Ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder Abrufs kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) gehört zu den schwerwiegendsten Konstellationen im deutschen Strafrecht. Besonders belastend ist es für Menschen, die nie die Absicht hatten, sich strafbar zu machen – sondern unbeabsichtigt mit entsprechenden Inhalten in Berührung gekommen sind, etwa durch Links, Pop-ups, Messenger-Downloads oder technische Eigenheiten von Browsern.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in medienstrafrechtlichen Verfahren, beantwortet hier die wichtigsten Fragen, die sich in solchen Fällen stellen.
Wann macht man sich nach § 184b StGB strafbar?
§ 184b StGB stellt u. a. den Besitz, das Sichverschaffen und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Bereits der Download, das Speichern oder das bloße Vorhalten entsprechender Dateien kann als „Besitz“ gewertet werden. Auch das Ansehen solcher Inhalte, etwa durch das bloße Aufrufen einer Webseite, kann strafbar sein – wenn dabei eine „Verfügbarmachung“ auf dem eigenen Endgerät erfolgt.
Seit der Gesetzesverschärfung 2021 handelt es sich um ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird – selbst bei nur einer einzigen Datei.
Was ist mit „unbeabsichtigtem Zugriff“ gemeint?
Unbeabsichtigt bedeutet, dass der Betroffene nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, dass der aufgerufene Inhalt strafbar war – etwa weil er auf einen irreführenden Link geklickt hat, der keine eindeutige Bezeichnung hatte, oder weil ein Messenger automatisch empfangene Inhalte gespeichert hat. Auch Pop-ups oder Weiterleitungen von unseriösen Webseiten können dazu führen, dass entsprechende Dateien im Cache oder temporären Speicher landen – ohne bewusste Handlung des Nutzers.
Reicht das für eine Strafbarkeit?
Nicht unbedingt. Entscheidend ist der sogenannte Vorsatz. Wer nicht erkennt – und auch nicht erkennen kann –, dass er sich kinderpornografische Inhalte verschafft, handelt nicht vorsätzlich. Ohne Vorsatz ist eine Strafbarkeit nach § 184b StGB ausgeschlossen. Problematisch ist aber, dass die Ermittlungsbehörden oft bereits beim Auffinden von verdächtigen Dateien eine Durchsuchung anordnen und davon ausgehen, dass der Nutzer die Inhalte kannte oder billigend in Kauf genommen hat.
In solchen Fällen muss der fehlende Vorsatz aktiv verteidigt werden – z. B. durch technische Analysen, Nutzungsprotokolle oder gutachterliche Stellungnahmen.
Welche typischen Situationen führen zu Ermittlungen?
Ermittlungsverfahren entstehen häufig durch:
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Hinweise von Plattformbetreibern (z. B. bei Uploads oder Abrufen auf US-Servern),
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automatisierte Ermittlungssoftware bei IP-Treffern,
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Hausdurchsuchungen nach angeblichem Download von Tauschbörsen-Inhalten,
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Messenger-Dienste mit Autodownload-Funktion,
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Browserdaten, die beim Besuch von Websites im Cache gespeichert wurden.
Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Dateien nie bewusst geöffnet wurden, kann bereits der Anfangsverdacht für weitreichende Maßnahmen ausreichen – einschließlich Durchsuchung, Beschlagnahme und gegebenenfalls Verhaftung.
Was droht im schlimmsten Fall?
Wenn es zu einer Verurteilung kommt, sieht § 184b StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Wird der Besitz oder das Sichverschaffen in mehreren Fällen oder in besonders schwerer Form festgestellt, kann das Gericht Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren verhängen.
Zudem drohen:
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Hausdurchsuchung,
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Einziehung der Geräte (PCs, Smartphones, Speichermedien),
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Eintrag ins Führungszeugnis,
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Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa bei Beamten, Ärzten, Lehrern oder Soldaten,
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Untersuchungshaft, insbesondere bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr.
Gibt es Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung?
Ja. In geeigneten Fällen – insbesondere bei geringem Umfang, fehlendem Vorsatz oder problematischer Beweislage – kann ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatnachweis) oder § 153 StPO (geringe Schuld) eingestellt werden. Voraussetzung ist eine frühzeitige und strategisch fundierte Verteidigung. Technische Sachverständigengutachten oder eine genaue Analyse des Nutzerverhaltens können dabei entscheidende Argumente liefern.
Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge hier der richtige Verteidiger?
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Sexual- und Medienstrafrecht. Er hat bundesweit zahlreiche Mandanten in Verfahren nach § 184b StGB vertreten – insbesondere in Konstellationen, bei denen der Inhalt unbeabsichtigt geöffnet oder gespeichert wurde.
Er arbeitet eng mit IT-Forensikern zusammen, um nachzuweisen, ob der Zugriff tatsächlich bewusst erfolgte oder nur technisch bedingt war. Seine Erfahrung mit spezialisierten Staatsanwaltschaften (z. B. in Kiel, Frankfurt oder Berlin) ermöglicht es ihm, frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen – oft mit dem Ziel, eine belastende Anklage zu vermeiden.
Ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB ist eine extreme Belastung – besonders für Personen, die sich keiner Schuld bewusst sind. In Fällen unbeabsichtigten Zugriffs ist es besonders wichtig, frühzeitig zu handeln, Beweismittel zu sichern und eine erfahrene Verteidigung einzuschalten.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen diskret, erfahren und mit der nötigen Sensibilität zur Seite – damit aus einem technischen Problem kein existenzbedrohendes Strafverfahren wird.
Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine fundierte Einschätzung steht Ihnen die Kanzlei jederzeit zur Verfügung.
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