Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Taxiunternehmen – Möglichkeiten der Verteidigung

Taxiunternehmen geraten nicht nur wegen Schwarzarbeit, sondern zunehmend auch wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung ins Visier der Ermittlungsbehörden. Unübersichtliche Einnahmestrukturen, Bargeldverkehr, fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen sowie vermutete Manipulationen an Fahrtenbüchern und Kassensystemen bilden typische Angriffspunkte für Zoll, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die zentralen strafrechtlichen Risiken, erklärt häufige Fallkonstellationen, geht auf aktuelle Rechtsprechung ein und legt einen besonderen Fokus auf die Verteidigungsmöglichkeiten sowie die bewährte Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge in diesen sensiblen Verfahren.

Typische Konstellationen im Steuerstrafverfahren gegen Taxiunternehmer

Ermittlungen beginnen häufig mit einer Betriebsprüfung oder einer Außenprüfung des Finanzamts. Dabei werden regelmäßig Auffälligkeiten festgestellt, die einen Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung begründen. Dazu zählt insbesondere, dass Einnahmen aus Barzahlungen nur teilweise oder gar nicht in der Buchhaltung erfasst sind. Ebenso kommt es vor, dass das verwendete Kassensystem entweder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder gezielt manipuliert wurde, um Umsätze zu verschleiern.

Ein weiteres Indiz ist das Fehlen plausibler Fahrtennachweise. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation von Fahrten macht es unmöglich, die Einnahmen zu überprüfen. Ebenso häufig stellen die Prüfer Differenzen zwischen den Tankbelegen, den dokumentierten Kilometern und den erklärten Umsätzen fest. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Lohnkosten und den angegebenen Fahrtumsätzen kann auf eine nicht erklärte Umsatzgröße hindeuten.

In diesen Fällen steht schnell der Verdacht im Raum, dass der Unternehmer Einnahmen bewusst nicht versteuert hat, was eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO) darstellt.

Rechtliche Einordnung und aktuelle Rechtsprechung

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt. Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung ist die Höhe der hinterzogenen Steuer.

Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) gilt bereits bei einer hinterzogenen Summe ab 50.000 Euro die Schwelle zur besonders schweren Steuerhinterziehung, die regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndet wird. Ab einem Betrag von 100.000 Euro verlangt der BGH (Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11) besondere Strafzumessungsgründe, um ausnahmsweise noch eine Bewährungsstrafe oder Geldstrafe zu ermöglichen.

Ein exemplarischer Fall wurde im Jahr 2022 durch das Landgericht Berlin entschieden: Ein Taxiunternehmer wurde wegen langjähriger, systematischer Nichtversteuerung von Barumsätzen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Richter hoben hervor, dass insbesondere die gezielte Verschleierung von Umsätzen durch manipulative Kassentechniken eine besonders verwerfliche Form der Steuerhinterziehung darstellt.

Folgen für Unternehmen und Geschäftsführer

Neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion drohen weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen. So müssen die hinterzogenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen gemäß § 233a AO nachgezahlt werden. Zudem kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen, was regelmäßig zu einer erheblichen Steuermehrbelastung führt.

Zudem kann die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers aberkannt werden. In der Folge kann das Finanzamt eine Überwachung durch Nachschauen anordnen (§ 146a AO). Auch der Widerruf der Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder gewerberechtliche Maßnahmen wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) sind keine Seltenheit.

Hinzu kommen mögliche negative Auswirkungen auf private und geschäftliche Kreditverhältnisse, etwa durch Einträge im Gewerbezentralregister oder der Verlust von Kreditwürdigkeit.

Besonders kritisch ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO. Selbst wenn der Geschäftsführer sich auf eine langjährige Praxis oder auf die Beratung durch Steuerberater beruft, bleibt er grundsätzlich verantwortlich. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14.10.2020 – XI R 30/18) hat klargestellt, dass Geschäftsführer verpflichtet sind, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob steuerliche Pflichten eingehalten werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristisch fundiert und strategisch ausgerichtet

Ein effektiver Verteidigungsansatz beginnt mit der kritischen Analyse der Buchhaltung und der Ermittlungsmethoden der Finanzbehörden. Dabei ist zu prüfen, ob die angeblichen Differenzen tatsächlich auf steuerlich relevante Vorgänge zurückzuführen sind oder ob bloße formale Mängel vorliegen, die nicht strafrechtlich relevant sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge legt besonderen Wert auf eine umfassende Prüfung der Buchführung. Er analysiert sowohl formelle als auch materielle Aspekte, etwa ob die Kassenführung ordnungsgemäß war und ob es sich bei beanstandeten Abweichungen um nachvollziehbare Schwankungen im Tagesgeschäft handelt.

Darüber hinaus erfolgt eine unabhängige Begutachtung der Kassensysteme und steuerlichen Aufzeichnungen durch Sachverständige. Dies kann insbesondere dann erfolgversprechend sein, wenn das Finanzamt pauschale Schätzungen vornimmt, die sich im Einzelfall als unhaltbar erweisen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung von Schätzmethoden der Finanzbehörden. Schätzungen, die auf nicht repräsentativen Daten beruhen oder die Besonderheiten des Unternehmens nicht berücksichtigen, können erfolgreich angegriffen werden.

Auch mögliche Beratungsfehler – etwa fehlerhafte Empfehlungen durch Steuerberater – werden überprüft und dokumentiert. In bestimmten Konstellationen kann dies die Schuldform des Vorsatzes in Frage stellen.

Schließlich wird geprüft, ob die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO bestand oder ob eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO erreicht werden kann.

Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei frühzeitiger anwaltlicher Einschaltung zahlreiche Verfahren ohne Anklage oder mit einem abgestimmten Ergebnis abgeschlossen werden können. In solchen Fällen wird die Belastung für den Mandanten deutlich reduziert – sowohl finanziell als auch emotional.

Die besondere Expertise von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung in komplexen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert. Taxiunternehmer und kleine bis mittlere Gewerbebetriebe zählen ebenso zu seinen Mandanten wie größere Transportunternehmen und Flottenbetreiber.

Sein Vorgehen ist konsequent, strategisch und an der Praxis orientiert. Er kennt die typischen Schwächen behördlicher Ermittlungen ebenso wie die betrieblichen Besonderheiten der Taxi-Branche. Durch enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Steuerberatern, IT-Experten und Wirtschaftsprüfern gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder in eine wirtschaftlich tragbare Lösung zu überführen.

Seine Philosophie ist es, mit der richtigen Mischung aus juristischer Expertise, taktischem Verhandlungsgeschick und menschlichem Augenmaß dafür zu sorgen, dass seine Mandanten mit einem möglichst geringen Schaden aus dem Verfahren hervorgehen.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung stellen für Taxiunternehmen eine existenzielle Bedrohung dar. Die steuerlichen Besonderheiten der Branche, die häufig auf Barumsätzen basiert, eröffnen ein weites Feld für behördliche Schätzungen und Verdachtsmomente. Eine fundierte Verteidigung ist daher unerlässlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die nötige Erfahrung, fachliche Tiefe und strategische Weitsicht, um in solchen Verfahren mit Nachdruck, aber auch mit Augenmaß zu agieren. Durch sein Engagement gelingt es regelmäßig, Verfahren ohne größere wirtschaftliche oder strafrechtliche Folgen zu einem tragbaren Ergebnis zu führen.