Das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt zu den häufigsten Verkehrsdelikten in Deutschland. In der Praxis betrifft es nicht nur notorische Wiederholungstäter, sondern auch Personen, die sich der Strafbarkeit ihres Verhaltens gar nicht bewusst sind. Ob wegen eines abgelaufenen Führerscheins, einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne Anerkennung oder eines vorherigen Entzugs: Die rechtlichen Konsequenzen sind gravierend und reichen von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
In solchen Verfahren kommt es entscheidend auf eine fundierte Verteidigungsstrategie an. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, ist seit vielen Jahren mit der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen befasst und bietet durch seine Erfahrung eine individuelle und sachkundige Unterstützung.
Gesetzliche Grundlage: § 21 StVG
Die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Ebenso erfasst ist, wer nach einem Führerscheinentzug, einer Sperrfrist oder trotz eines rechtskräftigen Fahrverbots ein Fahrzeug führt.
Auch das bloße Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – etwa durch Halter oder Arbeitgeber – ist strafbar. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Täter subjektiv davon ausgegangen ist, noch eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen. Allein die objektive Rechtslage zählt. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder typische Konstellationen:
Ein häufiger Fall ist das Fahren während einer laufenden Sperrfrist, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt. Viele Betroffene glauben fälschlich, sie könnten sich mit dem Erwerb eines ausländischen Führerscheins behelfen – was aber in der Regel nicht anerkannt wird, wenn der Wohnsitz weiterhin in Deutschland liegt.
Auch das Führen eines Fahrzeugs mit einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis, die nicht umgeschrieben wurde, ist strafbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Besonders problematisch ist der Fall der sogenannten „Verlustfiktion“: Wer seinen Führerschein nach Entziehung nicht neu beantragt oder nicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erscheint, gilt als nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis – auch wenn die alte Lizenz im Ausland noch physisch vorhanden ist.
Nicht selten geraten auch Eltern oder Arbeitgeber ins Visier der Ermittlungen, wenn sie zulassen, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.
Strafrechtliche und berufliche Konsequenzen
Die Konsequenzen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind erheblich. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen auch weitere Maßnahmen wie eine Verlängerung der Sperrfrist, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Eintragungen im Fahreignungsregister.
Wird das Delikt im Rahmen der Berufsausübung begangen – etwa von Berufskraftfahrern, Paketzustellern oder Werkstattmitarbeitern – können auch arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung folgen.
Wird die Tat wiederholt begangen oder geschieht sie unter erschwerenden Umständen (z. B. bei gleichzeitiger Trunkenheit), kann das Gericht eine Freiheitsstrafe verhängen, die unter Umständen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch eine Sicherstellung oder Einziehung des genutzten Fahrzeugs ist rechtlich möglich.
Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren
Die Verteidigung in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfordert eine genaue Analyse der Umstände und der bestehenden Fahrerlaubnislage. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Einzelfall, ob tatsächlich ein Tatbestand nach § 21 StVG erfüllt ist oder ob möglicherweise eine Ausnahme greift.
So ist insbesondere bei ausländischen Fahrerlaubnissen zu klären, ob diese nach EU-Recht oder dem Wiener Übereinkommen anerkannt werden müssen. Auch die Frage, ob der Entzug der Fahrerlaubnis überhaupt rechtswirksam war oder ob eine behördliche Anordnung vorliegt, kann entscheidend sein.
Zudem kommt es auf die subjektive Komponente an: War sich der Beschuldigte tatsächlich bewusst, keine Fahrerlaubnis mehr zu besitzen? In solchen Fällen kann eine Strafmilderung erreicht werden. Auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO ist bei Ersttätern oder geringen Fahrstrecken möglich.
In Fällen von wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis kann zudem durch die Vermittlung eines Nachschulungskurses oder durch eine erfolgreiche MPU der gute Wille zur Wiedereingliederung in den Straßenverkehr dokumentiert werden.
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet seinen Mandanten eine zielgerichtete und diskrete Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – mit besonderem Augenmerk auf die Vermeidung von Freiheitsstrafen, beruflichen Konsequenzen und langfristigen Einträgen im Bundeszentralregister.
Durch seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden, seine Kenntnisse im Verkehrsrecht und seine Fähigkeit, auch schwierige Sachverhalte strategisch zu bearbeiten, erzielt er regelmäßig günstige Ergebnisse für seine Mandanten – insbesondere durch Verfahrenseinstellungen oder die Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlungen.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Bagatelldelikt – auch wenn es von vielen Beschuldigten zunächst als solches wahrgenommen wird. Die strafrechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen können gravierend sein, insbesondere bei wiederholten Verstößen oder erschwerenden Begleitumständen.
Eine rechtzeitige und kompetente Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge ist in diesen Fällen entscheidend, um den Schaden zu begrenzen, unnötige Eintragungen zu vermeiden und im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.