Wann liegt ein Abrechnungsbetrug in der Apotheke vor?
Ein Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn gegenüber gesetzlichen oder privaten Krankenkassen Leistungen geltend gemacht werden, die so nicht erbracht wurden. In Apotheken betrifft dies insbesondere die Abgabe von Medikamenten oder Rezepturen, die nicht ausgeführt wurden, falsch dokumentiert oder bewusst in höherem Umfang abgerechnet wurden, als es der Realität entspricht. Juristisch handelt es sich um einen Betrug gemäß § 263 StGB.
Welche typischen Konstellationen führen zu einem Anfangsverdacht?
In der Praxis kommt es häufig zu Ermittlungen wegen angeblich nicht abgegebener Medikamente, der Verwendung preisgünstigerer Alternativen bei gleichzeitiger Abrechnung der teureren Variante oder der Mehrfachabrechnung von Rezepten. Auch formale Fehler, etwa bei der Dokumentation von Rezepturen, dem Austausch von Präparaten (Aut-idem-Regelung) oder bei BtM-Rezepten, können den Verdacht eines vorsätzlichen Abrechnungsbetrugs begründen.
Wie beginnen Ermittlungsverfahren gegen Apothekerinnen und Apotheker?
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine Prüfung der Abrechnungen durch die Krankenkasse, den Medizinischen Dienst oder interne Kontrollstellen ausgelöst. Auch Hinweise von Mitarbeitern oder Patienten spielen eine Rolle. Sobald ein Anfangsverdacht besteht, wird in der Regel die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Es kann zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen kommen – oft begleitet von wirtschaftlichem und psychischem Druck.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?
Abhängig vom Umfang und der Höhe des geltend gemachten Schadens droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen – kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Bereits bei einem Schaden über 50.000 Euro sehen Gerichte regelmäßig keinen Raum mehr für eine Einstellung oder Geldstrafe.
Welche weiteren Folgen können entstehen?
Neben der eigentlichen Strafe drohen Rückforderungen der Krankenkassen, berufsrechtliche Maßnahmen durch die Apothekerkammer bis hin zum Approbationsentzug sowie Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB. Auch der Rufschaden und der Eintrag ins Führungszeugnis können langfristig belastend wirken.
Ist ein Abrechnungsfehler immer gleich Betrug?
Nein. Nicht jeder Abrechnungsfehler ist strafbar. Entscheidend ist, ob ein vorsätzliches, also bewusstes und gewolltes Handeln vorliegt. In der Praxis verschwimmen die Grenzen jedoch häufig, insbesondere wenn organisatorische Mängel, fehlerhafte Software oder nicht hinreichend geschultes Personal im Spiel sind. Hier kommt es auf die konkrete Einzelfallprüfung an.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Apothekerinnen und Apotheker, gegen die ermittelt wird, sollten zunächst keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten. Schon in der Anfangsphase können entscheidende Weichen gestellt werden – etwa durch Akteneinsicht, Prüfung der Verdachtsgrundlage und erste strategische Stellungnahmen.
Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderem Schwerpunkt im Medizin- und Abrechnungsstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Apothekerinnen und Apotheker, die sich mit Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs konfrontiert sehen. Ihre Erfahrung in der Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Kammern und Kostenträgern sowie ihr Verständnis für die spezifischen Abläufe in Apotheken gewährleisten eine fundierte und individuelle Verteidigung.