Häufige Fragen und klare Antworten für Unternehmer, Freiberufler und Geschäftsführer
Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen sind keine Seltenheit – und können auch ohne böse Absicht schnell zur strafrechtlichen Belastung werden. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten verständlich und praxisnah zusammengefasst.
Ab wann ist die verspätete Abgabe der Umsatzsteuer strafbar?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss gemäß § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Wird diese Frist überschritten, kann dies als Steuerverkürzung im Sinne von § 370 AO gewertet werden – auch dann, wenn die Steuer später freiwillig gezahlt wird.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:
„Eine Steuer ist auch dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wird.“
(BGH, Beschl. v. 13.10.1992 – 5 StR 221/92)
Ist ein Ermittlungsverfahren schon bei einmaligem Verstoß möglich?
Ja, insbesondere wenn bereits erhebliche Zahllasten bestehen oder wiederholt verspätet gemeldet wurde. Das Finanzamt ist verpflichtet, bei entsprechendem Anfangsverdacht ein Strafverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO). In der Praxis kommt es jedoch häufiger bei mehrfachem Fehlverhalten oder im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Einleitung eines Verfahrens.
Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung durch verspätete Anmeldung?
Nach § 370 AO drohen:
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Geldstrafen oder
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Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren – bei besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Ein „besonders schwerer Fall“ liegt etwa dann vor, wenn besonders hohe Beträge betroffen sind (ab ca. 50.000 €), das Verhalten systematisch erfolgt ist oder Hinweise des Finanzamts ignoriert wurden.
Zusätzlich drohen:
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Zinsen und Säumniszuschläge,
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Verspätungszuschläge,
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negative Einträge im Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen),
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und mögliche Auswirkungen auf Gewerbeerlaubnisse oder öffentliche Aufträge.
Was, wenn die Verspätung auf Krankheit, Softwareprobleme oder Überlastung zurückzuführen ist?
In solchen Fällen kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein einmaliges Versäumnis kann strafrechtlich entschuldbar sein – etwa bei plötzlicher Erkrankung oder technischem Ausfall. Hier ist eine frühzeitige anwaltliche Einordnung entscheidend, um zwischen einem fahrlässigen und strafbaren Verhalten zu differenzieren.
Gibt es Alternativen zur Anklage?
Ja. Erfahrene Verteidiger können oft erreichen, dass ein Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wird (§ 153a StPO) – insbesondere bei geringem Schaden, Ersttäterschaft oder kooperativem Verhalten.
Wird die Versäumnis als Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) eingestuft, kann das Verfahren mit einem Bußgeld abgeschlossen werden, ohne Eintragung im Führungszeugnis.
Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zusätzlich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über jahrelange praktische Erfahrung mit Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerverstößen und vertreten regelmäßig bundesweit Unternehmer und Selbstständige in vergleichbaren Fällen.
Sie arbeiten eng mit Steuerberatern und Buchhaltern zusammen, um nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die steuerliche und organisatorische Seite Ihres Falls umfassend zu klären. Ziel ist es, das Verfahren möglichst diskret und ohne öffentliche Anklage zu beenden.
Was soll ich tun, wenn ich betroffen bin?
Nehmen Sie das Schreiben vom Finanzamt, die Ladung zur Vernehmung oder das Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle ernst – und bewahren Sie Ruhe. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten lassen.
Frühe anwaltliche Unterstützung erhöht die Chance auf eine schnelle und unauffällige Verfahrensbeendigung.