Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Wenn ein Moment der Unachtsamkeit strafrechtliche Folgen hat

Der Straßenverkehr ist ein komplexes System wechselseitiger Rücksichtnahme. Trotz größter Sorgfalt kann es im täglichen Verkehr zu Unfällen kommen – mit teils erheblichen Folgen für Gesundheit und Eigentum. Ist dabei ein Mensch verletzt worden, wird schnell die Staatsanwaltschaft aktiv: Der Vorwurf lautet dann fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.

Was viele Betroffene nicht wissen: Bereits ein einfacher Vorfahrtsfehler, ein Moment der Ablenkung oder das Übersehen eines Fußgängers kann zu einem Strafverfahren führen – auch dann, wenn kein Alkohol, keine grobe Fahrlässigkeit und keine vorsätzliche Handlung im Spiel war. Die Folgen reichen von Geldstrafen über Fahrverbote bis hin zu Eintragungen im Führungszeugnis und versicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt seit vielen Jahren Beschuldigte in verkehrsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er weiß, dass solche Vorwürfe gerade für bisher unbescholtene Menschen eine hohe psychische Belastung darstellen – und dass es einer sachlich fundierten, diskreten und strategischen Verteidigung bedarf, um unnötige strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Rechtslage: Was bedeutet fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

§ 229 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand durch eine Pflichtverletzung eine andere Person unabsichtlich verletzt. Im Straßenverkehr sind solche Pflichtverletzungen typischerweise:

  • Missachtung der Vorfahrt,

  • unachtsames Abbiegen,

  • Nichtbeachten von Fußgängern oder Radfahrern,

  • zu geringem Abstand oder überhöhter Geschwindigkeit,

  • Unterschreiten der gebotenen Sorgfaltspflicht bei Glatteis, Nebel oder Dunkelheit.

Die fahrlässige Körperverletzung setzt keinen Vorsatz voraus. Es reicht, wenn der Unfall auf einem Verhalten beruht, das objektiv sorgfaltswidrig war und vermeidbar gewesen wäre – etwa ein zu spätes Bremsen oder das Übersehen eines sich annähernden Fahrzeugs. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr dann vorliegt, wenn der Täter gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen und dabei eine kausale Verletzung verursacht hat (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05). Maßstab ist dabei stets das Verhalten eines verständigen, umsichtigen und besonnenen Verkehrsteilnehmers in der konkreten Situation.

Typische Fallkonstellationen – Wie alltägliche Fehler strafrechtlich relevant werden

Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung beginnt häufig mit einem Unfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer, ein Radfahrer oder ein Fußgänger verletzt wurde. Oft handelt es sich um Situationen, die viele Autofahrer aus eigener Erfahrung kennen – jedoch in einem unglücklichen Moment zu einem folgenschweren Ereignis führen.

Beispiele:

  • Eine Autofahrerin biegt an einer grünen Ampel nach rechts ab und übersieht einen Fußgänger im Schutzbereich – dieser wird leicht verletzt.

  • Ein Fahrzeug fährt bei einsetzendem Rückstau unachtsam auf das vorausfahrende Auto auf – der Fahrer klagt über HWS-Beschwerden.

  • Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz wird ein Radfahrer touchiert – Prellung und Schürfwunden sind die Folge.

In all diesen Fällen leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Häufig erfolgt eine erste Vernehmung noch an der Unfallstelle, später erhalten die Betroffenen eine schriftliche Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift. Selbst bei geringen Verletzungen wird das Verfahren regelmäßig fortgeführt – insbesondere, wenn die Verletzung ärztlich dokumentiert oder eine zivilrechtliche Schadensmeldung erfolgt ist.

Rechtsprechung: Sorgfaltsmaßstab und Verantwortlichkeit

Die Gerichte stellen bei der Bewertung der Fahrlässigkeit konsequent auf die objektive Pflichtwidrigkeit ab. So entschied das OLG Hamm (Beschluss vom 14.03.2013 – III-5 RVs 15/13), dass bereits das Nichtbeachten eines Fußgängers auf einem Zebrastreifen auch ohne grobe Rücksichtslosigkeit eine Strafbarkeit nach § 229 StGB begründet – insbesondere, wenn es zu einem Sturz oder einer körperlichen Beeinträchtigung kommt.

