FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch die Einfuhr von Zigaretten oder Heets

Wer Zigaretten oder Tabakerhitzer-Produkte („Heets“) aus dem Ausland nach Deutschland einführt, sieht sich häufig strafrechtlichen Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung ausgesetzt – oftmals ohne sich über die Tragweite seines Verhaltens bewusst zu sein. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte, typische Probleme und die Verteidigungsmöglichkeiten.

Ist die Einfuhr von Zigaretten oder Heets grundsätzlich erlaubt?

Grundsätzlich ja – aber nur in sehr begrenztem Umfang und unter bestimmten Bedingungen. Innerhalb der EU dürfen Personen bis zu 800 Zigaretten pro volljähriger Person mitführen, sofern diese für den Eigenbedarf bestimmt sind und aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, in dem die Tabaksteuer bereits ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Bei der Einfuhr aus sogenannten Drittstaaten (z. B. Ukraine, Türkei, Serbien) liegt die Freimenge bei nur 200 Zigaretten. Werden diese Mengen überschritten oder wird keine ordnungsgemäße Anmeldung vorgenommen, gilt dies als Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz und kann eine Steuerstraftat darstellen.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) liegt vor, wenn Tabakwaren nicht ordnungsgemäß angemeldet werden oder wenn versucht wird, Tabaksteuer zu umgehen, indem größere Mengen als erlaubt eingeführt oder nicht als steuerpflichtig deklariert werden.

Auch der bloße Besitz unversteuerter Tabakwaren innerhalb Deutschlands kann strafbar sein, sofern die Steuerverkürzung vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Die Rechtsprechung stellt klar:

„Bereits der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anmeldung von Tabakwaren kann den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.“
(BGH, Beschluss vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99)

Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Die Bezeichnung „nicht geringe Menge“ stammt ursprünglich aus dem Betäubungsmittelrecht, spielt aber auch bei der Tabaksteuer eine Rolle – insbesondere bei der Strafzumessung. Mengen ab etwa 1.000 Zigaretten (fünf Stangen) gelten in der Praxis regelmäßig als kritisch. Ab mehreren Tausend Stück nehmen Ermittlungsbehörden meist gewerbsmäßiges Handeln an – mit entsprechend härteren Konsequenzen.

Wie erfährt der Zoll von der Einfuhr?

Zollbehörden kontrollieren sowohl den Personen- als auch den Warenverkehr. Besonders häufig werden:

  • Reisende an Flughäfen oder Grenzübergängen überprüft,

  • Pakete aus dem Ausland (z. B. aus Online-Shops) geöffnet und dokumentiert,

  • Kleintransporter oder Fahrzeuge mit osteuropäischen Kennzeichen kontrolliert.

Auch auf Hinweisen von Kooperationsbehörden im Ausland oder durch sogenannte „Risikoprofile“ bei Lieferungen stützt sich der Zoll.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen richten sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuer. Möglich sind:

  • Geldstrafe (in Tagessätzen berechnet),

  • Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren),

  • Einziehung des Fahrzeugs, mit dem die Ware transportiert wurde,

  • Forderungen des Zolls auf Nachzahlung der Tabaksteuer samt Zinsen,

  • Eintrag ins Führungszeugnis bei Strafen ab 90 Tagessätzen.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu klar:

„Ab einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 € ist in der Regel nicht mehr von einer Geldstrafe, sondern von einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung auszugehen.“
(BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11)

Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?

Ruhe bewahren – und keine Aussagen machen, bevor nicht ein spezialisierter Strafverteidiger konsultiert wurde. Auch bei Durchsuchungen oder Sicherstellungen gilt: Kooperieren, aber nichts unterschreiben, was Sie nicht verstanden oder geprüft haben. Die frühzeitige Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen Anwalt ist entscheidend für die weitere Strategie.

Gibt es Chancen auf eine Einstellung?

Ja – insbesondere bei Ersttätern, überschaubaren Mengen oder fehlendem Vorsatz. In solchen Fällen kann das Verfahren oft eingestellt werden – zum Beispiel gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO). Auch eine Reduzierung des Vorwurfs auf eine Ordnungswidrigkeit ist unter Umständen möglich, wenn der Strafbarkeitsvorwurf nicht eindeutig zu belegen ist.

Warum sollte man sich an spezialisierte Verteidiger wenden?

Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung sind rechtlich komplex, weil sie steuerrechtliche, zollrechtliche und strafrechtliche Aspekte miteinander verbinden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über jahrelange Erfahrung mit genau solchen Fällen. Sie wissen, wie Ermittlungsbehörden denken, wie Vorwürfe zu entkräften sind – und wie sich Verfahren oft bereits im Anfangsstadium effektiv beenden lassen.

Eine professionelle Verteidigung sorgt dafür, dass keine vorschnellen Aussagen gemacht werden, die später als Schuldeingeständnis gewertet werden – und hilft, wirtschaftliche und persönliche Folgen auf ein Minimum zu begrenzen

Die Einfuhr von Zigaretten oder Heets aus dem Ausland kann strafbar sein – auch wenn viele sich der Tragweite nicht bewusst sind. Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte rasch reagieren und sich kompetent verteidigen lassen. Je früher anwaltlicher Beistand erfolgt, desto größer sind die Chancen, das Verfahren diskret und folgenarm zu lösen.