FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Bestechung gegen Justizangestellte

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechung kann für Justizangestellte schnell existenzbedrohend werden. Neben dem strafrechtlichen Risiko drohen erhebliche dienstrechtliche und disziplinarische Konsequenzen. Die folgenden Fragen und Antworten sollen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, Abläufe und Verteidigungsmöglichkeiten geben. Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, erläutern, worauf es in dieser sensiblen Lage ankommt.

Wer gilt als Amtsträger – und warum betrifft das Justizangestellte?

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) sind Amtsträger alle Personen, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle im öffentlichen Dienst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dazu gehören auch Justizangestellte – etwa bei Gerichten, Staatsanwaltschaften oder in der Verwaltung der Justiz. Sie unterliegen damit den strafrechtlichen Regelungen über Korruptionsdelikte (§§ 331–335 StGB).

Was ist der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?

Der Vorwurf der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bezieht sich auf den Fall, dass ein Amtsträger für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Es reicht also nicht, dass der Vorteil allgemein gewährt wird – er muss eine konkrete Gegenleistung betreffen. Bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) genügt bereits die Annahme eines Vorteils „für die Dienstausübung“, auch wenn keine konkrete Pflichtverletzung vorliegt.

Die Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß:

  • Bei Vorteilsannahme droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

  • Bei Bestechlichkeit liegt die Strafandrohung bei sechs Monaten bis fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB).

Was gilt als „Vorteil“ im Sinne der Vorschriften?

Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine Stellung verbessert. Dazu gehören nicht nur Geld oder Geschenke, sondern auch:

  • Einladungen zu Veranstaltungen,

  • Rabatte oder Vergünstigungen,

  • Empfehlungen oder Gefälligkeiten,

  • private Aufträge oder Dienstleistungen.

Entscheidend ist, ob die Annahme der Leistung objektiv den Anschein erweckt, dass sie mit dem Amt in Zusammenhang steht.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt, wenn ein Anfangsverdacht besteht – etwa durch eine Anzeige, interne Hinweise oder Informationen der Presse. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Verdacht auf eine Straftat zu ermitteln (§ 152 Abs. 2 StPO). Typische Maßnahmen sind:

  • Vernehmung des Beschuldigten und möglicher Zeugen,

  • Durchsuchungen von Büros oder Wohnungen,

  • Sicherstellung von E-Mails, Unterlagen oder elektronischen Daten,

  • Auswertung von Kontobewegungen oder Kommunikationsverläufen.

Das Verfahren kann sich über Monate hinziehen, insbesondere wenn ein Zusammenhang mit weiteren Personen oder systematischen Vorteilsgewährungen vermutet wird.

Welche Folgen drohen im Falle einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme drohen:

  • Freiheitsstrafen (auch ohne Bewährung bei besonders schweren Fällen),

  • Eintrag ins Bundeszentralregister (Vorstrafe),

  • Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst,

  • Disziplinarmaßnahmen (Gehaltskürzungen, Herabstufung, Entlassung),

  • Schadenersatzforderungen, wenn dem Dienstherrn ein Schaden entstanden ist.

Zudem ist auch die öffentliche Reputation erheblich gefährdet, da Strafverfahren gegen Justizangestellte häufig Aufmerksamkeit in den Medien erzeugen – besonders bei Verdacht auf Korruption.

Kann ein Verfahren eingestellt werden?

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Einstellung möglich – z. B. wenn:

  • kein hinreichender Tatverdacht vorliegt (§ 170 Abs. 2 StPO),

  • nur geringfügige Pflichtverletzungen erkennbar sind (§ 153 StPO),

  • eine Einigung gegen Auflage (z. B. Geldzahlung) möglich erscheint (§ 153a StPO),

  • keine konkrete Gegenleistung nachweisbar ist.

Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und eine geschickte Verteidigung an. Eine frühe Einschaltung eines Strafverteidigers erhöht die Chancen auf eine diskrete Lösung erheblich.

Warum ist die Wahl eines spezialisierten Verteidigers entscheidend?

Ein Ermittlungsverfahren gegen Justizangestellte stellt eine besondere Herausforderung dar – nicht nur rechtlich, sondern auch beruflich und persönlich. Die Betroffenen befinden sich oft in einem Loyalitätskonflikt und stehen unter massivem Druck. Eine falsche Einlassung zu Beginn des Verfahrens kann die Situation erheblich verschärfen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Amtsträgern und Justizbediensteten. Sie wissen, wie Disziplinarrecht, Strafrecht und Behördenpraxis zusammenwirken – und setzen sich mit Nachdruck für eine frühzeitige, diskrete und wirkungsvolle Verteidigung ein.

Was sollten Betroffene sofort tun?

Wenn ein Ermittlungsverfahren droht oder bereits eingeleitet wurde:

  1. Keine unüberlegten Aussagen machen.

  2. Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.

  3. Dienstliche Vorgänge dokumentieren und potenzielle Entlastungsbeweise sichern.

  4. Keine Gespräche mit Kollegen oder Vorgesetzten ohne rechtliche Begleitung führen.

  5. Ruhig bleiben – nicht jede Anschuldigung führt zur Verurteilung.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung ist für Justizangestellte eine enorme Belastung – rechtlich, beruflich und persönlich. Umso wichtiger ist es, von Anfang an die richtigen Schritte zu gehen und sich durch erfahrene Strafverteidiger vertreten zu lassen. Nur so lässt sich verhindern, dass ein Anfangsverdacht zu einem existenzbedrohenden Verfahren wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen betroffenen Justizangehörigen bundesweit zur Seite – sachlich, diskret und mit einem klaren Blick auf das Ziel: die Wahrung der Rechte, der beruflichen Zukunft und der persönlichen Integrität.