In einer zunehmend globalisierten Finanzwelt kommt es immer häufiger zu Ermittlungsverfahren gegen Steuerpflichtige, denen vorgeworfen wird, Kapitaleinkünfte aus dem Ausland nicht in ihrer Steuererklärung angegeben zu haben. Ob es sich um Zinsen auf Auslandskonten, Dividenden aus ausländischen Aktien oder Erträge aus Fondsanlagen in Drittstaaten handelt – das Verschweigen solcher Einkünfte kann gravierende steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Insbesondere seit dem Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs zwischen Finanzbehörden weltweit hat sich das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung deutlich erhöht. Immer mehr Fälle gelangen in die Ermittlungsverfahren, oft Jahre nach der ursprünglichen Tat. Für Betroffene stellt sich die Frage: Was droht? Und wie kann eine effektive Verteidigung aussehen?
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist spezialisiert auf komplexe Steuerstrafverfahren. Mit seiner langjährigen Erfahrung und seinem fundierten Wissen über internationale Finanzflüsse und die Kooperationspraxis der Steuerbehörden bietet er Mandanten in solchen Verfahren eine überdurchschnittlich kompetente und diskrete Vertretung.
Die rechtliche Grundlage – Steuerhinterziehung durch unvollständige Angaben
Die Pflicht zur vollständigen Erklärung sämtlicher Einkünfte ergibt sich aus § 149 AO i.V.m. § 25 EStG. Wer ausländische Kapitaleinkünfte erzielt, ist grundsätzlich verpflichtet, diese dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Wird dies unterlassen, so liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor.
Entscheidend ist dabei nicht nur der Eintritt eines Steuerschadens – also der zu geringe Steuerbetrag –, sondern auch das vorsätzliche Handeln. Die Finanzbehörden müssen nachweisen, dass der Steuerpflichtige bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dabei kommt der Herkunft und dem Umfang der Kapitaleinkünfte ebenso Bedeutung zu wie der Art der ausländischen Anlageform.
Der automatische Informationsaustausch – das gestiegene Entdeckungsrisiko
Mit dem Inkrafttreten des Common Reporting Standard (CRS) im Jahr 2017 haben sich über 100 Staaten verpflichtet, Kontoinformationen automatisch untereinander auszutauschen. Deutsche Finanzämter erhalten seitdem regelmäßig Informationen über Auslandskonten und darauf gebuchte Einkünfte von deutschen Steuerpflichtigen.
Die Folge: Viele Steuerpflichtige, die bislang auf die Anonymität oder Undurchsichtigkeit ausländischer Finanzinstitute vertrauten, sehen sich heute mit Ermittlungsverfahren konfrontiert, die auf den Informationen aus dem CRS basieren. Bereits ein Verdachtsmoment – etwa eine Meldung aus Liechtenstein, Luxemburg oder der Schweiz – kann zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.
Die möglichen Folgen – Strafe, Nachzahlung, Reputationsverlust
Die Bandbreite der Konsequenzen eines Steuerstrafverfahrens ist erheblich. Zunächst droht eine strafrechtliche Ahndung, die – je nach Höhe der hinterzogenen Steuern – von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe reichen kann. Bei Beträgen über 50.000 Euro wird die Strafverfolgung deutlich schärfer, ab 100.000 Euro wird regelmäßig keine Einstellung mehr gewährt. Bei besonders hohen Summen (ab 1 Mio. Euro) fordert die Rechtsprechung in der Regel Freiheitsstrafen ohne Bewährung (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).
Parallel wird das Finanzamt die hinterzogenen Steuerbeträge nachfordern – zuzüglich Zinsen nach § 233a AO in Höhe von sechs Prozent jährlich. Auch Säumniszuschläge und gegebenenfalls Zuschläge wegen verspäteter Abgabe sind zu entrichten.
Zusätzlich drohen berufliche und gesellschaftliche Folgen, insbesondere bei Personen in herausgehobenen Stellungen wie Bankern, Geschäftsführern, Steuerberatern oder Beamten. In Einzelfällen kann auch der Widerruf einer Approbation oder einer Berufszulassung drohen.
Verteidigungsmöglichkeiten – mehr als nur Schadensbegrenzung
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Einkünfte erfordert eine genaue Analyse der Beweislage. Zentral ist die Frage, ob der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft zunächst, ob dem Mandanten bewusst war, dass die betreffenden Erträge steuerpflichtig sind. Oft bestehen komplexe Sachverhalte, bei denen Anleger auf Berater oder Banken vertraut haben.
Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes – insbesondere bei neuen gesetzlichen Regelungen, Sprachbarrieren oder mangelndem Wissen um die Meldepflicht. In geeigneten Fällen kann argumentiert werden, dass allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, die nur mit einer Geldbuße nach § 378 AO geahndet wird.
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Zwar ist diese nur wirksam, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt, doch kann auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen eine korrigierende Mitwirkung strafmildernd berücksichtigt werden. Rechtsanwalt Junge bewertet im Einzelfall, ob eine Selbstanzeige noch möglich oder eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft sinnvoll ist.
Gerade in Fällen, in denen die Steuerhinterziehung durch den automatischen Informationsaustausch entdeckt wurde, lassen sich häufig günstige Lösungen erzielen, wenn der Betroffene kooperativ auftritt und glaubhaft machen kann, dass keine kriminelle Energie im Spiel war.
Auch kann der Zugriff auf Vermögenswerte durch frühzeitige Maßnahmen verhindert werden. Die Abwehr von Arrestanordnungen oder Vermögensbeschlagnahmen ist ein weiterer Schwerpunkt in der Verteidigung von Rechtsanwalt Andreas Junge.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt Andreas Junge über eine besondere Expertise im Umgang mit internationalen Finanzstrukturen und deren steuerstrafrechtlicher Bewertung. Er kennt die Denkweise der Finanzverwaltung ebenso wie die rechtlichen Spielräume, die in komplexen Verfahren genutzt werden können.
Seine Erfahrung aus einer Vielzahl erfolgreich geführter Verfahren – auch mit grenzüberschreitendem Bezug – macht ihn zu einem der gefragtesten Verteidiger in steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Seine Mandanten schätzen seine ruhige, sachliche und zielorientierte Herangehensweise, gepaart mit tiefgreifender Fachkenntnis und taktischem Geschick.
Das Verschweigen ausländischer Kapitaleinkünfte ist längst kein Kavaliersdelikt mehr. Die internationale Zusammenarbeit der Finanzbehörden führt dazu, dass immer mehr Sachverhalte aufgedeckt werden. Für Betroffene bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Strafe unausweichlich ist.
Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lassen sich Verfahren häufig frühzeitig beenden, einstellen oder auf eine milde Sanktion begrenzen. Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten in diesen Verfahren mit Erfahrung, juristischer Präzision und ausgeprägtem Verhandlungsgeschick zur Seite – stets mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und Reputations- sowie Vermögensschäden zu minimieren.
Wer Post vom Finanzamt oder der Steuerfahndung erhält, sollte nicht zögern, sondern sofort handeln – am besten mit einem spezialisierten Strafverteidiger an der Seite.