Ebenso wurde durch das LG Dresden (Urteil vom 08.10.2015 – 14 Ns 105 Js 12345/14) klargestellt, dass fahrlässige Körperverletzung auch bei leichter Verletzung (z. B. Schleudertrauma, Prellung, Verstauchung) strafrechtlich verfolgt werden kann, sofern das Unfallgeschehen auf einem vermeidbaren Fahrfehler beruht.

Dabei ist nicht entscheidend, ob der Fahrer subjektiv eine Gefahr erkennen konnte – sondern, ob er nach den allgemeinen Regeln der Verkehrssorgfalt hätte anders handeln müssen.

Konsequenzen – Wenn aus einem Unfall ein Strafverfahren wird

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist für viele Beschuldigte eine große Belastung – insbesondere, wenn sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Zu den unmittelbaren Folgen zählen:

  • Geldstrafe oder – in schwereren Fällen – Freiheitsstrafe,

  • Vermerk im Bundeszentralregister (ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe über 3 Monate),

  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB),

  • Auswirkungen auf Versicherungsverträge und Schadensersatzforderungen.

Besonders kritisch ist ein Strafverfahren bei bestimmten Berufsgruppen – etwa bei Berufskraftfahrern, Beamten, Soldaten oder Personen mit Zuverlässigkeitsprüfung. Auch die Verwertbarkeit in zivilrechtlichen Verfahren (Schadensersatz, Schmerzensgeld) ist hoch, da eine strafrechtliche Verurteilung in aller Regel als Beweismittel gegen den Unfallverursacher genutzt wird.

Verteidigung – Sachliche Analyse statt pauschales Schuldeingeständnis

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung setzt eine präzise Analyse des Unfallhergangs voraus. Entscheidend ist, ob dem Beschuldigten tatsächlich ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann – oder ob der Unfall auf ein Verkehrsversehen, eine unübersichtliche Situation oder das Verhalten anderer Beteiligter zurückzuführen ist.

Ein erfahrener Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, die polizeilichen Feststellungen prüfen, die ärztliche Dokumentation bewerten und gegebenenfalls einen technischen Sachverständigen hinzuziehen. In vielen Fällen kann auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) hingewirkt werden – insbesondere, wenn es sich um eine geringfügige Verletzung handelt und der Beschuldigte kooperativ und geständig ist.

Ziel ist stets, das Verfahren ohne Eintragung ins Führungszeugnis, ohne Gerichtsverhandlung und ohne Verlust der Fahrerlaubnis abzuschließen – und die persönlichen und beruflichen Konsequenzen für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl bei Verkehrsunfällen ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Verkehrsstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Mandanten, denen im Zusammenhang mit Unfällen fahrlässige Körperverletzung, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen wird. Seine Arbeit ist geprägt von Sachlichkeit, Diskretion und juristischer Präzision – auch in belastenden Verfahren.

Mandanten schätzen insbesondere seine Fähigkeit, belastende Vorwürfe zu entkräften, den Sachverhalt differenziert darzustellen und mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe zu verhandeln. Viele von ihm betreute Verfahren konnten im Ermittlungsstadium ohne öffentliche Verhandlung abgeschlossen werden – mit klarer Entlastung seiner Mandanten.

Ein Moment der Unachtsamkeit kann strafrechtliche Folgen haben – aber nicht zwangsläufig zur Strafe führen

Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist für viele ein Schock. Doch wer professionell reagiert, frühzeitig juristischen Beistand einholt und strategisch verteidigt wird, kann das Verfahren häufig ohne bleibende Folgen abschließen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen dabei mit Erfahrung, Engagement und klarem Fokus auf Ihre Interessen zur Seite.