Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Lehrer- professionelle Hilfe vom Fachanwalt

Strafrechtliche, beamtenrechtliche und persönliche Konsequenzen – und warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) ist für jede beschuldigte Person eine erhebliche Belastung. Trifft er jedoch eine Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst, ist die Fallhöhe besonders groß. Bereits ein Ermittlungsverfahren – unabhängig vom späteren Ausgang – kann zur Suspendierung, zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und im schlimmsten Fall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. In den meisten Fällen stehen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Raum, in denen es entscheidend auf die strategische Verteidigung, die psychologische Einordnung und die juristische Detailarbeit ankommt.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf Strafverfahren gegen sensible Berufsgruppen spezialisiert und hat in zahlreichen Verfahren gegen Lehrer bundesweit erfolgreich verteidigt. Seine langjährige Erfahrung mit Aussage-gegen-Aussage-Fällen, sein tiefes Verständnis für beamtenrechtliche Konsequenzen und sein Gespür für die Dynamik solcher Vorwürfe machen ihn zu einem der erfahrensten Verteidiger auf diesem Gebiet.

Was ist strafbar nach § 184i StGB?

Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung ist in § 184i Strafgesetzbuch geregelt. Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch deren sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Anders als bei schwerwiegenderen Sexualdelikten wie Nötigung oder Missbrauch (§§ 177, 174 StGB) genügt bei § 184i bereits eine Berührung, die sexuell motiviert ist – etwa das Streicheln des Rückens, das Berühren der Hüfte oder das „zufällige“ Anlehnen in intimer Weise.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:

„Für die Verwirklichung des § 184i StGB ist maßgeblich, ob die Berührung objektiv sexuell bestimmt und geeignet ist, das Empfinden sexueller Selbstbestimmung zu beeinträchtigen.“
(BGH, Urteil vom 29.07.2021 – 3 StR 185/21)

Ob eine Berührung diese Schwelle überschreitet, ist regelmäßig Gegenstand der Beweisaufnahme. Häufig kommt es auf den Kontext, die Häufigkeit, den körperlichen Abstand und die Wirkung auf die betroffene Person an.

Warum sind Lehrer besonders gefährdet?

Lehrkräfte unterliegen einem besonderen Berufsbild: Sie stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Schülern, gelten als Vertrauenspersonen und sind zur besonderen Zurückhaltung verpflichtet. Gerade deshalb führen schon geringfügige Vorwürfe oft zu überproportionalen Reaktionen – etwa durch sofortige Suspendierung vom Dienst, Presseanfragen, Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dienstrechtliche Ermittlungen durch die Schulbehörde.

Viele Fälle beginnen mit einer anonymen Meldung bei der Schulleitung, einer Bemerkung im Unterricht oder einem Elternhinweis – und eskalieren dann rasch zu einem förmlichen Ermittlungsverfahren. In zahlreichen Konstellationen geht es um Situationen ohne Zeugen, bei denen Aussage gegen Aussage steht. Der beschuldigte Lehrer sieht sich dann nicht nur einem Ermittlungsverfahren gegenüber, sondern auch der Gefahr, öffentlich vorverurteilt zu werden.

Ermittlungsverlauf und typische Konstellationen

Ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Lehrer wird regelmäßig durch eine Strafanzeige ausgelöst – meist durch die Schulleitung, Eltern oder direkt durch betroffene Schüler. Die Polizei nimmt erste Vernehmungen auf, sichert möglicherweise Chatverläufe, Notizen oder Unterrichtsaufzeichnungen.

Sobald die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht erkennt, kann sie Durchsuchungsmaßnahmen anordnen, das Handy oder den Rechner sicherstellen oder eine dienstrechtliche Mitteilung an das Schulamt oder Kultusministerium veranlassen. Der Dienstherr kann sodann ein Disziplinarverfahren einleiten (§ 17 ff. BDG) und eine vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BeamtStG) verfügen.

Der weitere Verlauf des Strafverfahrens hängt maßgeblich von der Beweislage ab – in vielen Fällen ausschließlich von der Glaubhaftigkeit der Aussage der betroffenen Person.

Aussage-gegen-Aussage: Die Rolle der Verteidigung

In Verfahren wegen sexueller Belästigung stehen häufig keine objektiven Beweise zur Verfügung. Es geht um subjektive Wahrnehmungen, Erinnerungslücken, die Dynamik zwischen Lehrer und Schüler sowie um das Verhalten Dritter. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Aussage des Belastungszeugen nachvollziehbar, detailreich und in sich schlüssig ist.

Die Verteidigung muss in solchen Konstellationen:

  • Widersprüche in der Aussage aufdecken,

  • alternative Deutungen für das Verhalten aufzeigen,

  • suggestive oder fehlerhafte Befragungen entlarven,

  • die Glaubhaftigkeit methodisch prüfen (Aussagepsychologie).

Gerade Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt hier über große praktische Erfahrung: In zahlreichen Fällen hat er durch präzise Analyse von Vernehmungen, durch psychologische Gutachten und durch systematische Aufbereitung der Verfahrensakten erreicht, dass Verfahren eingestellt oder mit Freispruch beendet wurden – selbst bei erheblichem Anfangsverdacht.

Beamtenrechtliche Konsequenzen – unabhängig vom Strafverfahren

Für verbeamtete Lehrer genügt oft schon ein geringes strafrechtliches Fehlverhalten, um disziplinarische Maßnahmen auszulösen. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur vorläufigen Suspendierung führen. Bei Verurteilungen über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich (§ 24 BeamtStG). Auch unterhalb dieser Schwellen sind Beförderungssperren, Gehaltskürzungen oder eine Versetzung realistische Szenarien.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu klar:

„Ein Beamter verletzt seine Dienstpflicht zur Wahrung der Würde des Berufsstandes in schwerwiegender Weise, wenn er sich sexuellen Übergriffen gegenüber Schutzbefohlenen verdächtig macht – selbst bei milden strafrechtlichen Sanktionen.“
(BVerwG, Urteil vom 22.10.2020 – 2 C 11.19)

Fazit: Frühes Handeln schützt Karriere und Reputation

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung ist für Lehrer mit weitreichenden rechtlichen und persönlichen Folgen verbunden. In kaum einem anderen Berufsstand wiegt ein solcher Verdacht so schwer – selbst wenn er sich später als unbegründet herausstellt.

Eine effektive Verteidigung in solchen Verfahren erfordert nicht nur juristisches Können, sondern auch psychologisches Feingefühl, strategisches Vorgehen und Verständnis für das Schul- und Beamtenrecht.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt seit Jahren bundesweit Lehrer in Verfahren wegen sexueller Belästigung – mit großem Erfolg, fundiertem Fachwissen und diskretem Umgang. Seine Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig handelt, kann viel erreichen – und im besten Fall verhindern, dass ein bloßer Vorwurf die berufliche und persönliche Zukunft zerstört.