Nephrologen nehmen eine Schlüsselrolle in der medizinischen Versorgung von Patienten mit chronischen Nierenleiden ein. Neben der fachlich hochspezialisierten Diagnostik und Therapie – etwa bei Dialysebehandlungen – sind sie zugleich in ein dichtes Netz aus kassenärztlichen Vorgaben, medizinischen Richtlinien und abrechnungstechnischen Regularien eingebunden. In diesem Spannungsfeld ist das Risiko groß, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten: Ein Verdacht wegen Abrechnungsbetrugs entsteht oftmals schneller, als es Betroffene für möglich halten. Umso wichtiger ist es, die Strukturen dieser Vorwürfe zu verstehen und professionell darauf zu reagieren.
Gesetzlicher Rahmen und Abgrenzung
Der strafrechtliche Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gründet sich meist auf § 263 StGB. Ein Betrug liegt dann vor, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Vermögensvorteil erschlichen wird. Übertragen auf die nephrologische Praxis bedeutet das: Werden medizinische Leistungen – insbesondere Dialysebehandlungen – abgerechnet, die nicht oder nicht im vollen Umfang erbracht wurden, kann dies eine strafbare Handlung darstellen.
Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde. Die bloße Feststellung fehlerhafter Abrechnungen reicht nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass ein Abrechnungsbetrug nur bei nachgewiesenem Vorsatz vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 – 1 StR 219/19). Diese Differenzierung ist für die Verteidigung zentral.
Typische Fallkonstellationen
In der nephrologischen Praxis ergeben sich mehrere Konstellationen, die in der Vergangenheit wiederholt zu Ermittlungsverfahren geführt haben. Dazu gehört vor allem die Abrechnung von Dialysebehandlungen, die formal zwar dokumentiert, jedoch nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden. Auch werden Leistungen gelegentlich unter einem falschen Behandlernamen abgerechnet, insbesondere wenn ärztliche Vertretungen oder Assistenzkräfte eingebunden sind.
Ein weiterer häufiger Vorwurf betrifft die unzulässige Abrechnung mehrfach erbrachter Leistungen innerhalb kurzer Zeiträume – etwa bei zusätzlichen Konsultationen im Umfeld der Dialyse, deren medizinische Notwendigkeit angezweifelt wird. Auch die parallele Abrechnung stationärer und ambulanter Leistungen oder eine unzureichende Dokumentation bei Heimdialysen führen regelmäßig zu Konflikten mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Zunehmend geraten auch Kooperationsmodelle mit MVZ-Strukturen oder anderen Fachdisziplinen in den Fokus. Dabei wird geprüft, ob tatsächlich wirtschaftlich unabhängige ärztliche Leistungen vorliegen oder ob durch wirtschaftliche Verflechtungen eine unzulässige Leistungskonzentration vorliegt.
Die möglichen Konsequenzen
Die Auswirkungen eines Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs sind für Nephrologen schwerwiegend. Bereits das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens kann das Vertrauen von Patienten, Überweisern und Kollegen nachhaltig erschüttern. Bei einer Verurteilung drohen weitreichende strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen:
- Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe,
- Widerruf der vertragsärztlichen Zulassung durch die KV,
- Aberkennung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde,
- Rückforderungen der abgerechneten Leistungen durch die Krankenkassen,
- Schadensersatzklagen von Patienten oder Dritten,
- Eintragungen ins Arztregister und ins polizeiliche Führungszeugnis,
- Maßnahmen durch die Ärztekammer, bis hin zum Berufsverbot.
Besonders kritisch ist die Kombination aus strafrechtlichem und disziplinarrechtlichem Verfahren. In einem bekannten Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.11.2017 wurde ein Nephrologe wegen systematischer Falschabrechnung über Jahre hinweg zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte insbesondere auf die Dauer und Systematik des Vorgehens ab – ein Aspekt, der in Ermittlungsverfahren regelmäßig entscheidend ist.
Verteidigungsmöglichkeiten
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer umfassenden Analyse der Vorwürfe. In vielen Fällen sind es nicht bewusste Täuschungen, sondern Missverständnisse, unklare Richtlinien oder fehlerhafte Organisationsstrukturen, die zu falschen Abrechnungen führen. Eine genaue Prüfung der Behandlungsdokumentation, der Abrechnungsunterlagen und der organisatorischen Abläufe in der Praxis ist daher der erste Schritt.
Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist die Frage nach dem Vorsatz. Konnte der Nephrologe bei der Abrechnung tatsächlich erkennen, dass die Angaben falsch waren und zu einem unberechtigten Vorteil führten? Oft lässt sich dies verneinen – etwa bei delegierten Aufgaben, bei Softwarefehlern oder unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen.
Hilfreich ist zudem die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen, um die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistungen zu belegen. Auch die vollständige Nachdokumentation und eine plausible Darstellung der Praxisorganisation können dazu beitragen, den Vorwurf zu entkräften.
In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen zu lassen. Dies setzt meist die Rückzahlung unrechtmäßig abgerechneter Beträge sowie eine überzeugende Aufarbeitung des Sachverhalts voraus. Bei geringen Schadenssummen oder fehlendem Vorsatz ist auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – mangels Tatverdachts – realistisch.
Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass der subjektive Tatbestand des Vorsatzes nicht pauschal angenommen werden darf. In einem Urteil des LG München I vom 04.12.2019 wurde klargestellt, dass auch bei umfangreichen Abweichungen von den Abrechnungsregeln eine Verurteilung nur bei sicherem Nachweis der Täuschungsabsicht zulässig ist.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Ärzte und medizinische Einrichtungen in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren – mit besonderem Fokus auf das Gesundheitswesen.
Sein tiefes Verständnis für medizinische Abläufe, Abrechnungssysteme und Praxisorganisation macht ihn zu einem geschätzten Ansprechpartner für nephrologische Einrichtungen. Er kennt die spezifischen Anforderungen der Dialysebehandlung ebenso wie die Besonderheiten der kassenärztlichen Abrechnung und die Prüfmechanismen der KVen.
Durch seine langjährige Erfahrung ist er in der Lage, bereits im Ermittlungsverfahren klare Strategien zu entwickeln. Viele Verfahren, die er begleitet hat, konnten ohne Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Insbesondere seine Fähigkeit, die Ermittlungsbehörden von der fehlenden subjektiven Tatseite zu überzeugen, hat sich in der Praxis vielfach bewährt.
Zudem berücksichtigt er stets auch die flankierenden Risiken – etwa steuerliche Probleme bei unklaren Leistungszuschlägen oder haftungsrechtliche Risiken bei kooperativen Versorgungsmodellen. Seine Mandanten profitieren von einer ruhigen, strategisch durchdachten und lösungsorientierten Verteidigung.
Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellen für Nephrologen ein ernstzunehmendes Risiko dar. Die Komplexität der Abrechnungsregeln, die besondere Bedeutung der Dialyseversorgung und die enge Kontrolle durch die Kassenärztlichen Vereinigungen machen diese Fachgruppe besonders anfällig für strafrechtliche Vorwürfe.
Gleichzeitig bestehen vielfältige Möglichkeiten der Verteidigung. Eine fundierte juristische Analyse, eine medizinisch gestützte Aufarbeitung und eine professionelle Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden schaffen die Grundlage für ein möglichst folgenarmes Verfahren.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Nephrologen genau diese Kombination aus fachlicher Kompetenz, juristischer Erfahrung und strategischem Weitblick. Wer frühzeitig seine Unterstützung sucht, schafft die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung und den Erhalt der beruflichen Integrität.