Kosmetikstudios unterliegen wie alle gewerblichen Betriebe der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur korrekten Abführung von Steuern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass insbesondere in dieser stark bargeldorientierten Branche häufig Auffälligkeiten auftreten, die zu Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung führen. Finanzämter, Steuerfahndung und Zoll richten ihren Fokus zunehmend auf kleinere Dienstleistungsunternehmen, in denen Einnahmen nicht digital erfasst oder bewusst verschleiert werden.
In diesem Beitrag wird ausführlich dargestellt, wie Ermittlungsverfahren gegen Kosmetikstudios typischerweise ablaufen, welche straf- und steuerrechtlichen Risiken bestehen und wie eine gezielte und fachkundige Verteidigung – insbesondere durch Rechtsanwalt Andreas Junge – zu einer erfolgreichen Verfahrensbewältigung führen kann.
Typische Fallkonstellationen in Kosmetikstudios
Ermittlungsverfahren beginnen häufig mit Hinweisen aus der Betriebsprüfung oder durch Kontrollmitteilungen anderer Behörden. Auch Verdachtsanzeigen durch ehemalige Mitarbeiter oder unzufriedene Kunden spielen eine Rolle. In Kosmetikstudios fallen besonders folgende Sachverhalte auf:
Häufig werden Barumsätze nicht oder nur teilweise in die Buchführung aufgenommen. Terminkalender und Kassenberichte stimmen nicht mit den deklarierten Einnahmen überein. Insbesondere bei kurzfristigen Behandlungen wie Maniküre, Pediküre oder Gesichtsbehandlungen lässt sich leicht übersehen, ob diese dokumentiert und versteuert wurden.
Zudem wird gelegentlich die Trennung zwischen privaten und betrieblichen Kosten nicht sorgfältig eingehalten. Kosmetika, Geräte oder Werbekosten, die für den privaten Bedarf verwendet wurden, werden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auch Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten wie Cremes, Seren oder Nahrungsergänzungsmitteln werden nicht immer ordnungsgemäß erfasst.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Beschäftigung von Hilfskräften, oft auf Stundenbasis oder „zur Probe“, ohne entsprechende Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern. Diese Konstellationen können dazu führen, dass neben dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auch Ermittlungen wegen Schwarzarbeit oder § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) eingeleitet werden.
Rechtliche Einordnung und aktuelle Rechtsprechung
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt bereits dann vor, wenn Einnahmen vorsätzlich nicht angegeben oder Betriebsausgaben unrechtmäßig geltend gemacht werden. Maßgeblich ist die Höhe der hinterzogenen Steuer. Bereits geringe Beträge können – bei entsprechender Wiederholung – zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.08.2011 – 1 StR 631/10) beginnt die Grenze zur „besonders schweren Steuerhinterziehung“ ab 50.000 Euro. Ab diesem Wert droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Wiederholte, systematische oder besonders verschleierte Taten führen regelmäßig zu einer besonders strengen Bewertung.
So verurteilte das Landgericht Hamburg im Jahr 2021 eine Studioinhaberin wegen langjähriger Nichtversteuerung von Barumsätzen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verbunden mit einer erheblichen Geldauflage. Das Gericht betonte die besondere Bedeutung bargeldbasierter Branchen und deren erhöhte Kontrollbedürftigkeit.
Schwere Folgen für Unternehmerinnen und Unternehmer
Neben dem strafrechtlichen Risiko ist die wirtschaftliche Existenz eines Kosmetikstudios bei einem Ermittlungsverfahren oft unmittelbar bedroht. Die Finanzverwaltung wird die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen nachfordern, ggf. über mehrere Jahre rückwirkend. Schätzungen nach § 162 AO führen häufig zu erheblich höheren Steuerforderungen als ursprünglich erwartet.
