In vielen mittelständischen Unternehmen – insbesondere im Bau- und Reinigungsgewerbe – ist der Einsatz von Subunternehmern tägliche Praxis. Doch was geschieht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die beauftragte Firma gar nicht existierte oder lediglich zum Schein angemeldet wurde? In diesen Fällen droht dem Hauptunternehmer ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Der Vorwurf: Durch die Abrechnung über eine Scheinfirma seien Umsatzsteuerverkürzungen und unberechtigte Betriebsausgaben geltend gemacht worden – mit dem Ziel, die eigene Steuerlast zu reduzieren.
Was vielen Unternehmern dabei nicht bewusst ist: Selbst wenn sie gutgläubig handelten oder sich auf den Subunternehmer verlassen haben, kann das Finanzamt von ihnen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ableiten. Die Folge sind Hausdurchsuchungen, Arrestbeschlüsse, Kontopfändungen – und im schlimmsten Fall eine Anklage wegen Steuerstraftaten.
In dieser heiklen Situation kommt es auf eine erfahrene und wirtschaftsnahe Strafverteidigung an. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern, die in das Visier der Steuerfahndung geraten sind – gerade in Fällen, in denen es um sogenannte „Scheinrechnungen“ geht.
Rechtslage: Wann liegt Steuerhinterziehung durch Scheinfirmen vor?
Die steuerrechtliche Grundlage für solche Verfahren bildet regelmäßig § 370 AO. Danach macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Eine klassische Fallkonstellation ist die Abrechnung von Leistungen durch eine Scheinfirma, bei der es sich nicht um ein tatsächlich operativ tätiges Unternehmen handelt, sondern lediglich um eine „Papierfirma“, die Scheinrechnungen ausstellt.
Diese Scheinrechnungen enthalten regelmäßig Umsatzsteuerbeträge, die beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug führen – obwohl die Leistung tatsächlich gar nicht von dieser Firma erbracht wurde. So entsteht eine doppelte Problematik: Einerseits werden unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht, andererseits werden Ausgaben in der Gewinnermittlung verbucht, die tatsächlich nicht den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
Besonders brisant ist, dass die Gerichte auch dann eine Strafbarkeit annehmen können, wenn der Unternehmer „hätte erkennen müssen“, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Entscheidungen, etwa im Urteil vom 07. Februar 2012 (Az. 1 StR 525/11), ausdrücklich klargestellt: Bereits grob fahrlässige Unkenntnis genügt, um den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu erfüllen.
Typische Fallkonstellationen – Wenn günstige Angebote zum Risiko werden
In der Praxis treten solche Fälle häufig auf, wenn Unternehmer Subunternehmer beauftragen, die besonders günstige Preise anbieten, keine Sozialversicherungsnachweise vorlegen oder Rechnungen ohne jede Detailangabe ausstellen. Zunächst erscheint der Geschäftspartner als pragmatische Lösung in einem angespannten Markt. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung, bei Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder durch Hinweise von Konkurrenten stellt sich heraus, dass die Firma keine eigenen Arbeitskräfte beschäftigte, keine Sozialabgaben abführte oder gar nicht existierte.
Typische Auffälligkeiten sind etwa:
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Rechnungen mit immer gleichen Beträgen und Textbausteinen,
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fehlende Bauleistungsnachweise oder Einsatzpläne,
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Barzahlungen ohne Quittung oder Nachweis über Bankverkehr,
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der Einsatz von Arbeitskräften, die nicht zur Firma gehören oder auf anderen Baustellen beschäftigt sind.
In solchen Fällen geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einer „Vorgabe von Fremdarbeit“ aus – das heißt, der Auftraggeber habe vorsätzlich oder jedenfalls leichtfertig die Leistung eines Dritten als eigene Betriebsausgabe deklariert, um Steuerersparnisse zu erzielen.
Die möglichen Folgen – Ermittlungsverfahren mit hohem Eskalationspotenzial
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung zieht oftmals schwerwiegende Maßnahmen nach sich. In der Regel wird zunächst eine Haus- oder Betriebsdurchsuchung angeordnet. Dabei werden Buchhaltungsunterlagen, elektronische Daten und Kommunikationsgeräte beschlagnahmt. Parallel hierzu werden Konten überprüft und häufig mit einem steuerlichen Arrest belegt – zur Sicherung etwaiger Rückforderungen durch das Finanzamt.
