicherstellungen von Geschäftsunterlagen oder E-Mail-Verkehr.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich betroffen bin?

Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung, eine Durchsuchung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten haben:

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache, ohne anwaltliche Beratung.

  • Geben Sie keine Dokumente freiwillig heraus – überlassen Sie die Prüfung dem Verteidiger.

  • Nehmen Sie sofort Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht auf, der Erfahrung mit AWG-Verfahren hat.

Schnelles Handeln kann verhindern, dass sich ein Anfangsverdacht zu einer Anklage verdichtet.

Warum sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit einem besonderen Fokus auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, die mit Ermittlungsverfahren nach dem AWG konfrontiert sind – von mittelständischen Unternehmen über IT-Start-ups bis hin zu Logistikdienstleistern.

Beide verfügen über:

  • umfangreiche Erfahrung mit Zollfahndung, BAFA und Staatsanwaltschaften,

  • fundierte Kenntnisse der EU-Embargoregelungen und Exportverordnung,

  • enge Zusammenarbeit mit Exportkontrollberatern und Unternehmensjuristen,

  • ein starkes Netzwerk im Bereich Compliance und Außenhandel.

Ihr Ziel: Eine frühe Verfahrensbeendigung – möglichst ohne Anklage, durch Verfahrenseinstellung oder Verständigung mit den Behörden. Wo nötig, erfolgt eine aktive Verteidigung vor Gericht – diskret, zielgerichtet und wirtschaftlich durchdacht.