Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beim Handel mit Kryptowährungen – Wenn digitale Freiheit zur strafrechtlichen Gefahr wird

Digitale Währungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero sind längst mehr als ein technisches Nischenprodukt. Sie haben sich in weiten Teilen der Finanzwelt etabliert und bieten eine alternative, weitgehend dezentrale Infrastruktur für den Zahlungs- und Kapitalverkehr. Doch gerade diese Dezentralität, Anonymität und grenzüberschreitende Verfügbarkeit machen Kryptowährungen auch zu einem bevorzugten Instrument für kriminelle Akteure – und zum Ziel intensiver Ermittlungen durch Finanzbehörden, Zoll und Staatsanwaltschaften.

Wer regelmäßig mit Kryptowährungen handelt oder in diese investiert – sei es als privater Anleger, Gewerbetreibender oder Finanzdienstleister – kann sich daher schneller als erwartet dem Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB ausgesetzt sehen. Denn aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden genügt es häufig bereits, dass ein Verdacht besteht, über eine Transaktion könnten illegal erwirtschaftete Vermögenswerte verschleiert oder weitergeleitet worden sein. Eine klare Trennung zwischen legalem Investment und strafrechtlich relevantem Verhalten fällt dabei nicht selten schwer – zumal viele Nutzer die rechtlichen Risiken des Kryptohandels unterschätzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist auf komplexe Wirtschaftsstrafverfahren spezialisiert. Er berät bundesweit Mandanten, die sich im Zusammenhang mit Kryptowährungen dem Verdacht der Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Finanzmarktverstößen ausgesetzt sehen – diskret, präzise und mit fundiertem technischem Verständnis.

Rechtslage: Wann ist der Umgang mit Kryptowährungen strafbare Geldwäsche?

§ 261 StGB stellt unter Strafe, wenn jemand Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, verbirgt, verwendet, transferiert oder sich oder einem Dritten sichert. Seit der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 ist jede rechtswidrige Vortat ausreichend – unabhängig davon, ob es sich um Drogenhandel, Cyberkriminalität, Betrug, Steuerhinterziehung oder ein anderes Delikt handelt.

Kryptowährungen werden dabei von Ermittlungsbehörden regelmäßig als Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB eingestuft. Die bloße Tatsache, dass Transaktionen pseudonym, also ohne namentliche Kontoinhaber, abgewickelt werden, genügt aus Sicht der Strafverfolgung, um das Risiko einer Herkunftsverschleierung anzunehmen. Wer also Coins empfängt, umtauscht, auf Wallets verteilt oder in Fiat-Währungen konvertiert – und dabei wissentlich oder fahrlässig nicht prüft, woher diese stammen –, kann sich schnell im strafrechtlichen Fokus wiederfinden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2021 (Az. 5 StR 266/21) erstmals ausdrücklich anerkannt, dass Kryptowährungen „Gegenstände“ im Sinne des § 261 StGB sind und somit unter den Geldwäschetatbestand fallen. Die Strafbarkeit könne auch dann vorliegen, wenn der Beschuldigte lediglich über Onlinebörsen oder dezentralisierte Plattformen agiert habe – entscheidend sei allein der konkrete Verdacht auf einen geldwäscherelevanten Vorgang.

Typische Fallkonstellationen – Wenn aus Krypto-Trades ein Strafverfahren wird

In der Praxis entstehen Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen häufig durch Hinweise aus dem Ausland, durch verdächtige Meldungen von Kryptobörsen (sogenannte VASPs – Virtual Asset Service Provider), durch die Analyse von Blockchain-Daten oder durch Auswertungen sichergestellter Wallets bei Durchsuchungen anderer Beschuldigter.

Zu den häufigsten Szenarien zählen:

Ein Nutzer erhält Bitcoin oder andere Kryptowährungen von Dritten, tauscht diese über mehrere Wallets oder Plattformen und führt später eine Auszahlung in Euro auf sein Bankkonto durch – ohne zu klären, aus welcher Quelle das ursprüngliche Guthaben stammte. Wenn sich später herausstellt, dass die Coins mit Ransomware-Angriffen, Onlinebetrug oder Darknet-Handel in Verbindung stehen, wird ihm der Vorwurf gemacht, er habe durch die Weiterleitung oder Umwandlung der Tokens kriminelle Erträge verschleiert oder gesichert.

Auch der Betrieb sogenannter „Bitcoin-Tumbler“ oder Mixing-Dienste, bei denen verschiedene Guthaben zusammengeführt und aufgespalten werden, kann strafbar sein – selbst dann, wenn der Betreiber die Identität der Nutzer gar nicht kennt. In einem Urteil des LG Berlin (Urteil vom 25. Oktober 2022 – 516 KLs 8/22) wurde ein Betreiber eines anonymen Mixing-Dienstes wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche verurteilt, weil er wissentlich eine Plattform bereitstellte, die zur systematischen Verschleierung illegaler Kryptotransaktionen diente.

