FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung

Ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung kommt oft schneller, als Betroffene es erwarten. Ob manipulierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gefälschter Studiennachweis oder ein falsch ausgestellter Parkausweis – in vielen Fällen war der Ernst der Rechtslage den Beteiligten zunächst gar nicht bewusst. Umso größer ist dann die Verunsicherung, wenn plötzlich ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, erklären im Folgenden, was man wissen muss – und wie man sich im Falle eines Ermittlungsverfahrens richtig verhält.

Was ist unter Urkundenfälschung zu verstehen?

Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht – jeweils mit dem Ziel, im Rechtsverkehr über den wahren Inhalt zu täuschen. Als Urkunde gilt dabei jedes Dokument, das eine Gedankenerklärung enthält, die von einem Aussteller herrührt und zum Beweis einer rechtlich relevanten Tatsache bestimmt ist.

Was sind typische Beispiele für Urkundenfälschung?

Die Praxis zeigt eine Vielzahl an Fallkonstellationen, zum Beispiel:

  • gefälschte Atteste oder Krankschreibungen zur Vorlage beim Arbeitgeber,

  • manipulierte Studienbescheinigungen für BAföG oder Wohnheime,

  • gefälschte Parkausweise, Dienst- oder Behindertenausweise,

  • nachträglich veränderte Verträge oder Quittungen,

  • Nutzung fremder Ausweise oder Dokumente unter falschem Namen.

Auch das bloße Gebrauchen – also das Vorzeigen oder Einreichen eines gefälschten Dokuments – genügt bereits für eine Strafbarkeit.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Das Gesetz sieht für Urkundenfälschung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßige Begehung, mehrfache Täuschung, hoher wirtschaftlicher Schaden) können auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden.

Zusätzlich drohen:

  • Eintrag ins Führungszeugnis,

  • Verlust des Arbeitsplatzes (vor allem bei Beamten und öffentlichen Angestellten),

  • Exmatrikulation oder Ausschluss von Prüfungen,

  • Aberkennung von Studienleistungen oder akademischen Graden,

  • Disziplinarverfahren oder berufsrechtliche Konsequenzen.

Wird die Tat immer angeklagt?

Nein. In vielen Fällen ist es möglich, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu beenden. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn der Vorwurf gering ist, der Schaden begrenzt bleibt und der Beschuldigte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Möglich sind:

  • eine Einstellung ohne Auflagen nach § 153 StPO,

  • eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO,

  • im besten Fall: eine Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO).

Voraussetzung dafür ist in aller Regel eine frühzeitige anwaltliche Intervention, die dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft eine rechtliche und persönliche Bewertung des Einzelfalls ermöglicht.

Was soll ich tun, wenn ich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalte?

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden oder ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, sondern sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Auch wenn Sie sich zu Unrecht beschuldigt fühlen, kann eine unbedachte Aussage schwerwiegende Folgen haben. Die richtige Strategie entwickelt ein Strafverteidiger auf Grundlage der Akteneinsicht – nicht durch spontane Einlassungen.

Warum ist die Wahl eines spezialisierten Anwalts entscheidend?

Verfahren wegen Urkundenfälschung haben oft komplexe rechtliche und persönliche Hintergründe. Ob ein Dokument tatsächlich eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt, ob ein Vorsatz vorlag oder ob ein nachvollziehbarer sozialer oder wirtschaftlicher Druck als Motiv berücksichtigt werden kann – all das kann entscheidend sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit jahrelanger Erfahrung in der Verteidigung bei Urkundendelikten. Sie vertreten Mandanten bundesweit und kennen sowohl die juristischen Fallstricke als auch die Bedeutung diskreter und lösungsorientierter Kommunikation mit Behörden, Gerichten und – falls nötig – auch dem Arbeitgeber oder der Hochschule.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Auch scheinbar harmlose Dokumente können strafrechtlich relevant sein – mit weitreichenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen. Wer betroffen ist, sollte daher frühzeitig professionelle Verteidigung in Anspruch nehmen, um die Weichen rechtzeitig in die richtige Richtung zu stellen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen als erfahrene Ansprechpartner zur Seite – kompetent, diskret und mit dem klaren Ziel, Ihre Zukunft zu schützen.