Pflegedienste leisten tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag zur Versorgung älterer und hilfsbedürftiger Menschen. Gerade in einer alternden Gesellschaft kommt der ambulanten und stationären Pflege eine tragende Rolle zu. Doch inmitten dieses anspruchsvollen Alltags geraten Pflegeeinrichtungen immer häufiger ins Visier der Ermittlungsbehörden – vor allem dann, wenn der Verdacht im Raum steht, Leistungen seien gegenüber den Pflege- oder Krankenkassen falsch abgerechnet worden.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gemäß § 263 StGB trifft Pflegedienste in einer besonders sensiblen Position: Es geht nicht nur um finanzielle Forderungen und strafrechtliche Sanktionen, sondern um das Vertrauen von Patienten, Angehörigen, Aufsichtsbehörden und Pflegekassen. In vielen Fällen beginnt das Verfahren mit einer scheinbar harmlosen Überprüfung – und endet mit einer Durchsuchung, Kontopfändung oder sogar einer Anklage.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die sich strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Pflegeleistungen ausgesetzt sehen. Seine Erfahrung und sein taktisches Gespür sind in diesen Verfahren ein entscheidender Vorteil – vor allem, wenn frühzeitig reagiert wird.
Rechtslage: Wann liegt Abrechnungsbetrug im Pflegebereich vor?
Strafrechtlich wird der Abrechnungsbetrug als Betrug nach § 263 StGB verfolgt. Voraussetzung ist, dass durch eine vorsätzliche Täuschung gegenüber einem Kostenträger – etwa der Pflegeversicherung, Krankenkasse oder dem Sozialhilfeträger – ein Vermögensvorteil erschlichen wird. In der Pflege betrifft dies typischerweise Abrechnungen für Leistungen, die tatsächlich nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht in der angegebenen Qualität erbracht wurden.
Im Kern geht es also um die Frage: Hat der Pflegedienst vorsätzlich falsche Angaben gemacht – etwa durch die Abrechnung nicht erbrachter Hausbesuche, nicht durchgeführter Grundpflege oder erfundener Leistungen in der Behandlungspflege nach SGB V?
Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in einem richtungsweisenden Urteil (Beschluss vom 29. Mai 2017, Az. III-2 Ws 135/17) klar, dass auch systematisch fehlerhafte Abrechnungspraktiken ohne Einzelnachweise bereits einen Anfangsverdacht auf bandenmäßigen Abrechnungsbetrug begründen können – ein Befund, der in der Praxis zu umfangreichen Ermittlungen führt, auch wenn kein unmittelbarer Schaden konkretisiert wurde.
Typische Fallkonstellationen – Wie Pflegedienste ins Fadenkreuz der Ermittler geraten
Ermittlungsverfahren gegen Pflegedienste beginnen häufig mit einer Regelprüfung der Abrechnungen durch Pflegekassen, dem Hinweis eines Mitarbeiters oder Angehörigen, oder durch eine Verdachtsmeldung aus einem parallel geführten Sozialleistungsverfahren. Oft ist es nur ein einziger Fall, der das Interesse der Ermittlungsbehörden weckt – etwa, weil ein Patient verstorben ist, aber Leistungen weiter abgerechnet wurden, oder weil angeblich tägliche Besuche nicht durch Einträge im Pflegeprotokoll belegt werden konnten.
Typische Vorwürfe betreffen unter anderem:
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die Abrechnung fiktiver Pflegeeinsätze, etwa bei tatsächlich abwesenden oder verstorbenen Patienten,
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die Abrechnung von Leistungen durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal,
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die Doppelabrechnung von Leistungen, etwa bei Überschneidungen zwischen ambulanter Pflege und hauswirtschaftlicher Hilfe,
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das systematische Nachtragen oder Vordatieren von Einsatzzeiten,
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die Verwendung gefälschter oder unvollständig dokumentierter Leistungsnachweise.
In vielen Fällen steht nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch Pflegeleitung, Abrechnungsabteilung und externe Kooperationspartner unter Beobachtung. Die Ermittlungen sind häufig umfangreich, technisch anspruchsvoll und mit dem Zugriff auf digitale Pflegedokumentation, Dienstpläne und Abrechnungssoftware verbunden.
