Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen Finanzdienstleister – Wenn Pflichten zur strafrechtlichen Falle werden

Im Finanzsektor gelten besonders hohe Anforderungen an Rechtstreue, Transparenz und Risikomanagement. Insbesondere für Banken, Zahlungsdienstleister, Anlageberater, Vermögensverwalter und FinTech-Unternehmen ist die Einhaltung der Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche längst keine bloße Compliance-Aufgabe mehr – sondern ein haftungs- und strafrechtlich sensibles Feld. Wer hier gegen Meldepflichten verstößt, Sorgfaltspflichten verletzt oder verdächtige Transaktionen nicht erkennt, riskiert nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.

Zahlreiche Verfahren der letzten Jahre zeigen: Es sind nicht nur mutmaßlich kriminelle Hintermänner, sondern auch vermeintlich unbeteiligte Dienstleister, die sich plötzlich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, illegal erwirtschaftete Gelder „gewaschen“ zu haben – sei es durch Weiterleitung von Zahlungsströmen, durch Einbindung in Scheinkonstruktionen oder durch unterlassene Prüfungen im Kunden-Onboarding.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren spezialisiert. Er vertritt regelmäßig Finanzdienstleister, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche, denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Geldwäsche oder Beihilfe zu kriminellen Finanzstrukturen vorgeworfen wird.

Rechtslage: Was besagt § 261 StGB – und was ist Geldwäsche?

Nach der Neufassung des § 261 StGB durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ aus dem Jahr 2021 ist Geldwäsche nicht länger an bestimmte Vortaten gebunden. Vielmehr handelt es sich nun um ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit Allverbrechenseigenschaft. Das bedeutet: Jede wie auch immer geartete rechtswidrige Vortat, aus der Vermögenswerte stammen könnten, genügt, um den Tatbestand zu erfüllen – unabhängig davon, ob diese Vortat bereits nachgewiesen oder überhaupt bekannt ist.

Strafbar ist insbesondere:

  • das Verbergen oder Verschleiern der Herkunft krimineller Vermögenswerte,

  • das Verwahren, Verwenden oder Weiterleiten solcher Mittel im Rechtsverkehr,

  • die Beihilfe oder Unterstützung bei entsprechenden Transaktionen.

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren (§ 261 Abs. 4 StGB). Dabei reicht für eine Verurteilung häufig schon leichtfertiges Handeln, etwa bei fehlender Sorgfalt in der Kundenprüfung, mangelhafter Transaktionsüberwachung oder lückenhafter Dokumentation. Finanzdienstleister trifft hier eine besonders hohe Prüfpflicht – nicht nur aus dem Strafrecht, sondern auch aufgrund des Geldwäschegesetzes (GwG).

Der Bundesgerichtshof hat in einem richtungsweisenden Urteil (BGH, Urteil vom 13. März 2014 – 1 StR 337/13) festgestellt, dass bereits die Mitwirkung an der Weiterleitung krimineller Vermögenswerte dann strafbar ist, wenn der Betroffene deren Herkunft billigend in Kauf genommen oder leichtfertig übersehen hat – etwa aufgrund auffälliger Transaktionsmuster oder mangelhafter Prüfung von Vertragspartnern.

Typische Risikoszenarien – Wie Finanzdienstleister ins Visier geraten

Ermittlungsverfahren gegen Finanzdienstleister entstehen oft aus einem unscheinbaren Anfangsverdacht. Eine verdächtige Transaktion, eine Bargeldeinzahlung ohne plausiblen Verwendungszweck oder eine Zahlungskette über mehrere Länder hinweg genügt häufig, um ein automatisiertes Verdachtsmeldesystem oder eine Routinekontrolle durch die FIU (Financial Intelligence Unit) auszulösen.

Typische Konstellationen sind:

Ein FinTech-Dienstleister eröffnet ein Konto für ein neu gegründetes Unternehmen mit Sitz im Ausland, ohne ausreichende Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten. Wenige Wochen später fließen hohe Beträge durch das Konto, die weder zum Geschäftszweck noch zur Bonität des Unternehmens passen. Die Staatsanwaltschaft wertet dies als organisierte Geldwäsche – und richtet den Fokus auf die Verantwortlichen des Dienstleisters.

Oder ein Zahlungsdienstleister leitet regelmäßig Kleinstbeträge weiter, die in Summe auf ein sogenanntes „Smurfing“-Modell hinweisen – eine klassische Geldwäschetechnik. Hier wird dem Anbieter vorgeworfen, Verdachtsmomente ignoriert zu haben, obwohl die Strukturen systematisch wiederkehrten.