Aber auch unvorsichtige Anleger, die Kryptowährungen aus anonymen Quellen auf Marktplätzen wie LocalBitcoins, Telegram-Kanälen oder P2P-Plattformen beziehen, geraten ins Visier – selbst wenn sie die Herkunft der Coins nicht hinterfragt haben. Der Gesetzgeber verlangt in bestimmten Fällen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, gerade wenn Zahlungsflüsse ungewöhnlich erscheinen oder nicht zum wirtschaftlichen Hintergrund passen.

Konsequenzen – Wenn das Wallet beschlagnahmt wird und der Ruf Schaden nimmt

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen ist nicht nur rechtlich, sondern auch technisch und wirtschaftlich hochsensibel. Bereits die Einleitung eines Verfahrens kann zur Sicherstellung von Wallets, Hardware, Mobiltelefonen und Computern führen. In vielen Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft zudem die Einziehung der gehandelten Kryptowährungen – unabhängig davon, ob der strafrechtliche Vorwurf später aufrechterhalten wird.

Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen, bandenmäßiger Arbeitsteilung oder wiederholtem Verstoß. Selbst bei fehlendem Vorsatz ist eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche möglich – mit weitreichenden Folgen für berufliche Zukunft, Einträge im Führungszeugnis oder Geschäftsbeziehungen zu Banken und Partnern.

Auch für Unternehmen, Start-ups im Blockchain-Bereich oder Anbieter digitaler Finanzprodukte kann ein solches Verfahren erhebliche aufsichtsrechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen – etwa durch Lizenzrücknahmen, Kontokündigungen oder Investorenrückzug.

Verteidigung – Wenn digitale Spuren rechtlich interpretiert werden müssen

Die Verteidigung in solchen Verfahren verlangt ein tiefes Verständnis für die technische Funktionsweise von Blockchain-Transaktionen, Wallet-Architektur und kryptographischen Verfahren. Doch entscheidend bleibt die juristische Bewertung: War dem Beschuldigten die Herkunft der Coins erkennbar? Hätte er unter den Umständen mit einer kriminellen Herkunft rechnen müssen? Und: War seine Handlung tatsächlich geeignet, die Spur der Vermögenswerte zu verschleiern?

Ein erfahrener Verteidiger wird prüfen, ob der Vorsatz oder zumindest die Leichtfertigkeit nachweisbar ist. In vielen Fällen bestehen berechtigte Zweifel, etwa wenn Plattformen genutzt wurden, die keine Herkunftsprüfung ermöglichten, oder wenn der Nutzer im guten Glauben gehandelt hat. Durch frühzeitige Einlassung, transparente Darstellung der Transaktionskette und technische Nachweise lässt sich häufig eine Verfahrenseinstellung oder Abmilderung der Sanktionen erreichen.

Ziel muss sein, den Vorwurf sachlich zu entkräften, den technischen Hintergrund verständlich darzustellen und rechtlich einzuordnen – bevor sich das Verfahren verselbständigt oder öffentlich bekannt wird.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger in Krypto-Verfahren ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren mit technologischem Bezug. Er verteidigt bundesweit Mandanten, die im Zusammenhang mit Kryptowährungen – ob als Privatanleger, Unternehmer oder Dienstleister – mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind.

Seine Stärke liegt in der Verbindung aus juristischer Präzision und technischem Verständnis. Mandanten profitieren von seiner strukturierten Herangehensweise, seiner ruhigen Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und seiner Fähigkeit, auch komplexe Sachverhalte überzeugend und nachvollziehbar zu präsentieren. Zahlreiche Verfahren konnte er bereits im Ermittlungsstadium ohne Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung beenden.

Fazit: Der Umgang mit Kryptowährungen verlangt nicht nur technisches Wissen – sondern rechtliche Vorsicht

Der Handel mit digitalen Vermögenswerten kann schnell zur strafrechtlichen Falle werden – insbesondere dann, wenn Behörden einen Verdacht auf Geldwäsche wittern. Wer sich in dieser Lage richtig verteidigt, kann den Schaden begrenzen. Wer schweigt oder unbedacht reagiert, riskiert seine Freiheit, seine wirtschaftliche Existenz und seinen Ruf.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Seite – diskret, erfahren und mit einem klaren Ziel: Ihre Rechte zu sichern und das Verfahren unter Kontrolle zu bringen.