Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung – Wenn das Wort eines Menschen über Freiheit und Ruf entscheidet

Der Vorwurf einer Vergewaltigung ist einer der schwerwiegendsten Anklagen im deutschen Strafrecht. Für den Beschuldigten bedeutet ein solches Verfahren nicht nur die Gefahr einer langjährigen Freiheitsstrafe, sondern vor allem eine sofortige soziale Ächtung, berufliche Isolation und psychische Belastung – selbst dann, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens genügt oft, um Freundschaften, Arbeitsverhältnisse und familiäre Beziehungen zu zerstören.

Besonders brisant wird die Lage, wenn es keine objektiven Beweise gibt, sondern das Verfahren allein auf den Angaben des mutmaßlichen Opfers beruht – der klassischen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation. In solchen Fällen steht Aussage gegen Aussage, Erinnerung gegen Erinnerung, Emotion gegen Analyse. Der Druck auf Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ist hoch – denn es geht um persönliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und die Frage: Wem wird geglaubt?

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Sexualstrafsachen. Er weiß, wie existenzbedrohend allein ein Anfangsverdacht sein kann – und wie wichtig eine sachlich fundierte, aber zugleich entschlossene Verteidigung ist, die mit psychologischem Feingefühl und juristischer Präzision agiert.

Rechtslage: Was ist eine Vergewaltigung nach § 177 StGB?

Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 Teil von § 177 StGB. Strafbar macht sich, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder diese dazu nötigt. Die Vorschrift erfasst insbesondere:

  • sexuelle Handlungen gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen,

  • Ausnutzung einer Überraschungssituation oder eines psychischen Überwältigungszustands,

  • Fälle, in denen das Opfer aus Angst, Unterlegenheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, zu widersprechen.

Bereits das Fehlen einer freiwilligen Zustimmung genügt für die Erfüllung des Straftatbestands – eine erhebliche Abkehr vom früheren Gewaltbegriff. Die Strafandrohung beginnt bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe – eine Bewährungsstrafe ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wird eine besonders erniedrigende Tatform oder eine gemeinschaftliche Tatbegehung angenommen, drohen bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 177 Abs. 6 StGB).

Die Rechtsprechung betont seit der Reform: Entscheidend ist nicht der Nachweis von Gewalt, sondern das Fehlen einer freiwilligen Einwilligung. Das verändert die Anforderungen an die Beweisführung grundlegend – und erhöht das Risiko von Fehleinschätzungen.

Aussage gegen Aussage – Wenn es keine Zeugen und keine Spuren gibt

In der Mehrheit der Verfahren wegen Vergewaltigung gibt es keine objektiven Beweise: keine DNA-Spuren, keine Zeugen, keine Videoaufzeichnungen. Das Geschehen spielt sich in einem privaten, intimen Raum ab – häufig ohne unmittelbare Folgen, die sich zweifelsfrei zuordnen lassen. Die Folge: Die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Opfers wird zum entscheidenden Beweismittel.

In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30.01.2019 – 2 StR 208/18) klargestellt, dass eine Verurteilung bei Aussage gegen Aussage nur dann erfolgen darf, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Richtigkeit der belastenden Aussage hat. Das bedeutet: Die Aussage muss in sich schlüssig, lebensnah, detailreich und konstant sein – und darf nicht auf wesentlichen Widersprüchen oder unplausiblen Erinnerungslücken beruhen.

Der BGH betont dabei ausdrücklich die Pflicht zur kritischen Prüfung:

„Das Gericht darf sich nicht mit einer bloßen Plausibilitätsvermutung begnügen. Es muss eine positive Überzeugung von der Richtigkeit der belastenden Aussage gewinnen.“

Zugleich warnt die Rechtsprechung davor, stereotype Glaubwürdigkeitsmerkmale anzuwenden oder emotionale Auftritte des vermeintlichen Opfers überzubewerten. Die Entscheidung über Schuld oder Unschuld darf nicht auf der Grundlage von Bauchgefühl, Mitleid oder medialem Druck getroffen werden – sondern nur auf der Basis objektiv nachprüfbarer Kriterien.

