FAQ: Ermittlungsverfahren gegen Apotheker wegen Steuerhinterziehung

Was Betroffene wissen sollten – rechtliche Einordnung, typische Konstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung treffen Apotheken häufiger, als viele vermuten. Dabei sind es oft nicht vorsätzliche Manipulationen, sondern Buchhaltungsfehler, unvollständige Kassenaufzeichnungen oder Missverständnisse bei der Umsatzzuordnung, die den Anfangsverdacht begründen. In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Ablauf, den Risiken und den Verteidigungschancen.

Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Apotheker?

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung nach § 370 AO sieht. Das kann durch eine Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Kassennachschauen oder Hinweise Dritter – etwa von ehemaligen Mitarbeitern – geschehen. Schon der Verdacht auf nicht vollständig erklärte Einnahmen oder überhöhte Betriebsausgaben kann ausreichen.

Was wird konkret geprüft?

Typische Auffälligkeiten, die zu Ermittlungen führen, sind:

  • Differenzen zwischen Warenbewegungen und erklärten Umsätzen,

  • nicht verbuchte Barerlöse bei rezeptfreien Verkäufen,

  • Buchungen über private Konten,

  • nicht ordnungsgemäß dokumentierte Rabatte, Skonti oder Boni,

  • die Nutzung von Kassensystemen, die nicht GoBD-konform sind.

Die Behörden prüfen, ob Einnahmen bewusst oder leichtfertig nicht erklärt und damit Steuern verkürzt wurden. Dabei wird auch untersucht, ob ein Vorsatz vorliegt oder ob organisatorische Mängel verantwortlich waren.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Die strafrechtlichen Folgen hängen vom Umfang der Steuerverkürzung und der Schwere des Vorwurfs ab:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 370 Abs. 1 AO),

  • in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO),

  • Zinsen und Säumniszuschläge,

  • die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vorteile (§ 73 StGB),

  • berufsrechtliche Konsequenzen wie Maßnahmen durch die Apothekerkammer.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bereits ab 50.000 € Hinterziehungsbetrag keine Einstellung ohne Weiteres mehr in Betracht kommt. Ab einer Million Euro liegt laut Rechtsprechung regelmäßig ein Fall vor, in dem eine Strafe ohne Bewährung verhängt werden muss (BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Können auch fahrlässige Fehler strafbar sein?

Fahrlässigkeit führt in der Regel zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 378 AO), nicht zu einem Strafverfahren. Allerdings werten Finanzbehörden Fehler bei der Kassenführung, bei denen regelmäßig ähnliche Unregelmäßigkeiten auftreten, schnell als Indiz für Vorsatz. Eine einmalige fehlerhafte Buchung kann entschuldbar sein – systematische Abweichungen hingegen nicht.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Je nach Fallkonstellation bestehen gute Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung, insbesondere:

  • Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO),

  • Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO),

  • Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit,

  • Begrenzung des Hinterziehungsbetrags durch Korrektur der Buchführung.

Dazu bedarf es einer fundierten Aufarbeitung des Sachverhalts – oft in enger Abstimmung mit dem Steuerberater – und einer frühzeitigen Kommunikation mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft.

Warum ist  eine spezialisierte Verteidigung entscheidend?

Apotheken sind buchhalterisch anspruchsvolle Betriebe. Wer die branchenspezifischen Abläufe, Abrechnungsstrukturen und Kassenprozesse nicht versteht, kann die Vorwürfe weder bewerten noch entkräften.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung im Gesundheits- und Apothekenstrafrecht. Sie wissen, worauf es bei der Verteidigung gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe ankommt – und arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, um die Risiken für Ihre berufliche Zukunft auf ein Minimum zu reduzieren.

Was sollten betroffene Apotheker sofort tun?

  • Keine Aussagen gegenüber Finanzbehörden oder Ermittlern machen.

  • Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen ohne anwaltliche Beratung.

  • Unverzüglich Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen.

  • Gemeinsam mit dem Verteidiger und dem Steuerberater den Sachverhalt aufarbeiten.

Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist die Chance, das Verfahren ohne Anklage zu beenden.