Wenn der Export zur Straftat wird – rechtliche Risiken und Verteidigungsstrategien
In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft geraten Unternehmer und Privatpersonen immer häufiger in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Dabei ist vielen Betroffenen oft nicht bewusst, dass bereits alltägliche geschäftliche Transaktionen – wie der Export bestimmter Güter, Dienstleistungen oder Technologien – gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen können. Die rechtlichen Folgen sind gravierend und reichen von Geldstrafen über Freiheitsstrafen bis hin zur wirtschaftlichen Existenzbedrohung.
Was regelt das Außenwirtschaftsgesetz?
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regelt den Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland – also den Verkehr von Gütern, Kapital, Dienstleistungen und Technologien mit dem Ausland. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, sicherheits- und außenpolitische Interessen Deutschlands zu wahren sowie internationale Verpflichtungen – etwa im Rahmen von EU-Sanktionen oder Embargos – durchzusetzen.
Strafbar sind insbesondere:
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der Export oder die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen oder verbotenen Gütern ohne die erforderliche Genehmigung,
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das Umgehen von EU-Sanktionen gegen bestimmte Staaten oder Personen,
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die falsche oder unvollständige Angabe von Exportdaten gegenüber den Behörden,
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das Verstoßen gegen Anzeigepflichten oder das Liefern von Dual-Use-Gütern ohne Genehmigung.
Welche Voraussetzungen hat ein Ermittlungsverfahren?
Ein Ermittlungsverfahren nach dem AWG setzt den Verdacht voraus, dass gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts verstoßen wurde. In der Praxis werden Verfahren oft durch Hinweise von Banken, Zollbehörden oder Betriebsprüfungen ausgelöst. Häufig handelt es sich um Unternehmen, die Maschinen, Elektronik, Software oder technische Komponenten ins Ausland liefern. Auch private Versendungen, etwa im Rahmen internationaler Geschäftsbeziehungen oder Hilfslieferungen, können betroffen sein.
Ein klassischer Fall ist der Export eines elektronischen Bauteils in ein Drittland, für das nach der EG-Dual-Use-Verordnung eine Genehmigungspflicht bestand, die nicht eingeholt wurde – häufig aus Unkenntnis. Doch auch diese „unbewusste“ Ausfuhr kann strafrechtlich relevant sein. Denn § 18 AWG stellt nicht nur vorsätzliches, sondern auch leichtfertiges Handeln unter Strafe.
Die Strafvorschrift lautet:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach § 4 Absatz 1, einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1, einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsakts der Europäischen Union […] zuwiderhandelt.“
Welche Folgen drohen?
Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das AWG sind schwerwiegend – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich. Bereits im Ermittlungsstadium kann es zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Unterlagen und Kontopfändungen kommen. Bei Unternehmen drohen Reputationsverluste, Handelsbeschränkungen oder Ausschlüsse von internationalen Märkten.
Je nach Einzelfall ist eine Geldstrafe möglich, in schweren Fällen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren – bei besonders schweren Verstößen sogar bis zu 15 Jahren (§ 18 Abs. 7 AWG). Eine Verurteilung kann zudem zu berufsrechtlichen Konsequenzen, etwa dem Verlust von Gewerbeerlaubnissen oder Exportrechten, führen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem grundlegenden Urteil klargestellt:
„Der Unternehmer muss sich bei grenzüberschreitenden Geschäften in eigener Verantwortung darüber vergewissern, ob seine Handlungen genehmigungspflichtig sind.“
(BGH, Beschl. v. 20.03.2008 – 3 StR 394/07)
Diese Rechtsprechung zeigt: Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Wer exportiert, trägt Verantwortung – unabhängig von Größe oder Struktur des Unternehmens.
Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist
Ermittlungsverfahren wegen außenwirtschaftsrechtlicher Verstöße sind rechtlich wie praktisch komplex. Sie erfordern fundierte Kenntnisse im Strafrecht, im Zoll- und Exportrecht sowie in der europäischen Sanktionspraxis. Eine frühzeitige, kompetente und strategisch durchdachte Verteidigung ist daher entscheidend, um negative Folgen zu vermeiden oder zu begrenzen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Strafverteidiger mit einem besonderen Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie kennen die typischen Konstellationen solcher Verfahren aus zahlreichen bundesweiten Mandaten – von kleinen Exportfirmen bis zu international tätigen Konzernen.
Beide Anwälte prüfen nicht nur die strafrechtliche Seite, sondern arbeiten eng mit außenwirtschaftlichen Beratern und Unternehmensjuristen zusammen, um auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandanten zu schützen. Häufig gelingt es durch frühzeitige Intervention, die Verfahren durch Einstellung (§ 153a StPO) oder durch Auflagen zu beenden – ohne Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung.
Verfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz betreffen nicht nur Großunternehmen oder vorsätzlich kriminelles Verhalten. Auch kleinere Exporteure oder Dienstleister können – oft ungewollt – in ein Ermittlungsverfahren geraten. Umso wichtiger ist es, auf die richtige rechtliche Begleitung zu setzen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel bieten Ihnen fundierte, diskrete und lösungsorientierte Verteidigung – bundesweit, effektiv und mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Zukunft.