Securitymitarbeiter stehen oft im unmittelbaren Kontakt mit Menschen – bei Einlasskontrollen, Durchsuchungen oder beim Eingreifen in kritischen Situationen. Diese Nähe birgt Risiken: Immer häufiger sehen sich Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert. Dabei stehen nicht selten Aussage gegen Aussage, Missverständnisse oder übertriebene Vorwürfe im Raum. Was Betroffene wissen sollten, erläutern hier Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung in Ermittlungsverfahren gegen Securitykräfte.
Was gilt rechtlich als sexuelle Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dabei gegen deren erkennbaren Willen handelt. Der Begriff ist weit zu verstehen: Es kommt nicht auf eine schwere sexuelle Handlung an, sondern auf das Gesamtverhalten – insbesondere, ob die Handlung geeignet ist, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen.
Beispiele:
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unerwünschtes Berühren von Gesäß, Brust oder Oberschenkeln,
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aufdringliche Nähe mit eindeutigem sexuellem Bezug,
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„versehentliche“ Berührungen bei Durchsuchungen, die nicht angemessen erklärt oder abgesichert wurden.
Wann geraten Securitymitarbeiter ins Visier?
Ein Ermittlungsverfahren wird meist eingeleitet, wenn sich eine betroffene Person nach einem Kontakt mit einem Securitymitarbeiter belästigt fühlt. Dies kann z. B. geschehen bei:
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Einlasskontrollen, bei denen es zu Berührungen kam,
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Durchsuchungen, die ohne gleichgeschlechtliches Personal erfolgten,
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Kommentaren oder Blicken, die als unangemessen empfunden wurden,
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Handlungen, die im Gedränge oder bei Tumulten stattgefunden haben.
Oft handelt es sich um missverständliche Situationen, in denen die Absicht des Securitymitarbeiters nicht sexuell war, aber von der betroffenen Person so wahrgenommen wurde.
Welche Strafe droht?
Der Gesetzgeber sieht für sexuelle Belästigung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Bereits eine einmalige Handlung kann den Tatbestand erfüllen. Kommt es zu einer Verurteilung, wird dies im Führungszeugnis eingetragen – mit drastischen Folgen für die berufliche Zukunft im Sicherheitsdienst.
Darüber hinaus drohen:
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Verlust der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO,
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Sperrung im Bewacherregister,
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Kündigung durch den Arbeitgeber,
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mögliche Schmerzensgeldforderungen der Betroffenen.
Was ist, wenn Aussage gegen Aussage steht?
Viele Verfahren wegen sexueller Belästigung beruhen allein auf der Aussage der angeblich betroffenen Person. Die Strafverfolgungsbehörden prüfen in solchen Fällen, ob die Aussage in sich stimmig, glaubhaft und detailreich ist. Dennoch gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.
Wenn die Aussage nicht durch objektive Beweise (z. B. Zeugen, Videoaufzeichnungen) gestützt wird, bestehen gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung. Voraussetzung ist jedoch eine sachkundige und frühzeitige Verteidigung, die mögliche entlastende Umstände herausarbeitet und dokumentiert.
Kann das Verfahren auch eingestellt werden?
Ja. Viele Verfahren werden eingestellt, wenn:
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der Vorwurf nicht eindeutig belegbar ist,
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keine einschlägige Vorstrafe besteht,
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das Verhalten nicht eindeutig sexuell motiviert war,
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das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt (§ 153 StPO) oder
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eine Einigung durch Auflage (z. B. Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung) möglich ist (§ 153a StPO).
Die Entscheidung über eine Einstellung hängt jedoch von einer klaren Verteidigungsstrategie ab.
Was kann ich tun, wenn ich eine Anzeige erhalten habe?
Wenn Sie als Securitymitarbeiter von einem solchen Vorwurf erfahren oder eine polizeiliche Vorladung erhalten, gilt: Keine Aussage ohne Anwalt! Schon eine unbedachte Bemerkung kann später gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie zunächst Akteneinsicht durch einen spezialisierten Strafverteidiger nehmen – und besprechen Sie dann Ihre Verteidigungsstrategie.
Wichtig ist auch: Sichern Sie sofort mögliche Beweismittel – etwa Dienstberichte, Einsatzprotokolle, Videoaufzeichnungen oder Zeugenkontakte.
Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?
Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Verteidiger in Verfahren wegen Sexualstraftaten mit besonderem Fokus auf berufsbezogene Konstellationen. Sie wissen, wie hoch der Druck auf Securitymitarbeiter ist, und wie sensibel der Umgang mit solchen Vorwürfen sein muss.
Ihre Mandanten profitieren von:
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langjähriger Erfahrung in Sexualstrafsachen,
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fundierter Kenntnis des Sicherheitsgewerbes,
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einer ruhigen, diskreten und effektiven Verteidigung,
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frühzeitiger Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft zur Schadensbegrenzung.
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Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen bundesweit zur Seite – diskret, entschlossen und mit dem Ziel, Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu sichern.