Ermittlungsverfahren wegen Bestechung in der Bauverwaltung – Wenn kommunale Verantwortung zur strafrechtlichen Anklage führt

Die Tätigkeit in einer kommunalen Bauverwaltung ist mit erheblichem Entscheidungsspielraum verbunden. Ob bei Baugenehmigungen, Bebauungsplänen oder Vergaben im öffentlichen Hoch- und Tiefbau: Mitarbeiter der Verwaltung üben täglich hoheitliche Befugnisse aus – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Investitionen, Grundstückswerte und öffentliche Infrastruktur. Doch gerade diese Machtfülle birgt auch Risiken. Immer wieder geraten Beamte oder Angestellte in Bauämtern ins Visier der Staatsanwaltschaft, wenn der Verdacht besteht, sie könnten für dienstliche Entscheidungen unerlaubte Vorteile entgegengenommen haben.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung (§ 332 StGB) oder Vorteilsannahme (§ 331 StGB) stellt für die Betroffenen eine ernste Bedrohung dar – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarisch. Bereits ein Anfangsverdacht kann zur Suspendierung vom Dienst, zur Durchsuchung der Diensträume oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen. Die öffentliche Berichterstattung, der Vertrauensverlust im Kollegium und die Sorge um die persönliche und berufliche Zukunft machen das Verfahren besonders belastend.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst. Er vertritt bundesweit Mandanten aus Bauämtern, kommunalen Planungsstellen und technischen Verwaltungen, die sich mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme konfrontiert sehen.

Die Rechtslage: Was unterscheidet Vorteilsannahme, Bestechlichkeit und Korruption im Amt?

Die §§ 331 bis 335 StGB regeln die Strafbarkeit korruptiven Verhaltens im öffentlichen Dienst. Strafbar macht sich, wer als Amtsträger für eine Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der zentrale Unterschied zwischen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) liegt in der Verknüpfung des Vorteils mit einer konkreten Handlung.

Bei der Vorteilsannahme genügt bereits das bloße Annehmen eines Geschenks oder einer Zuwendung „für die Dienstausübung insgesamt“. Bei der Bestechlichkeit hingegen muss ein sogenannter „Unrechtsvereinbarung“ bestehen – also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis, im Gegenzug für den Vorteil eine bestimmte dienstliche Entscheidung zu treffen oder zu unterlassen.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 331 StGB) – bei besonders schwerer Bestechlichkeit, etwa wenn der Täter sich regelmäßig bestechen lässt oder hohe Vermögenswerte angenommen hat, kann das Gericht sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängen (§ 335 StGB).

Dass dabei nicht nur Beamte im engeren Sinn, sondern auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, kommunale Projektleiter, technische Sachbearbeiter oder Mitglieder von Bauausschüssen betroffen sein können, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Langem anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 2 StR 558/13).

Typische Fallkonstellationen – Wie Mitarbeiter der Bauverwaltung in den Verdacht geraten

Ermittlungsverfahren im kommunalen Bauwesen beginnen meist mit einem Hinweis aus dem Bauunternehmerumfeld, einer anonymen Anzeige oder durch Erkenntnisse im Rahmen anderer Ermittlungen, etwa gegen Projektentwickler, Architekten oder Generalunternehmer. Oft wird dabei der Verdacht geäußert, ein Amtsträger habe im Gegenzug für eine schnelle Genehmigung, die Abnahme eines Bauvorhabens oder die Berücksichtigung eines Angebots persönliche Vorteile erhalten – Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vergünstigungen.

Typische Vorwürfe betreffen etwa:

  • die Zuwendung von Handwerkerleistungen am Privathaus eines Bauamtsleiters durch ein Unternehmen, das kurz zuvor einen öffentlichen Auftrag erhalten hat,

  • die Vereinbarung von späteren Beraterverträgen zwischen Bauamtsmitarbeitern und Investoren während der aktiven Amtszeit,

  • das Akzeptieren von Restaurantbesuchen, Geschenken oder Vergünstigungen durch Projektentwickler oder Architekten,

  • die ungewöhnlich schnelle oder wohlwollende Bearbeitung von Bauanträgen, die mit privaten Zuwendungen verbunden gewesen sein sollen.

