Das Außenwirtschaftsrecht regelt den rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Verstöße gegen Ausfuhrverbote, Embargovorschriften oder Genehmigungspflichten werden von den Strafverfolgungsbehörden zunehmend streng verfolgt – insbesondere vor dem Hintergrund geopolitischer Spannungen und internationaler Sanktionsmaßnahmen. Was aus unternehmerischer Sicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann unter rechtlichen Gesichtspunkten ein gravierender Fehler sein – mit weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen.
In der Praxis geraten vor allem exportorientierte Unternehmen ins Visier der Ermittlungsbehörden, die Maschinen, Technologien, Software oder Dual-Use-Güter ins Ausland liefern. Doch auch technische Dienstleistungen, Beratungen, Finanztransaktionen oder der bloße Versand von E-Mails können als Außenwirtschaftsvorgang relevant sein – und im Fall von Verstößen gegen Embargo- oder Genehmigungspflichten zu einem Ermittlungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) führen.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei komplexen wirtschafts- und außenwirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten. Er berät Unternehmen, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche bundesweit in Fällen, in denen wirtschaftliches Handeln plötzlich zur strafrechtlichen Bedrohung wird.
Rechtslage: Was verbietet das Außenwirtschaftsgesetz?
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die darauf beruhende Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bilden das rechtliche Fundament für die Exportkontrolle der Bundesrepublik Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherheit der Bundesrepublik, die außenpolitischen Interessen Deutschlands sowie die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen – etwa gegenüber den Vereinten Nationen, der EU oder der NATO – zu schützen.
Ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht kann bereits dann vorliegen, wenn ein Unternehmen genehmigungspflichtige Güter ohne entsprechende Ausfuhrgenehmigung exportiert, sanktionierte Personen oder Organisationen beliefert oder technische Unterstützung für verbotene Vorhaben leistet – auch im rein digitalen Raum.
Nach § 18 AWG werden vorsätzliche Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung oder bei Handlungen, die die äußere Sicherheit gefährden – droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 19 AWG). Die Vorschriften erfassen nicht nur den physischen Export, sondern auch mittelbare Bereitstellungen, Finanztransfers, die Vermittlung von Geschäften sowie die Bereitstellung technischer Hilfe.
Typische Konstellationen in der Praxis – Wenn Routine zur Straftat wird
In der betrieblichen Praxis stehen häufig folgende Sachverhalte im Mittelpunkt von Ermittlungen:
Ein deutsches Unternehmen liefert Maschinen oder Komponenten in ein Drittland – etwa nach Russland, China, Iran oder Nordkorea – und übersieht dabei, dass es sich um sogenannte Dual-Use-Güter handelt, also Güter mit zivilem und möglichem militärischen Verwendungszweck. Die notwendige Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde nicht eingeholt – entweder aus Unkenntnis oder aufgrund fehlerhafter interner Bewertung.
Ebenso häufig ist die mittelbare Lieferung über Tochtergesellschaften, Joint Ventures oder Zwischenhändler, bei der die Endverwendung nicht ausreichend geprüft wurde. In diesen Fällen werfen Ermittler regelmäßig vor, der Exporteur habe es versäumt, die Endverbleibserklärung (EVE) oder die Sanktionslisten ordnungsgemäß zu prüfen.
Auch der Download von Software durch sanktionierte Staaten, der Versand technischer Dokumentationen per E-Mail oder die Schulung ausländischer Techniker im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Produkten kann strafbar sein – selbst dann, wenn kein Geld geflossen ist.
Derartige Verfahren beginnen meist mit Durchsuchungen durch den Zollfahndungsdienst, dem Hinweis internationaler Kontrollbehörden oder der Meldung durch Banken, die verdächtige Zahlungen im Rahmen ihrer Geldwäscheprävention melden.
Die Folgen für Unternehmen und Geschäftsführung – Mehr als nur ein Compliance-Problem
Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein ernstzunehmendes Strafverfahren. Wird Anklage erhoben, drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen gegen Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter, sondern auch gravierende wirtschaftliche Folgen für das betroffene Unternehmen.
So kann das Gericht nach § 29a OWiG Geldbußen bis zu zehn Millionen Euro gegen das Unternehmen selbst verhängen – zusätzlich zur Bestrafung einzelner Führungskräfte. Daneben drohen die Einziehung der durch die Exporte erzielten Gewinne, der Verlust von Exportlizenzen, ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen sowie Reputationsschäden auf nationaler und internationaler Ebene.
In besonders schwerwiegenden Fällen werden Unternehmen auf sogenannte Sanktionslisten gesetzt, was einem faktischen Exportverbot gleichkommt. Auch berufsrechtliche Konsequenzen für Führungspersonal sind möglich – etwa der Widerruf von Zulassungen, Verlust des Anstellungsverhältnisses oder die Aberkennung von Pensionsansprüchen im öffentlichen Bereich.
Verteidigung – Wie aus dem Vorwurf keine Verurteilung wird
Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz erfordert höchste Präzision – nicht nur juristisch, sondern auch technisch und betriebswirtschaftlich. Zunächst ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Genehmigungspflicht bestand, ob die Lieferung oder Dienstleistung dem tatsächlichen Empfänger zurechenbar ist und ob der Beschuldigte den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
In vielen Fällen zeigt sich nach genauer Prüfung, dass kein eindeutiger Vorsatz vorlag oder dass interne Kontrollmechanismen existierten, die zumindest einen Organisationsverschulden ausschließen. Der Nachweis eines gelebten Compliance-Systems, nachvollziehbarer Entscheidungswege und externer Gutachten kann entscheidend dafür sein, ob das Verfahren eingestellt oder ob eine Anklage vermieden wird.
Ziel der Verteidigung muss es immer sein, den Vorwurf auf das Maß des tatsächlichen Sachverhalts zurückzuführen, überhöhte Vorwürfe zu entkräften und mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe zu verhandeln. In geeigneten Fällen kann eine Einstellung gegen Auflage oder Bußgeld erreicht werden – ohne Strafregistereintrag und ohne existenzielle Folgen für das Unternehmen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, mit besonderem Fokus auf komplexe Wirtschaftsstrafverfahren – darunter auch Verfahren wegen Exportverstößen, Zollstraftaten und Finanzsanktionen. Durch seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Zollfahndung, Generalstaatsanwaltschaften und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verfügt er über das nötige Fachwissen und die richtige Strategie, um seine Mandanten effektiv zu verteidigen.
Mandanten aus der Industrie, dem Maschinenbau, der IT-Branche und dem Hightech-Sektor schätzen an ihm nicht nur seine juristische Expertise, sondern auch seine Fähigkeit, technische und wirtschaftliche Abläufe in rechtlich tragfähige Argumente zu übersetzen. Dabei agiert er diskret, sachlich und entschlossen – auch in internationalen Verfahren mit Bezug zu EU-Recht, UN-Resolutionen oder US-Sanktionsvorschriften.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz ist mehr als eine juristische Formalie. Es geht um Haftung, Unternehmenszukunft und persönliche Freiheit. Gerade in Zeiten globaler Krisen und wachsender internationaler Spannungen ist es wichtiger denn je, Exportkontrolle ernst zu nehmen – und im Fall eines Verfahrens professionell zu handeln.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in solchen Verfahren mit Erfahrung, Fachkenntnis und Durchsetzungskraft zur Seite. Er verteidigt nicht nur Ihre rechtliche Position – sondern Ihre Zukunft als Unternehmer oder Führungskraft.