Kommt es zu einer Anklage, droht neben einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren auch ein erheblicher finanzieller Schaden durch Steuernachforderungen, Zinsen und Säumniszuschläge. Unternehmer müssen darüber hinaus mit wirtschaftlichen Folgeproblemen rechnen – etwa dem Verlust von Kreditwürdigkeit, dem Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder dem Entzug von Gewerbezulassungen.
In besonders gravierenden Fällen wird auch die Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern geprüft – insbesondere, wenn mit der Scheinfirma auch Löhne nicht korrekt abgerechnet wurden.
Verteidigungsmöglichkeiten – Mit Sachverstand gegen komplexe Vorwürfe
Gerade weil die Abgrenzung zwischen tatsächlicher und bloß scheinbarer Beauftragung häufig auf schwierigen Tatsachen basiert, bietet das Verfahren zahlreiche Verteidigungsansätze. Maßgeblich ist die Frage, ob dem Unternehmer ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann – oder ob er sich auf die ordnungsgemäße Rechnungsstellung und das Auftreten der Subfirma verlassen durfte.
Ein effektiver Verteidigungsansatz umfasst:
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die vollständige Auswertung der Ermittlungsakte sowie der steuerlichen Betriebsprüfung,
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die Prüfung der Subunternehmerverträge, Leistungsnachweise und Zahlungsflüsse,
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die Entlastung durch Zeugen, Bauleiter oder Buchhalter, die den tatsächlichen Leistungsaustausch bestätigen können,
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die Argumentation mit branchenüblichen Abläufen und organisatorischen Zwängen.
In vielen Fällen ist es möglich, eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO zu erreichen – insbesondere bei erstmaligem Tatverdacht, geringem Steuerschaden und kooperativem Verhalten.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) betont, dass auch bei erkennbarer Scheinstruktur stets zu prüfen sei, ob dem Angeklagten ein strafrechtlich relevanter Vorsatz nachgewiesen werden kann – insbesondere dann, wenn eine Trennung von kaufmännischer Geschäftsführung und operativer Verantwortung vorliegt.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger für Unternehmer ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit tätiger Fachanwalt für Strafrecht und zugleich zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht – eine seltene, aber äußerst effektive Kombination in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Durch seine langjährige Praxis kennt er sowohl die arbeitsrechtlichen wie steuerlichen Hintergründe der Subunternehmer-Problematik als auch die Vorgehensweise von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.
Was ihn auszeichnet:
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überdurchschnittlich viele Verfahrenseinstellungen bereits im Ermittlungsstadium,
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tiefgreifende Erfahrung in der Verteidigung mittelständischer Unternehmer im Bau- und Dienstleistungsbereich,
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strukturierte Aufarbeitung komplexer Sachverhalte, die auch steuerlich schwer durchschaubar sind,
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durchsetzungsstarke, aber stets sachliche Kommunikation mit Finanzamt, FKS und Gericht.
Mandanten schätzen an ihm insbesondere die Fähigkeit, Ruhe in aufgeladene Verfahren zu bringen – durch Klarheit, Fachwissen und Loyalität. Seine Arbeit beginnt nicht erst vor Gericht, sondern dort, wo andere sich noch verteidigen wollen: in der frühen strategischen Weichenstellung.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung infolge der Beauftragung einer Scheinfirma ist kein gewöhnlicher Streit mit dem Finanzamt – es ist ein strafrechtliches Risiko mit wirtschaftlichem und persönlichem Eskalationspotenzial. Unternehmer, die sich plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, Teil eines „Scheinfirmensystems“ zu sein, sollten umgehend handeln – und nichts dem Zufall überlassen.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser Lage nicht nur fundierte juristische Verteidigung, sondern auch das Verständnis für Ihre wirtschaftliche Realität. Er verteidigt nicht nur Zahlen – sondern Ihre Existenz.
Vereinbaren Sie noch heute ein vertrauliches Gespräch. Schweigen schützt – Strategie verteidigt.