Folgen – Wenn aus falscher Abrechnung wirtschaftlicher Ruin wird
Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs trifft Pflegeeinrichtungen besonders hart. Die Kombination aus Strafverfahren, Regressforderungen und öffentlichkeitswirksamer Rufschädigung kann innerhalb kürzester Zeit zu einer existenziellen Krise führen.
Bereits der Anfangsverdacht kann zur Durchsuchung der Geschäftsräume, zur Beschlagnahme von Patientenakten, Laptops und Abrechnungsunterlagen sowie zur Kontopfändung führen. Die Pflegekassen leiten regelmäßig Rückforderungsverfahren ein, die auf Summen in sechs- oder siebenstelliger Höhe hinauslaufen können – selbst dann, wenn nur wenige Einzelfälle betroffen sind.
Zudem drohen Kündigungen der Versorgungsverträge, Eintragungen in das GKV-Prüfregister und ein Verlust der Pflegezulassung. Wird Anklage erhoben und eine Verurteilung ausgesprochen, kann dies zu einer Freiheitsstrafe führen – insbesondere bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder bei bandenmäßiger Organisation innerhalb größerer Pflegeverbünde.
Hinzu kommen berufsrechtliche Konsequenzen für Pflegedienstleitungen, Inhaber und verantwortliche Fachkräfte – etwa durch die Aberkennung der Eignung zur Leitung einer Einrichtung nach § 72 SGB XI oder den Ausschluss aus künftigen Zulassungsverfahren.
Verteidigung – Wie Sie den Vorwurf strategisch und professionell begegnen
Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erfordert eine sorgfältige Analyse der Vorwürfe, der Vertragsgrundlagen und der tatsächlichen Abläufe in der Pflegeeinrichtung. In der Praxis zeigt sich immer wieder: Viele Verfahren beruhen auf missverständlichen Absprachen, lückenhafter Dokumentation oder Abweichungen im Pflegealltag, die strafrechtlich nicht zwangsläufig als Betrug gewertet werden dürfen.
Ein erfahrener Verteidiger wird frühzeitig Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die Leistungsnachweise plausibel und die Abrechnungsgrundlagen korrekt sind. Oft kann belegt werden, dass zwar formale Fehler vorliegen, diese jedoch nicht mit Täuschungsabsicht verbunden waren. Auch organisatorische Mängel – etwa fehlerhafte Übergaben, EDV-Probleme oder Missverständnisse zwischen Verwaltung und Pflegekräften – können strafrechtlich entlastend wirken.
Ziel ist es, das Verfahren frühzeitig durch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Auflage zu beenden – ohne Hauptverhandlung, ohne öffentliche Diskussion und ohne nachhaltige Folgen für das Unternehmen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl für Pflegedienste ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er berät und verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen und Leitungspersonen aus dem Gesundheits- und Pflegesektor, die mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind – sei es wegen Abrechnungsbetrugs, Untreue oder Verstöße gegen das SGB.
Durch seine Erfahrung kennt er die besondere Belastungssituation von Pflegebetrieben, die oft unter hohem wirtschaftlichem und organisatorischem Druck arbeiten. Seine Stärke liegt in der sachlichen, strukturierten und diskreten Verteidigung, die nicht nur auf juristische Entlastung zielt, sondern auch auf die Sicherung der beruflichen Zukunft des Unternehmens.
Viele von ihm betreute Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung gebracht werden, ohne Anklage oder Reputationsschaden. Mandanten schätzen seine ruhige Art, die präzise juristische Argumentation und seine Fähigkeit, selbst komplexe Abrechnungsstrukturen überzeugend zu erklären.
Abrechnungsbetrug ist kein Bagatelldelikt – sondern existenzbedrohend
Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ist für Pflegeeinrichtungen kein Betriebsrisiko, das sich mit guten Worten lösen lässt. Es ist ein ernstes strafrechtliches Verfahren, das mit äußerster Sorgfalt geführt werden muss – juristisch, kommunikativ und strategisch.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Situation als erfahrener und diskreter Verteidiger zur Seite. Er schützt nicht nur Ihre Rechte – sondern auch das, was Sie über Jahre aufgebaut haben.
Vereinbaren Sie frühzeitig ein vertrauliches Gespräch – bevor andere für Sie entscheiden.