Was Bundeswehrangehörige jetzt wissen müssen – Antworten auf die häufigsten Fragen
Ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Haschisch, Kokain oder anderen Betäubungsmitteln ist für Soldaten der Bundeswehr mit besonders schwerwiegenden Konsequenzen verbunden. Neben einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung drohen disziplinar- und dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung. Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zu diesem Thema – rechtlich fundiert und praxisnah erklärt.
Ist der Besitz von Haschisch oder Kokain auch für Soldaten strafbar?
Ja. Der Besitz jeglicher illegaler Betäubungsmittel – auch in geringen Mengen – ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG) strafbar. Das gilt unabhängig davon, ob die Substanzen konsumiert oder nur aufbewahrt wurden. Für Soldaten gelten darüber hinaus besondere dienstrechtliche Anforderungen, die weit über das hinausgehen, was für Zivilpersonen üblich ist.
Wie erfährt die Bundeswehr von einem Ermittlungsverfahren?
In der Praxis wird die Bundeswehr meist direkt durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert, wenn ein Soldat in den Verdacht des Drogenbesitzes gerät. Dies geschieht über offizielle Mitteilungen nach § 7 WDO (Wehrdisziplinarordnung). Schon ein Anfangsverdacht führt oft zu dienstrechtlichen Konsequenzen wie Suspendierung, Versetzung oder disziplinarischer Vorermittlung.
Welche dienstrechtlichen Folgen drohen?
Der Besitz von Betäubungsmitteln gilt regelmäßig als schwerwiegendes Dienstvergehen. Mögliche Konsequenzen:
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Degradierung oder Kürzung der Dienstbezüge,
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Entlassung aus dem Dienst (§ 55 Abs. 5 SG),
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Versetzung oder Ausschluss aus sicherheitsrelevanten Verwendungen,
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Ablehnung einer Verpflichtungsverlängerung für Zeitsoldaten.
Selbst bei einmaligem Verstoß kann das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn dauerhaft gestört sein – auch dann, wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt.
Gibt es Unterschiede zwischen Eigenbedarf und Handel?
Ja. Wird nur eine geringe Menge gefunden, die dem Eigenverbrauch dient, kann unter bestimmten Umständen von einer Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden (§ 31a BtMG). Beim Verdacht auf Handel, Abgabe an Kameraden oder Besitz größerer Mengen drohen hingegen empfindliche Strafen – einschließlich Freiheitsstrafen ab einem Jahr (§ 29a BtMG).
In beiden Fällen spielt der Kontext – insbesondere im militärischen Umfeld – eine zentrale Rolle für die Bewertung durch Truppenvorgesetzte und Disziplinarvorgesetzte.
Welche Rolle spielt der Konsum selbst?
Der bloße Konsum ist nach deutschem Recht nicht strafbar – jedoch kann bereits ein positiver Drogentest oder die Einnahme während der Dienstzeit disziplinarrechtlich relevant sein. Die Bundeswehr verfolgt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber dem Konsum illegaler Substanzen, da er die Einsatzfähigkeit, das Sicherheitsrisiko und das Ansehen der Truppe direkt betrifft.
Kann ich auch als Zeitsoldat entlassen werden?
Ja. Zeitsoldaten können gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz aus dem Dienst entfernt werden, wenn sie „in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen“. Ein strafrechtliches Verfahren wegen Drogenbesitzes reicht hierfür regelmäßig aus. Oft wird auch eine weitere Verwendung oder die Aufnahme in den Laufbahnwechsel abgelehnt.
Was sollte ich tun, wenn ich beschuldigt werde?
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde:
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Machen Sie keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Verteidiger.
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Geben Sie keine persönlichen Gegenstände (Handy, Laptop) freiwillig heraus, ohne rechtliche Beratung.
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Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf – idealerweise mit Erfahrung im Wehrrecht.
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Informieren Sie Ihren Disziplinarvorgesetzten erst nach anwaltlicher Beratung.
Warum sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Soldaten – bundesweit und in allen Phasen des Verfahrens. Sie kennen die Besonderheiten des Wehrrechts, arbeiten regelmäßig mit Disziplinarvorgesetzten und Truppendienstgerichten zusammen und wissen, wie man Verfahren rechtzeitig deeskaliert oder erfolgreich verteidigt.
Sie unterstützen bei:
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der strafrechtlichen Verteidigung vor Polizei und Staatsanwaltschaft,
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der Vermeidung von Entlassung und Disziplinarmaßnahmen,
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der Verteidigung vor Truppendienstgerichten,
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dem Schutz der militärischen Karriere.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Haschisch oder Kokain ist für Soldaten niemals eine Bagatelle. Die Folgen reichen weit über eine mögliche Geld- oder Freiheitsstrafe hinaus – es drohen disziplinarische Maßnahmen, der Verlust des Dienstverhältnisses und das Ende der militärischen Laufbahn.
Frühzeitige, spezialisierte Verteidigung ist der entscheidende Faktor, um Schaden zu begrenzen und Perspektiven zu sichern. Wer in dieser Situation auf die Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel vertraut, setzt auf eine effektive, zielgerichtete und kompetente Verteidigung.