Nicht selten beruhen derartige Ermittlungen auf Interpretationen dienstlicher Vorgänge, die durch mangelnde Dokumentation oder unklare Kommunikation angreifbar wirken. Einverständliche Arbeitsabläufe werden im Nachhinein als „Gefälligkeiten“ gewertet. Der Erklärungsbedarf ist hoch – und umso wichtiger ist es, professionell darauf zu reagieren.

Konsequenzen – Wenn nicht nur das Strafrecht, sondern auch das Dienstrecht zuschlägt

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme hat für Amtsträger in kommunalen Bauämtern in aller Regel weitreichende Konsequenzen – auch dann, wenn es letztlich nicht zur Anklage kommt.

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt regelmäßig zur vorläufigen Suspendierung vom Dienst. Die Kommunalaufsicht oder das zuständige Personalamt wird unterrichtet. Gleichzeitig wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens – zu erheblichen dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Wird später eine Verurteilung ausgesprochen, so kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zum Verlust von Pensionsansprüchen oder zur dauerhaften Untersagung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst führen (§ 24 BeamtStG, § 47 Abs. 1 BBG). Auch Tarifbeschäftigte müssen mit einer fristlosen Kündigung und einem Eintrag im Führungszeugnis rechnen, der jede weitere Beschäftigung im öffentlichen Bereich unmöglich macht.

Finanziell drohen Rückforderungen, Schadensersatzansprüche der Kommune sowie – bei besonders schweren Fällen – die Einziehung der angenommenen Vermögenswerte nach § 73 StGB.

Verteidigung – Was jetzt zählt: Schweigen, Akteneinsicht und strategische Sachlichkeit

Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – nicht erst zur Verhandlung, sondern unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Ermittlungsbehörden. Ein erfahrener Verteidiger wird umgehend Akteneinsicht beantragen, die belastenden und entlastenden Indizien prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die sowohl das Strafrecht als auch das Beamtenrecht im Blick hat.

In vielen Fällen zeigt sich, dass der Vorwurf auf Missverständnissen, bloßen Vermutungen oder falsch interpretierten Abläufen beruht. Eine professionelle Verteidigung wird klären, ob ein tatsächlicher Vorsatz vorlag, ob es überhaupt eine pflichtwidrige Diensthandlung gab und ob die Zuwendung geeignet war, die Amtsführung zu beeinflussen. Gerade im Bereich der Dienstgebersouveränität und des öffentlichen Baurechts gibt es zahlreiche Abgrenzungsfragen, die präzise aufgearbeitet werden müssen.

Ziel ist es, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder – in vertretbaren Fällen – gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu beenden. Nur so lassen sich die dienstrechtlichen und reputationsschädigenden Folgen begrenzen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit Jahren auf die Verteidigung von Amtsträgern und Beamten spezialisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht mit fundierter Kenntnis des öffentlichen Dienstrechts verteidigt er Mandanten aus Bauämtern, technischen Abteilungen und kommunalen Unternehmen – diskret, strategisch und mit klarem Fokus auf die berufliche Rehabilitierung.

Durch seine Erfahrung kennt er die interne Verwaltungslogik, die besondere Drucksituation öffentlicher Verfahren und die Notwendigkeit, frühzeitig Vertrauen gegenüber Staatsanwaltschaft, Dienstherr und Öffentlichkeit aufzubauen. Viele von ihm vertretene Verfahren konnten im Ermittlungsstadium beendet oder auf eine Lösung ohne öffentlichen Prozess reduziert werden.

Der Vorwurf der Bestechung ist keine Formalie – sondern eine ernste Bedrohung

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme ist für Mitarbeiter der kommunalen Bauverwaltung eine existentielle Krise. Es geht nicht nur um Recht – es geht um Vertrauen, Ansehen und Zukunft. Wer in dieser Lage die richtigen Schritte einleitet, kann den Schaden begrenzen. Wer abwartet, riskiert den völligen Kontrollverlust.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen zur Seite – mit rechtlicher Präzision, strategischem Weitblick und persönlichem Engagement.