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann zudem zur Sperrung von Konten, Pfändungsmaßnahmen oder zur Ablehnung von Ratenzahlungsvereinbarungen führen. Hinzu kommen Rufschädigungen, insbesondere wenn das Verfahren öffentlich bekannt wird. Auch versicherungsrechtliche Konsequenzen, etwa durch den Entzug von Gewerbeerlaubnissen oder die Kündigung von Betriebshaftpflichtversicherungen, sind möglich.
Gerade Einzelunternehmerinnen in der Kosmetikbranche haben selten finanzielle Rücklagen, um mit solchen Situationen umzugehen. Der wirtschaftliche Schaden kann daher schnell existenzbedrohend werden.
Verteidigungsmöglichkeiten – frühzeitig, sachkundig, wirkungsvoll
Eine effektive Verteidigung beginnt mit der lückenlosen Aufarbeitung der unternehmerischen Strukturen und der internen Abläufe. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert dabei nicht nur die Buchführung, sondern auch die täglichen Arbeitsabläufe, das Terminmanagement und die Zahlungssysteme.
Oft können Unstimmigkeiten plausibel erklärt werden – etwa durch Ausfälle im Kassensystem, fehlerhafte Eingaben, unterschiedliche Kalenderformen oder unregelmäßige Arbeitszeiten. Auch ein nachvollziehbarer organisatorischer Aufwand, etwa bei Einzelbehandlungen ohne Rezeptabrechnung, kann zu abweichenden Zahlen führen, ohne dass Vorsatz vorliegt.
Ein weiterer Ansatzpunkt liegt in der methodischen Kritik an der Schätzungspraxis der Finanzverwaltung. Hier wird geprüft, ob die herangezogenen Vergleichswerte aussagekräftig sind, ob die Kontrollmitteilungen zutreffen und ob branchentypische Besonderheiten berücksichtigt wurden. Werden etwa Behandlungen saisonal angeboten oder erfolgen viele Termine kurzfristig, kann dies Einfluss auf die Erlösstruktur haben.
Zudem wird untersucht, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist – was allerdings nur unter strengen Voraussetzungen der Vollständigkeit und rechtzeitigen Abgabe Erfolg verspricht.
Rechtsanwalt Andreas Junge legt großen Wert auf eine frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, um Eskalationen zu vermeiden. In vielen Fällen kann durch proaktive Mitarbeit und eine präzise Darstellung der wirtschaftlichen Realität eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO oder ein minderschwerer Verlauf erreicht werden.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Selbstständigen und Kleinunternehmerinnen, die ins Visier der Steuerfahndung geraten sind – insbesondere in bargeldintensiven Branchen wie der Kosmetik, Gastronomie oder Pflege.
Sein Vorgehen zeichnet sich durch Gründlichkeit, taktisches Geschick und eine zielorientierte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden aus. Er kennt die Praxis der Berliner und Brandenburger Steuerfahndungsstellen genau und weiß, worauf es ankommt, um seine Mandanten zu entlasten und die Verfahren in eine sachgerechte Bahn zu lenken.
Viele Verfahren gegen seine Mandantinnen konnten ohne Hauptverhandlung eingestellt werden – häufig gegen eine überschaubare Geldauflage oder durch eine sachlich nachvollziehbare Korrektur der Steuererklärungen. Entscheidend ist dabei stets das frühzeitige Tätigwerden und die strategisch durchdachte Verhandlungsführung.
Ermittlungsverfahren gegen Kosmetikstudios wegen Steuerhinterziehung sind keineswegs selten. Die Bargeldnähe und die häufig fehlende Trennung zwischen privat und geschäftlich machen diese Branche anfällig für steuerliche Beanstandungen. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig professionell vertreten zu lassen.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine Spezialisierung im Steuerstrafrecht und seine langjährige Erfahrung genau die fachliche Tiefe und die taktische Souveränität, die es braucht, um in solchen Verfahren erfolgreich zu bestehen. Wer als Unternehmerin oder Unternehmer betroffen ist, sollte die Chance nutzen, frühzeitig einen kompetenten Strafverteidiger einzuschalten – bevor aus einem steuerlichen Problem eine existenzielle Krise wird.