Die private oder gewerbliche Einfuhr von Zigaretten, Heets oder anderen Tabakwaren aus dem Ausland erscheint vielen zunächst als vermeintlich harmlose Alltagspraxis – insbesondere im grenznahen Raum oder bei Reisen innerhalb der EU. Tatsächlich jedoch handelt es sich häufig um einen strafbaren Verstoß gegen das deutsche Tabaksteuerrecht, der in vielen Fällen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zur Folge hat. Die Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen: Von Geldstrafen über Einziehungen bis hin zur Beschlagnahme von Fahrzeugen reichen die Sanktionsmöglichkeiten der Behörden.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verteidigen seit vielen Jahren bundesweit in genau diesen Verfahren – mit umfassender praktischer Erfahrung im Steuerstrafrecht und einem tiefen Verständnis für die tatsächlichen Abläufe bei Zollkontrollen, Ermittlungsmaßnahmen und der Verteidigung vor Gericht.
Die rechtliche Grundlage: Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz
Tabakwaren unterliegen in Deutschland der Tabaksteuer (§ 1 TabStG). Diese ist beim Import aus Nicht-EU-Ländern unmittelbar bei der Einfuhr fällig, bei Waren aus EU-Staaten in der Regel dann, wenn die Waren nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder eine bestimmte Menge überschreiten.
Wird Tabakware – etwa Zigaretten, Zigarren oder Heets (Tabakerhitzerprodukte) – aus einem EU-Staat oder Drittland eingeführt, ohne sie beim deutschen Zoll anzumelden oder die Tabaksteuer zu entrichten, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt:
„Das Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung ist auch bei Tabakwaren erfüllt, wenn der Steuerschuldner seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Tabaksteuer vorsätzlich nicht nachkommt.“
(BGH, Beschluss vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99)
Maßgeblich für die Strafbarkeit ist nicht nur die Einfuhrmenge, sondern auch der Vorsatz. In der Praxis wird dieser jedoch häufig bereits dann bejaht, wenn größere Mengen transportiert werden oder typische Verschleierungsmethoden (z. B. versteckter Transport im Fahrzeug oder fehlende Belege) vorliegen.
Was ist erlaubt – und ab wann droht ein Strafverfahren?
Innerhalb der EU dürfen Privatpersonen grundsätzlich 800 Zigaretten (vier Stangen) pro Person für den Eigenbedarf zollfrei mitführen – vorausgesetzt, die Ware wurde im EU-Ausland versteuert erworben und wird nicht gewerblich eingeführt. Bereits bei kleineren Abweichungen von dieser Mengenregelung kann es zu Rückfragen oder zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen.
Die Einfuhr aus Drittstaaten – etwa aus der Ukraine, Belarus, Serbien oder der Türkei – ist deutlich strenger geregelt: Hier liegt die Freimenge bei nur 200 Zigaretten pro Person, sofern diese persönlich mitgeführt werden und für den Eigenverbrauch bestimmt sind. Wer größere Mengen mitbringt, macht sich regelmäßig strafbar, selbst wenn er die Ware als Geschenk gedacht hatte.
Typische Konstellationen und Ermittlungsablauf
In der Praxis ergeben sich Ermittlungsverfahren häufig durch folgende Szenarien:
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Zollkontrolle an Flughäfen, Bahnhöfen oder Autobahnen
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Paketkontrollen beim Zollamt (z. B. nach Bestellungen bei ausländischen Online-Shops)
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Verdachtsmeldungen bei regelmäßiger Einfuhr durch Kleintransporter
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Hausdurchsuchungen nach Verdacht gewerblicher Einfuhr oder Lagerung
Nach der Sicherstellung der Zigaretten oder Heets wird regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft prüft dabei insbesondere, ob es sich um eine vorsätzliche Steuerverkürzung handelt. Bereits das „Mitbringen“ unversteuerter Tabakwaren kann genügen – unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat verwendet werden sollten.
In vielen Fällen erfolgt außerdem die Einziehung des Transportmittels (z. B. Pkw) sowie der sichergestellten Tabakwaren (§ 375a AO). Die Betroffenen werden zur Zahlung der hinterzogenen Steuer, Zinsen und teils erheblichen Strafen herangezogen.
Die strafrechtlichen Folgen
Je nach Umfang der hinterzogenen Steuer können folgende Sanktionen verhängt werden:
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Geldstrafe (in Tagessätzen berechnet),
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO),
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bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen sogar Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO),
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Einziehung von Transportmitteln und sichergestellten Waren,
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Führungszeugniseinträge ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen.
Ab einer Steuerverkürzung von 50.000 Euro gehen Gerichte in der Regel von einem „besonders schweren Fall“ aus – bei Beträgen über 100.000 Euro wird regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung gerechnet, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).
Verteidigung und Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert nicht nur Kenntnisse des Steuerstrafrechts, sondern auch der zollrechtlichen Spezialvorschriften, der EU-Freimengenregelungen und der Rechtsprechung zur sog. „gewerblichen Einfuhr“.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über jahrelange Erfahrung mit genau diesen Verfahren. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, gegen die aufgrund von Zigaretten- oder Heets-Einfuhren ermittelt wird – sei es wegen Urlaubsreisen, Online-Bestellungen oder Kleintransporter-Kontrollen. Durch frühzeitige Akteneinsicht, strategische Kommunikation mit Zoll und Staatsanwaltschaft sowie technische Gutachten (z. B. zur Menge und Nikotinkonzentration) lassen sich viele Verfahren erfolgreich einstellen oder in ein mildes Strafmaß überführen.
Gerade bei Ersttätern ist oft eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) möglich – vorausgesetzt, die Einfuhrmenge ist nicht zu groß und der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit kann entkräftet werden.
Fazit: Harmlos wirkendes Verhalten – ernstzunehmende Konsequenzen
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch die Einfuhr von Zigaretten oder Heets kann überraschend schnell existenzbedrohend werden – insbesondere dann, wenn größere Mengen betroffen sind oder die Behörden ein gewerbliches Vorgehen vermuten. Wer sich einer solchen Situation gegenübersieht, sollte nicht zögern, erfahrene Strafverteidiger hinzuzuziehen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen seit Jahren für effektive, strategisch durchdachte Verteidigung in Zoll- und Steuerstrafverfahren – diskret, bundesweit und mit umfassender Erfahrung. Frühzeitiges Handeln kann in vielen Fällen verhindern, dass ein Einzelfehler zu einer strafrechtlichen Eskalation wird.