Kann ich mich strafbar machen, ohne es zu wissen?
Ja, das ist möglich. Bereits der unbeabsichtigte oder versehentliche Download oder das bloße Caching kinderpornographischer Inhalte kann zu einem Ermittlungsverfahren führen. Auch wenn keine bewusste Absicht bestand, wird in vielen Fällen geprüft, ob ein bedingter Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Was bedeutet Besitz im Sinne von § 184b StGB?
Besitz bedeutet die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Datei – unabhängig davon, ob sie aktiv geöffnet wurde. Auch das bloße Vorhandensein auf der Festplatte oder in einem temporären Ordner kann als Besitz gewertet werden, wenn der Betroffene Kenntnis vom Inhalt hatte oder hätte haben müssen.
Wann liegt kein strafbarer Besitz vor?
Ein strafbarer Besitz liegt dann nicht vor, wenn die Datei beispielsweise unbeabsichtigt durch ein technisches Versehen (z. B. durch automatisches Vorladen in einem Browser-Cache) gespeichert wurde und der Nutzer keine Kenntnis davon hatte. Auch der bloße Empfang ohne Öffnen oder der Klick auf einen irreführenden Link kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich irrelevant sein.
Wie erfährt die Staatsanwaltschaft davon?
Die meisten Verfahren beginnen durch Hinweise aus dem Ausland (z. B. über Interpol oder das BKA), durch Verdachtsmeldungen von Hosting-Providern oder durch Ermittlungen im Darknet. Auch bei Hausdurchsuchungen in anderen Verfahren werden gelegentlich verdächtige Dateien gefunden, die ein separates Verfahren nach sich ziehen.
Welche Strafen drohen?
Der Besitz kinderpornographischer Inhalte wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In schweren Fällen, etwa bei einer Vielzahl von Dateien oder besonders schwerem Inhalt, drohen mehrere Jahre Freiheitsstrafe, die nur selten zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gibt es Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden?
Ja. Bei fehlendem Vorsatz, einem technischen Irrtum oder geringem Verschulden kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden – entweder mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Wichtig ist, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und keine unbedachten Aussagen zu machen.
Warum ist Andreas Junge der richtige Verteidiger?
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit großer Erfahrung in Verfahren wegen § 184b StGB. Er kennt die technischen, psychologischen und rechtlichen Fallstricke solcher Verfahren und arbeitet eng mit IT-Sachverständigen zusammen. Seine bundesweite Tätigkeit ist geprägt von Diskretion, juristischem und technischem Sachverstand und erfolgreicher Verteidigung.