Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Taxiunternehmen – Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Taxiunternehmen unterliegen einer Vielzahl gesetzlicher Pflichten – insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuerrecht. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten in der Beschäftigung von Fahrern, geraten viele Betriebe schnell in den Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder anderer Ermittlungsbehörden. Der Vorwurf: Beschäftigung von Fahrern ohne ordnungsgemäße Anmeldung – im schlimmsten Fall Schwarzarbeit gemäß § 266a StGB oder gar Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Dieser Beitrag beleuchtet typische Fallkonstellationen, benennt die rechtlichen Risiken und legt den Fokus auf bewährte Verteidigungsstrategien – unter besonderer Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung und Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge.

Häufige Fallkonstellationen in der Taxi-Branche

In vielen Fällen beruhen Ermittlungsverfahren auf anonymen Anzeigen, Betriebsprüfungen oder gezielten Kontrollen durch die Zollverwaltung. Typische Konstellationen sind:

  • Beschäftigung von Fahrern als „Selbstständige“, obwohl sie faktisch in den Betriebsablauf eingebunden sind,
  • fehlende oder verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung,
  • Zahlung von Lohnanteilen in bar ohne entsprechende Versteuerung,
  • Nutzung von „Strohfahrern“, deren Daten formal angegeben werden, die tatsächliche Fahrleistung jedoch andere erbringen,
  • bewusste Unterschreitung des Mindestlohns oder Verschleierung von Arbeitszeiten.

Oft besteht bei kleineren Taxiunternehmen eine gewisse Betriebsblindheit oder ein über Jahre gewachsener informeller Umgang mit Personal – der bei behördlicher Überprüfung massive juristische Folgen entfalten kann.

Rechtliche Bewertung und mögliche Folgen

Wird Fahrpersonal ohne Anmeldung beschäftigt oder liegen unvollständige Angaben zu Arbeitszeiten, Löhnen oder Sozialabgaben vor, liegt der Verdacht nahe, dass gegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) oder § 370 AO (Steuerhinterziehung) verstoßen wurde. Zusätzlich kommt der Vorwurf der Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG hinzu.

Die möglichen Folgen sind:

  • strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe),
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Säumniszuschläge und Bußgelder,
  • Verlust von Konzessionen,
  • Eintragungen ins Gewerbezentralregister,
  • in schweren Fällen: Insolvenzgefahr durch massive Nachforderungen.

Für Betriebsinhaber und Geschäftsführer besteht zudem das Risiko der persönlichen Haftung – auch rückwirkend.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit und der Beitragshinterziehung erfordert eine frühzeitige, strukturierte und strategisch kluge Herangehensweise. Zunächst ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorlag oder ob die Beschäftigung rechtlich anders zu bewerten ist (z. B. Werkvertrag, freier Mitarbeiter).

Auch formelle Fehler bei der Ermittlung – etwa fehlerhafte Protokolle, nicht rechtskonforme Auskünfte oder mangelhafte Beweissicherung – bieten häufig erfolgreiche Angriffspunkte.

In Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Sozialversicherungsrechtlern lassen sich häufig Entlastungsmomente herausarbeiten, etwa:

  • mangelhafter Vorsatz des Unternehmers,
  • fehlerhafte Einschätzung durch die Lohnbuchhaltung,
  • oder unklare rechtliche Rahmenbedingungen bei kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen.

Das Ziel ist in vielen Fällen die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO oder zumindest eine Verständigung zur Vermeidung eines öffentlichen Hauptverfahrens.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen spezialisiert – insbesondere in Fällen, in denen Unternehmer oder Geschäftsführer von Vorwürfen der Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit und Beitragsvorenthaltung betroffen sind.

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er sowohl die strafrechtlichen Anforderungen als auch die branchenspezifischen Besonderheiten – etwa in der Personenbeförderung.

Durch seine proaktive Verfahrensführung, sein Verhandlungsgeschick und seine enge Zusammenarbeit mit Steuerfachleuten gelingt es ihm regelmäßig, schwerwiegende Konsequenzen von seinen Mandanten abzuwenden. Viele seiner Mandate enden mit einer Einstellung des Verfahrens oder einer einvernehmlichen Regelung ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Seine Erfahrung zeigt: Je früher er mandatiert wird, desto größer sind die Chancen, die Situation zu kontrollieren und das Unternehmen vor weiteren Schäden zu bewahren.

Taxiunternehmer stehen unter erheblichem wirtschaftlichem Druck – insbesondere im Spannungsfeld zwischen Personalbedarf und behördlichen Vorgaben. Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt kann schnell existenzbedrohend werden.

Umso wichtiger ist es, von Beginn an auf eine fundierte strafrechtliche Verteidigung zu setzen. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet die notwendige Erfahrung, Kompetenz und Durchsetzungsstärke, um Taxiunternehmer effektiv und diskret zu verteidigen – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst ohne öffentliche Eskalation zu einem tragbaren Ergebnis zu führen.