Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – rechtliche Risiken, typische Konstellationen und eine starke Verteidigung

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat dar. Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis nie erteilt oder entzogen wurde.

In der Praxis sind die Fallgestaltungen vielfältig: vom Jugendlichen, der ohne Führerschein ein Moped nutzt, über den Wiederholungstäter mit bereits entzogener Fahrerlaubnis, bis hin zu Fahrern, deren ausländischer Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit mehr besitzt. Ebenso kann das Fahren während einer Sperrfrist oder unter Missachtung einer behördlichen Auflage strafbar sein.

Die Folgen eines solchen Vergehens reichen von Geld- oder Freiheitsstrafen über die Verlängerung von Sperrfristen bis hin zur Einziehung des Fahrzeugs. Doch nicht jede Fahrt ohne Führerschein ist gleich ein klarer Fall von Schuld – insbesondere die subjektive Tatseite und konkrete Umstände des Einzelfalls bieten häufig erfolgversprechende Ansätze für eine Verteidigung.

Typische Fallkonstellationen

Eine häufige Konstellation ist das Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis. Wurde die Fahrerlaubnis etwa wegen eines Alkoholdelikts oder mehrfacher Verkehrsverstöße durch die Verwaltungsbehörde entzogen, ist jede weitere Fahrt strafbar. Auch während laufender Sperrfristen oder bei ausstehenden medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) greift § 21 StVG.

Ein weiterer häufiger Fall ist die Nutzung eines Fahrzeugs durch Personen, die nie eine Fahrerlaubnis erworben haben – insbesondere bei Jugendlichen oder bei Fahrten auf nicht-öffentlichen Geländen, die in der Praxis dennoch als öffentlich gewertet werden.

Besonders komplex ist der Umgang mit ausländischen Fahrerlaubnissen. Grundsätzlich darf mit einem in der EU ausgestellten Führerschein auch in Deutschland gefahren werden. Doch verliert dieser seine Gültigkeit unter bestimmten Umständen, etwa wenn der Inhaber seinen Wohnsitz dauerhaft nach Deutschland verlegt oder die Erteilung im Ausland unter Umgehung deutscher Sperrfristen erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014 – 4 StR 586/13).

Auch die sogenannte „Bauernregel“, wonach Privatgelände nicht dem öffentlichen Straßenverkehr unterliege, wird häufig überschätzt. Sobald das Gelände faktisch von einer unbestimmten Zahl von Personen genutzt wird – etwa ein Supermarktparkplatz oder eine frei zugängliche Firmenzufahrt – gilt es als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des StVG.

Strafrechtliche Folgen

Die Strafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis richtet sich nach § 21 StVG und sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In schweren Fällen, etwa bei Gefährdung des Verkehrs oder bei Wiederholungstätern, kann die Strafe auch deutlich darüber hinausgehen.

Darüber hinaus kann das benutzte Fahrzeug eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StVG), insbesondere wenn der Halter von der fehlenden Fahrerlaubnis wusste und das Fahrzeug dennoch überlassen hat. Auch Beifahrer oder Fahrzeughalter können sich strafbar machen, wenn sie das Fahren ohne Fahrerlaubnis ermöglichen oder dulden.

Verteidigungsmöglichkeiten

Gerade weil die Strafandrohung empfindlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige und durchdachte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft bei jedem Verfahren zunächst die Frage, ob tatsächlich ein öffentliches Verkehrsverhalten vorlag und ob dem Beschuldigten das Fehlen der Fahrerlaubnis bewusst war.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die subjektive Komponente: Kannte der Fahrer die Sperrfrist? War ihm der Entzug der Fahrerlaubnis rechtskräftig mitgeteilt worden? Bestand ein Verbotsirrtum über die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins? In vielen Fällen bestehen hier erhebliche Zweifel, die im Ermittlungsverfahren zugunsten des Mandanten geltend gemacht werden können.

Auch die Verhältnismäßigkeit der Strafe und die persönlichen Umstände des Täters spielen eine große Rolle. Gerade bei Ersttätern, jungen Beschuldigten oder Fällen mit nachvollziehbarem Anlass zur Fahrt (z. B. Notfälle) können Einstellungen nach § 153 StPO oder § 153a StPO erreicht werden. Selbst bei eindeutiger Sachlage sind häufig Strafmilderungen oder Bewährungsstrafen erzielbar.

Ein weiterer Ansatz ist die Prüfung, ob das Fahrzeug tatsächlich im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Wenn das Gelände nicht als öffentlicher Verkehrsraum gilt, entfällt die Strafbarkeit. Auch formelle Fehler bei der Fahrerlaubnisentziehung oder bei der Zustellung von Verwaltungsakten können zur Unwirksamkeit des Fahrerlaubnisentzugs führen – mit erheblichen Auswirkungen auf die Strafbarkeit.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in Verkehrsstrafsachen – insbesondere bei Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er kennt nicht nur die einschlägige Rechtsprechung, sondern auch die praktischen Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgerichten.

Mit strategischem Geschick, Sachverstand und einem geschulten Blick für verfahrensrechtliche Schwächen gelingt es ihm regelmäßig, belastende Verfahren zu beenden oder die Strafen spürbar zu mildern. Durch seine Erfahrung weiß er, worauf es bei der Aufarbeitung des Sachverhalts und der Argumentation ankommt – sei es gegenüber der Ermittlungsbehörde oder vor Gericht.

Sein Ziel ist es stets, die persönlichen und beruflichen Folgen für seine Mandanten so gering wie möglich zu halten. Gerade in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis perspektivisch wiedererlangt werden soll, ist eine vorausschauende Verteidigung entscheidend.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein ernstzunehmender Vorwurf mit weitreichenden Konsequenzen. Doch nicht jeder Fall ist juristisch eindeutig. Viele Konstellationen bieten Raum für eine fundierte Verteidigung – sei es durch Nachweis eines Irrtums, durch Infragestellen der öffentlichen Verkehrsfläche oder durch mildernde Umstände.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in diesen Fällen kompetente und erfahrene Unterstützung. Wer rechtzeitig anwaltlichen Rat sucht, kann nicht nur eine überzogene Bestrafung vermeiden, sondern häufig sogar eine Verfahrenseinstellung erreichen. In jedem Fall gilt: Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer sind die Erfolgschancen.