FAQ: Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB wegen dem Einsatz von Freelancern

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als Freelancer beschäftigte Person tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Merkmale hierfür sind zum Beispiel feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, kein eigenes unternehmerisches Risiko und das Fehlen weiterer Auftraggeber.

Warum ist das strafrechtlich relevant?

Wenn eine solche Person in Wahrheit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, der Auftraggeber aber keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführt, macht er sich nach § 266a StGB strafbar.

Muss der Auftraggeber vorsätzlich handeln?

Nein, es genügt bedingter Vorsatz oder sogar Leichtfertigkeit. Wer die Pflicht zur Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern missachtet oder sich grob fahrlässig über die rechtliche Einordnung täuscht, kann ebenfalls belangt werden.

Wie erfährt die Staatsanwaltschaft von solchen Fällen?

Oft beginnt ein Ermittlungsverfahren nach einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung oder nach einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Auch Hinweise durch ehemalige Mitarbeitende oder Mitbewerber können Auslöser sein.

Was droht bei einer Verurteilung?

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich kommen Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge, Zinsen und berufsrechtliche Konsequenzen hinzu. Bei Geschäftsführern kann auch eine persönliche Haftung greifen.

Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten?

Ja. Oft lässt sich nachweisen, dass eine echte Selbstständigkeit vorlag, etwa durch mehrere Auftraggeber, ein eigenes Büro, unternehmerisches Risiko oder eine fehlende Weisungsbindung. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld ist möglich, wenn frühzeitig reagiert wird.