Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Psychologen- Möglichkeiten der Verteidigung

Psychologische Psychotherapeuten und approbierte Psychologen mit Kassenzulassung stehen in besonderer Verantwortung: Sie betreuen Menschen in seelischen Ausnahmesituationen und rechnen ihre Leistungen zugleich mit den gesetzlichen Krankenkassen über komplexe Regelwerke ab. Dabei kann es in Einzelfällen zu Unklarheiten, Fehlern oder Missverständnissen kommen. In der Praxis führen solche Auffälligkeiten jedoch schnell zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs trifft Psychologen hart – nicht nur strafrechtlich, sondern auch in ihrer beruflichen Reputation und wirtschaftlichen Existenz.

Gesetzliche Grundlage und Abgrenzung zum Abrechnungsfehler

Dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs liegt in der Regel § 263 StGB zugrunde. Strafbar macht sich, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Vermögensvorteil erlangt. Bezogen auf Psychologen bedeutet dies: Wird eine Therapieeinheit abgerechnet, die nicht stattgefunden hat, oder in falschem Umfang, kann dies als Betrug zulasten der Krankenkasse gewertet werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zum bloßen Abrechnungsfehler. Nicht jeder Verstoß gegen Abrechnungsrichtlinien stellt einen Straftatbestand dar. Entscheidend ist, ob mit Vorsatz gehandelt wurde und ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt werden sollte. Diese Abgrenzung ist in der Praxis komplex und häufig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen.

Typische Konstellationen aus der Praxis

In Ermittlungsverfahren gegen Psychologen treten bestimmte Fallgruppen besonders häufig auf. So kommt es beispielsweise vor, dass Sitzungen abgerechnet werden, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Auch wird häufig festgestellt, dass falsche Angaben zur Dauer oder Frequenz der Behandlung gemacht wurden. Es ist ebenfalls denkbar, dass Leistungen für Patienten abgerechnet werden, die gar nicht in Behandlung waren oder mit denen keine therapeutische Beziehung bestand. Ein weiterer häufiger Vorwurf betrifft die Abrechnung trotz fehlender Genehmigung durch die Krankenkasse – etwa wenn diese ausgelaufen oder nie erteilt wurde. Schließlich gibt es in Kooperationsmodellen, wie etwa Gemeinschaftspraxen, regelmäßig Unklarheiten darüber, wer welche Leistungen tatsächlich erbracht und abgerechnet hat.

Nicht selten fußen Ermittlungen auf anonymen Anzeigen von ehemaligen Patienten oder Praxismitarbeitern. Auch Stichprobenkontrollen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder systematische Prüfungen bei statistischen Auffälligkeiten führen häufig zur Einleitung eines Verfahrens.

Die möglichen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs wiegt schwer. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann erhebliche Auswirkungen haben. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus drohen weitere einschneidende Konsequenzen. So kann die Approbation entzogen werden, was einem Berufsverbot gleichkommt. Psychologen riskieren darüber hinaus den Ausschluss aus der kassenärztlichen Versorgung, was in vielen Fällen das wirtschaftliche Ende der Praxis bedeutet.

Auch Disziplinarmaßnahmen durch die Psychotherapeutenkammer sind möglich, ebenso wie Eintragungen ins Arztregister oder ins polizeiliche Führungszeugnis. Hinzu kommen häufig Regressforderungen der Krankenkassen in erheblichem Umfang, zivilrechtliche Klagen betroffener Patienten und Rückforderungen für mehrere Jahre seitens der KV. Ein solcher Verdacht kann zudem den Ruf dauerhaft beschädigen. Gerade in der Psychotherapie ist das Vertrauensverhältnis zur Patientenschaft zentral. Bereits die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens kann langjährige therapeutische Beziehungen belasten.

Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erfordert juristische Erfahrung und zugleich ein tiefes Verständnis der komplexen Strukturen psychotherapeutischer Leistungserbringung. Ziel ist es, von Anfang an die richtige Strategie zu wählen und die Darstellung der Ermittlungsbehörden kritisch zu hinterfragen.

Ein erster Schritt ist die vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte. Nur so kann festgestellt werden, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt und ob die Unterlagen vollständig, fehlerfrei und objektiv sind. Ein weiterer wichtiger Baustein in der Verteidigung ist die lückenlose Behandlungsdokumentation. Terminlisten, Verlaufsprotokolle und sonstige Praxisunterlagen können entscheidend dazu beitragen, Missverständnisse auszuräumen und zu belegen, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.

Zudem kann es hilfreich sein, Patienten oder Mitarbeiter der Praxis als Zeugen zu benennen, um den tatsächlichen Ablauf der Behandlung zu rekonstruieren. Nicht selten ergibt sich dabei, dass es sich bei dem Vorwurf lediglich um einen formalen Verstoß handelt, der nicht den Vorsatz eines Betrugs erfüllt. In solchen Fällen kann eine rechtliche Umqualifizierung zu einer Ordnungswidrigkeit erfolgen.

Ein kooperatives Verhalten des Beschuldigten kann in vielen Fällen dazu führen, dass das Verfahren gegen Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt wird – insbesondere wenn der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird oder gering ist.

Ein beachtenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – 1 StR 492/16) bestätigt, dass für die Annahme eines Abrechnungsbetrugs ein nachgewiesener Vorsatz erforderlich ist. Die bloße Abweichung von Abrechnungsrichtlinien oder formale Fehler genügen nicht, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Diese Rechtsprechung bietet der Verteidigung wertvolle Ansatzpunkte, die im konkreten Fall systematisch herausgearbeitet werden müssen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von medizinischen Heilberufen, insbesondere von Psychotherapeuten und Psychologen, die mit wirtschafts- oder berufsrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind.

Herr Junge kennt die typischen Abläufe in psychologischen Praxen, die Anforderungen an die Dokumentation und die Fallstricke der Abrechnung. Diese branchenspezifische Expertise erlaubt es ihm, Fehlerquellen aufzudecken, Missverständnisse zu beseitigen und zielführend mit Ermittlungsbehörden zu verhandeln.

Viele der von ihm verteidigten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – ohne Anklage, ohne Führungszeugniseintrag und ohne berufsrechtliche Folgen. Durch seine ruhige, sachliche und zielorientierte Vorgehensweise verschafft er seinen Mandanten nicht nur rechtliche, sondern auch menschliche Sicherheit.

Besonders wertvoll ist seine Doppelqualifikation im Straf- und Steuerrecht. Gerade wenn wirtschaftliche Aspekte wie Scheinrechnungen, Regress oder Umsatzbesteuerung betroffen sind, können diese Fragen nur interdisziplinär gelöst werden.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellt für Psychologen und Psychotherapeuten eine existenzielle Bedrohung dar. Die komplexen Regelwerke des Gesundheitsrechts führen schnell zu Missverständnissen, die von Ermittlungsbehörden als vorsätzlicher Betrug gewertet werden können. Doch nicht jeder formale Fehler ist ein Straftatbestand.

Eine frühzeitige, gut begründete und kompetente Verteidigung ist daher unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine Spezialisierung und seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Straf- und Berufsrecht genau die Unterstützung, die Psychologen in einer solchen Ausnahmesituation brauchen.

Vertrauen Sie auf juristische Expertise und menschliche Umsicht – und stellen Sie die Weichen rechtzeitig in Richtung Entlastung und Schutz Ihrer beruflichen Zukunft.