Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz – Risiken, Verteidigungsmöglichkeiten und eine kompetente Strafverteidigung

Der Gedanke, die eigene körperliche Leistungsfähigkeit mit Hilfe bestimmter Präparate zu steigern, ist für viele Sportler – ob Profi oder ambitionierter Amateur – verlockend. Was im sportlichen Alltag häufig als „Grenzoptimierung“ verharmlost wird, kann jedoch strafrechtlich gravierende Folgen haben: Seit dem Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) im Dezember 2015 ist der Besitz, Erwerb, Handel und die Weitergabe von Dopingmitteln unter bestimmten Umständen strafbar – ebenso wie das Verschaffen eines Vorteils durch Dopinghandlungen im Wettkampfsport.

Nicht nur Leistungssportler, sondern auch Trainer, Ärzte, Physiotherapeuten oder Händler können schnell in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten. Der rechtliche Rahmen ist komplex, und bereits der Besitz geringer Mengen kann unter Umständen strafbar sein. Umso wichtiger ist es, von Beginn an die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen – ein Tätigkeitsfeld, in dem Rechtsanwalt Andreas Junge über langjährige Erfahrung und besondere Kompetenz verfügt.

Was regelt das Anti-Doping-Gesetz?

Das AntiDopG hat zum Ziel, die Chancengleichheit im Sport zu sichern und die Gesundheit von Sportlern zu schützen. Die relevanten Vorschriften finden sich vor allem in den §§ 2 bis 4 AntiDopG. Strafbar sind unter anderem:

  • der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge (§ 2 Abs. 1 AntiDopG),

  • das Inverkehrbringen, Verabreichen oder Verschaffen solcher Mittel (§ 2 Abs. 3 AntiDopG),

  • der Eigengebrauch zur Leistungssteigerung im Wettkampfsport bei Teilnahme an organisierten Sportveranstaltungen (§ 3 AntiDopG),

  • das Unterstützen Dritter beim Doping, auch durch medizinisches Personal (§ 4 AntiDopG).

Die Definition, wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ergibt sich aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Diese legt Grenzwerte für verschiedene Substanzen wie Anabolika, Wachstumshormone oder Erythropoetin (EPO) fest. Wer diese Mengen überschreitet, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – in besonders schweren Fällen sogar mehr.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

In der strafrechtlichen Praxis sind verschiedene Konstellationen besonders häufig anzutreffen:

  • Bestellungen aus dem Ausland: Insbesondere über das Internet – etwa aus Osteuropa oder Asien – werden Dopingmittel häufig per Post eingeführt. Diese Sendungen werden zunehmend vom Zoll abgefangen, und es kommt zur Einleitung von Strafverfahren.

  • Besitz über Grenzwert: Sportler führen Dopingmittel mit sich oder bewahren sie zu Hause auf, ohne sich über die strafrechtliche Relevanz der Menge bewusst zu sein.

  • Verkäufe im Fitnessstudio: Trainer oder Studiobetreiber vertreiben Präparate an Kunden, was je nach Menge und Zielgruppe als gewerbsmäßiger Handel ausgelegt werden kann.

  • Medizinisches Personal: Ärzte oder Heilpraktiker geraten unter Verdacht, verbotene Substanzen verordnet oder verabreicht zu haben – auch hier drohen berufsrechtliche Konsequenzen.

In vielen Fällen beruhen die Ermittlungen auf Zollfunden, Durchsuchungen oder anonymen Hinweisen. Besonders problematisch ist dabei, dass viele der Betroffenen sich der Strafbarkeit gar nicht bewusst sind oder die Mengengrenzen falsch einschätzen.

Schwere strafrechtliche und berufliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz kann weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur strafrechtlicher, sondern auch beruflicher und sozialer Natur. Zu den möglichen Folgen gehören:

  • Freiheits- oder Geldstrafe: Je nach Menge, Handelsintensität und Beteiligung können erhebliche Freiheitsstrafen – teils ohne Bewährung – verhängt werden.

  • Vermögensabschöpfung: Wenn der Verdacht besteht, dass durch den Verkauf von Dopingmitteln Gewinne erzielt wurden, droht eine Einziehung dieser Gelder (§§ 73 ff. StGB).

  • Berufsrechtliche Konsequenzen: Für Ärzte, Physiotherapeuten oder Trainer kann bereits das Ermittlungsverfahren zu Berufsverboten oder dem Verlust von Zulassungen führen.

  • Einträge im Führungszeugnis: Selbst Geldstrafen können dazu führen, dass ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt – mit negativen Auswirkungen auf zukünftige berufliche Tätigkeiten.

Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren

Ein fundiertes Verständnis der strafrechtlichen Vorschriften und ihrer praktischen Anwendung ist entscheidend, um ein Ermittlungsverfahren erfolgreich zu gestalten. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt genau hier an – mit einer präzisen Analyse des Tatvorwurfs, der Beweislage und der individuellen Rolle des Beschuldigten.

Zentrale Verteidigungsansätze sind etwa:

  • Infragestellen der Besitzqualität: Wurden die Mittel überhaupt dem Beschuldigten eindeutig zugeordnet? Gab es gemeinsame Nutzung oder fremde Lagerung?

  • Unterschreiten der Mengengrenze: Wurde die strafrechtlich relevante Schwelle tatsächlich überschritten? Schon kleinste Messfehler oder Vermischungen können erhebliche Auswirkungen haben.

  • Irrtum über die Substanz: War dem Betroffenen bewusst, dass es sich um ein Dopingmittel handelt? Liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor?

  • Nichtnachweisbarkeit eines Handlungswillens: Lag ein bewusster Vorsatz zur Leistungssteigerung im Wettkampfsport vor – oder handelte es sich um Eigengebrauch außerhalb des organisierten Sports?

  • Verstoß gegen Verfahrensrechte: Fehler bei der Hausdurchsuchung, unzulässige Vernehmung oder fehlende richterliche Anordnung können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

In vielen Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO erreicht werden – insbesondere, wenn es sich um einen Erstverstoß handelt und keine gewerbliche oder organisierte Struktur vorliegt.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Arzneimittel- und Dopingstrafrechts. Als zertifizierter Berater für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht kennt er die Schnittstellen zwischen Straf-, Verwaltungs- und Berufsrecht genau. Seine Verteidigung ist nicht nur rechtlich fundiert, sondern stets strategisch durchdacht und individuell auf den Mandanten zugeschnitten.

Sein Vorgehen ist von besonderem Feingefühl im Umgang mit Ermittlungsbehörden geprägt. In vielen Fällen gelingt es ihm, frühzeitig durch eine Stellungnahme, die Aufarbeitung des Sachverhalts oder diskrete Gespräche mit der Staatsanwaltschaft eine Eskalation des Verfahrens zu vermeiden. Gleichzeitig ist er ein erfahrener Prozessanwalt, der auch vor Gericht mit Sachkenntnis und Durchsetzungskraft überzeugt.

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ist ein schwerwiegender Einschnitt – sowohl juristisch als auch persönlich. Die Komplexität der rechtlichen Vorschriften, die drohenden Strafen und die möglichen beruflichen Folgen erfordern eine kompetente und entschlossene Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Kombination aus juristischer Präzision, praktischer Erfahrung und strategischem Weitblick. Wer mit einem Dopingvorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren – denn eine frühzeitige Verteidigung erhöht die Chance auf einen positiven Ausgang erheblich.