Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus – rechtliche Risiken und Verteidigung

Der Vorwurf des Exhibitionismus im strafrechtlichen Kontext

Ermittlungsverfahren wegen Exhibitionismus stellen für die Beschuldigten eine besondere psychische und soziale Belastung dar. Der Tatvorwurf betrifft regelmäßig § 183 StGB, wonach das „exhibitionistische Handeln“ unter Strafe steht. Dabei geht es insbesondere um das vorsätzliche Entblößen der Genitalien vor anderen Personen, um diese zu belästigen. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Was auf den ersten Blick als Bagatelle erscheinen mag, kann in der strafrechtlichen Praxis ernste Konsequenzen nach sich ziehen – nicht nur im Hinblick auf das Strafmaß, sondern auch mit Blick auf das soziale Ansehen und mögliche berufsrechtliche Folgen, etwa für Beamte, Erzieher oder medizinisches Personal.

Tatbestandsmerkmale und typische Fallkonstellationen

Der Tatbestand des § 183 StGB setzt ein bewusstes, gezieltes Entblößen vor einer anderen Person voraus – und zwar mit dem Ziel, diese Person sexuell zu belästigen. Eine einfache Nacktheit, etwa beim Sonnenbaden oder in privaten Räumen, reicht hierfür nicht aus. Strafbar ist nur das sogenannte „exhibitionistische Handeln“, also das gezielte Zurschaustellen der Geschlechtsteile mit einem sexualbezogenen Motiv.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis sind das Entblößen in der Öffentlichkeit, etwa in Parks, auf Parkplätzen, in Bahnen oder gegenüber Frauen auf der Straße. Auch die Konfrontation über Webcam- oder Onlineformate kann im Grenzbereich zu § 183 StGB liegen, wenn eine Person gezielt in eine sexuelle Handlung einbezogen oder damit konfrontiert wird, obwohl sie dies nicht wünscht.

Problemfelder in der Beweiswürdigung

In der strafrechtlichen Beurteilung exhibitionistischer Handlungen steht regelmäßig Aussage gegen Aussage. Die belastende Person schildert ein unangemessenes Verhalten, das der Beschuldigte meist bestreitet oder anders bewertet. Häufig fehlt eine objektive Beweislage, etwa in Form von Videoaufzeichnungen oder weiteren Zeugen.

Die Verteidigung muss daher frühzeitig darauf hinwirken, die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage kritisch zu hinterfragen: Gab es mögliche Missverständnisse? Wurde die Situation falsch interpretiert? War das Verhalten tatsächlich sexuell motiviert oder handelt es sich um ein unbeabsichtigtes oder medizinisch erklärbares Verhalten? Gerade bei psychischen oder neurologischen Erkrankungen ist eine medizinische Aufarbeitung oft entscheidend für die rechtliche Bewertung.

Mögliche Folgen für die Betroffenen

Eine Verurteilung wegen Exhibitionismus bleibt nicht folgenlos. Neben der eigentlichen Strafe – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe – kann eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgen, was für viele Berufsgruppen, insbesondere im öffentlichen Dienst oder im pädagogischen Bereich, erhebliche Konsequenzen hat. Zudem kann die Verurteilung bei wiederholtem Verhalten zur Einweisung in eine forensische Maßnahme nach § 63 oder § 64 StGB führen.

Auch sozial sind die Folgen schwerwiegend: Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu Stigmatisierung, beruflichen Schwierigkeiten oder familiären Konflikten führen. Viele Beschuldigte berichten über Scham, Ängste und soziale Isolation – selbst wenn sich der Vorwurf später als unbegründet herausstellt.

Verteidigungsstrategien und medizinische Aspekte

Die Verteidigung in Verfahren wegen Exhibitionismus erfordert besondere Sensibilität und juristisches Fingerspitzengefühl. Zunächst ist eine sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts notwendig – unter Einbeziehung möglicher medizinischer, psychiatrischer oder neurologischer Gesichtspunkte. So kann etwa ein Prostataleiden, eine neurologische Enthemmung oder eine beginnende Demenz zu einem Verhalten führen, das von außen missverstanden wird.

Ein erfahrener Verteidiger wird frühzeitig Akteneinsicht beantragen, den Kontakt zur Ermittlungsbehörde kontrollieren und gegebenenfalls eigene Gutachten in Auftrag geben. Ziel ist es, die subjektive Tatseite kritisch zu prüfen und gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht klarzustellen, dass kein strafbares Verhalten im Sinne des § 183 StGB vorliegt oder zumindest Zweifel daran bestehen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung bei Sexualstraftatbeständen – auch in besonders sensiblen Konstellationen wie dem Vorwurf des Exhibitionismus. Durch seine ruhige, sachliche und professionelle Herangehensweise gelingt es ihm, auch schwierige Verfahren mit Diskretion und juristischer Klarheit zu führen.

Viele von ihm betreute Mandate konnten durch gezielte Aufklärung der Sachlage bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden. Seine Kenntnisse im Bereich der medizinisch-psychologischen Fragestellungen, kombiniert mit taktischer Prozessführung, bieten eine optimale Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung.

Frühzeitige Verteidigung schützt vor weitreichenden Folgen

Ein Vorwurf wegen Exhibitionismus darf nicht unterschätzt werden. Neben der strafrechtlichen Ahndung drohen persönliche, soziale und berufliche Folgen. Entscheidend ist, frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und den Sachverhalt in Ruhe und mit Fachkenntnis aufzuarbeiten.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen als engagierter Verteidiger zur Seite – diskret, erfahren und lösungsorientiert. Warten Sie nicht, bis aus einem Verdacht eine Anklage wird. Lassen Sie sich beraten – kompetent und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.