Konsequenzen – Wenn ein Verdacht zum persönlichen und beruflichen Zusammenbruch führt

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung hat für den Beschuldigten dramatische Folgen. In der Regel erfolgt eine Hausdurchsuchung, oftmals eine vorläufige Festnahme, und nicht selten wird Untersuchungshaft angeordnet, insbesondere bei Verdacht auf Flucht- oder Wiederholungsgefahr (§ 112 StPO).

Noch bevor ein Gericht überhaupt prüft, ob der Vorwurf haltbar ist, drohen:

  • Rufschädigung im privaten und beruflichen Umfeld,

  • Suspendierung vom Dienst, etwa bei Beamten, Soldaten oder Lehrern,

  • Kontaktverbote oder einstweilige Anordnungen im Familien- und Sorgekontext,

  • Eintragung im Bundeszentralregister,

  • und – bei Verurteilung – Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis, was faktisch Berufsverbot in vielen sozialen, pädagogischen und öffentlichen Bereichen bedeutet.

Kommt es zur Verurteilung, ist mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, häufig ohne Bewährung. Auch nach Verbüßung drohen langfristige Einschränkungen – etwa durch Einträge im Sexualstraftäterregister, Führungsaufsicht oder Therapieweisungen.

Verteidigung – Präzise Analyse statt pauschales Bestreiten

Die Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist besonders anspruchsvoll. Es genügt nicht, den Vorwurf pauschal zu bestreiten – vielmehr muss die belastende Aussage strukturiert analysiert und in Frage gestellt werden. Eine professionelle Verteidigung prüft insbesondere:

  • Ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers in sich konsistent und widerspruchsfrei?

  • Gab es frühere oder spätere Aussagen mit abweichenden Darstellungen?

  • Existieren objektive Anhaltspunkte (Chats, Zeugen, medizinische Berichte), die der Belastungsversion widersprechen?

  • Liegen mögliche Motivlagen für eine Falschbeschuldigung vor – etwa Beziehungsstreit, Sorgerechtskonflikte oder Vergeltung?

Ziel der Verteidigung ist es, durch sorgfältige Aktenanalyse, fundierte Beweisanträge und kritische Befragung eine positive Überzeugung vom Gegenteil zu erschüttern – oder zumindest begründete Zweifel zu säen. Denn: Im Zweifel für den Angeklagten gilt auch – und gerade – im Sexualstrafrecht.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung in der Verteidigung bei Sexualdelikten. Er kennt die Dynamik dieser Verfahren, das emotionale Klima bei Ermittlungsbehörden und Gerichten – und die Notwendigkeit, frühzeitig mit kühlem Kopf und präziser Strategie zu handeln.

Durch seine langjährige Tätigkeit hat er zahlreiche Verfahren begleitet, in denen unzureichend belegte Vorwürfe zu Unrecht verfolgt wurden – und konnte in vielen Fällen eine Einstellung, einen Freispruch oder zumindest eine signifikante Strafmilderung erreichen. Er agiert diskret, strategisch und mit einem klaren Verständnis für die Belastung seiner Mandanten.

Der Vorwurf der Vergewaltigung ist ein schweres Geschütz – und verlangt einen erfahrenen Verteidiger

Ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung kann für den Beschuldigten zur vollständigen existenziellen Krise werden – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später als haltlos herausstellt. Umso wichtiger ist es, nicht zu schweigen, aber auch nicht unüberlegt zu sprechen. Wer in einer solchen Lage auf einen erfahrenen Strafverteidiger setzt, sichert sich das, was vor Gericht den entscheidenden Unterschied macht: Vertrauen, Erfahrung und eine präzise, glaubwürdige Verteidigungsstrategie.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen zur Seite – in einer Zeit, in der es auf jeden Schritt ankommt.

Handeln Sie, bevor aus einem Vorwurf eine Vorverurteilung wird.