Nicht zuletzt geraten auch klassische Vermögensverwalter oder Fondsvermittler unter Verdacht, wenn sie Kunden akzeptieren, die mit zweifelhaften Herkunftsnachweisen operieren oder offenkundig „Strohpersonen“ vorschieben, um Investitionen zu tätigen.

Folgen eines Ermittlungsverfahrens – Persönlich, wirtschaftlich und aufsichtsrechtlich schwerwiegend

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche zieht für Finanzdienstleister in der Regel tiefgreifende Konsequenzen nach sich. Bereits der Anfangsverdacht kann zur Durchsuchung von Geschäftsräumen, zur Sicherstellung von Daten und Geräten sowie zur vorläufigen Einziehung von Konten führen. Auch die Einleitung eines Berufsverbots oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch die BaFin ist in solchen Fällen keine Seltenheit.

Für Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter ist zudem das persönliche Haftungsrisiko erheblich. Neben strafrechtlichen Sanktionen droht auch eine Untersagung der Tätigkeit nach § 35 GewO oder § 30 KWG. In schwerwiegenden Fällen kann der Vorwurf sogar zu einem Ausschluss aus bestimmten Unternehmensbereichen oder zur Aberkennung der Zuverlässigkeit als Organträger führen.

Hinzu kommen Reputationsschäden, die – selbst bei späterer Einstellung des Verfahrens – nachhaltige Wirkung entfalten. Banken, Kooperationspartner oder Investoren meiden jede Verbindung zu Unternehmen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt wird. Die Folge ist oft ein wirtschaftlicher Totalschaden – selbst wenn sich der Vorwurf später als unbegründet erweist.

Verteidigung – Strategie, Sachverstand und professioneller Umgang mit Behörden

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche erfordert ein tiefes Verständnis sowohl strafrechtlicher Normen als auch aufsichtsrechtlicher Pflichten nach dem GwG, dem KWG und angrenzenden Vorschriften. Entscheidend ist, frühzeitig die Ermittlungsakten einzusehen, die Herkunft der Transaktionen nachzuvollziehen und das Verhalten des Finanzdienstleisters im Lichte seiner Prüfpflichten und technischen Möglichkeiten zu bewerten.

Häufig gelingt es, den Vorwurf durch eine nachträgliche Dokumentation, eine Risikoanalyse oder interne Prüfberichte zu entkräften. In vielen Fällen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer objektiv ungewöhnlichen Transaktion und einer subjektiv erkennbaren Geldwäschehandlung.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher nicht nur die strafrechtliche Seite prüfen, sondern auch eng mit dem zuständigen Geldwäschebeauftragten, der Compliance-Abteilung und – bei Bedarf – externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Ziel ist es, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine sachgerechte Einordnung zur Einstellung zu bringen – bevor es zu Anklage, medialer Aufmerksamkeit oder wirtschaftlicher Schädigung kommt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner für Finanzdienstleister ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit Jahren spezialisiert auf wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren mit Fokus auf den Finanz- und Dienstleistungssektor. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht berät und verteidigt er Finanzunternehmen, Zahlungsdienstleister und Organverantwortliche bundesweit – diskret, erfahren und effizient.

Seine Verteidigung ist nicht nur juristisch fundiert, sondern praxisnah und strategisch. Er kennt die Verflechtung zwischen Strafrecht, Aufsichtsrecht und Risikomanagement – und weiß, wie man mit Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und FIU auf Augenhöhe kommuniziert.

Mandanten schätzen insbesondere seine Fähigkeit, komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge rechtlich zu erklären, Vorwürfe argumentativ zu entkräften und Lösungen zu finden, bevor ein Verfahren eskaliert. Viele von ihm betreute Fälle konnten im Ermittlungsstadium eingestellt oder ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden.

Fazit: Geldwäscheverdacht trifft Finanzdienstleister hart – aber nicht immer zurecht

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ist für Finanzdienstleister eine ernste Bedrohung. Es genügt nicht, sich auf interne Prozesse zu berufen oder auf technische Systeme zu verweisen – entscheidend ist die individuelle Verteidigungsstrategie, die rechtlich überzeugt, wirtschaftlich schützt und kommunikativ deeskaliert.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser heiklen Situation zur Seite – mit Sachverstand, Erfahrung und dem klaren Ziel, Ihre Integrität und Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu bewahren.

Zögern Sie nicht – handeln Sie professionell, bevor andere über Ihre Zukunft entscheiden.