Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte – Wenn medizinische Praxis zur strafrechtlichen Anklage wird

Der ärztliche Beruf gehört zu den am höchsten angesehenen Berufen in unserer Gesellschaft. Mit ihm sind Verantwortung, Vertrauen und ein hohes Maß an rechtlicher Verpflichtung verbunden. Gerade deshalb trifft der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs Ärzte in doppelter Weise: strafrechtlich und berufsrechtlich. Wer Leistungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfestelle falsch abrechnet, sieht sich schnell dem Verdacht gegenüber, einen Betrug nach § 263 StGB begangen zu haben – ein Vorwurf, der nicht nur die Freiheit, sondern auch die berufliche Existenz gefährden kann.

In der Praxis genügt oft schon ein Hinweis aus der Abrechnungsstelle, eine Abweichung vom Durchschnitt, eine fehlerhafte Dokumentation oder ein Streit mit einem Patienten, um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Was zunächst wie eine Verwaltungsangelegenheit aussieht, entwickelt sich häufig zu einem umfassenden Strafverfahren – mit Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Patientenakten und Einschaltung der Approbationsbehörde.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Medizinstrafrecht, berät bundesweit Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die sich mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sehen – mit Sorgfalt, Diskretion und einem tiefen Verständnis für die Besonderheiten des Gesundheitsrechts.

Die Rechtslage: Wann liegt Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB vor?

Strafrechtlich relevant wird eine fehlerhafte Abrechnung immer dann, wenn der Arzt wissentlich unrichtige Angaben gegenüber einer Abrechnungsstelle macht, um sich einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Typischerweise geht es dabei um Leistungen, die gar nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erbracht wurden, um falsche Gebührenziffern, nicht autorisierte Abrechnung von delegierten Leistungen oder die bewusste Umgehung von Budgetgrenzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 5 StR 176/14) ist für einen Betrug entscheidend, dass der Leistungserbringer eine Täuschungshandlung vornimmt, die bei der Abrechnungsstelle zu einem Irrtum führt und in der Folge eine Vermögensverfügung auslöst – etwa durch Auszahlung oder Gutschrift nicht geschuldeter Honorare.

Maßgeblich ist dabei nicht die medizinische Einschätzung, sondern die Regelung im Leistungskatalog (EBM, GOÄ, BEMA). Wer hier systematisch oder auch nur in einzelnen Fällen Leistungen zu Unrecht abrechnet, riskiert ein Strafverfahren – selbst wenn kein Vorsatz im engeren Sinne, sondern lediglich bedingtes Inkaufnehmen der Unrichtigkeit vorliegt.

Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Ermittler geraten

Ermittlungen gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs entstehen meist nicht zufällig, sondern folgen bestimmten Mustern. Oft sind es Stichprobenkontrollen durch die Kassenärztliche Vereinigung, Abrechnungsprüfungen durch Krankenkassen oder Hinweise von Patienten oder Praxismitarbeitern, die den Anfangsverdacht begründen.

Besonders häufig betreffen Ermittlungsverfahren folgende Konstellationen:

Ein Arzt rechnet Leistungen ab, die nicht persönlich, sondern durch eine nicht ausreichend qualifizierte Hilfskraft erbracht wurden – etwa bei der Schmerztherapie, Infusion oder Beratung. Oder es wird eine Visite dokumentiert, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. In anderen Fällen wird bei Privatpatienten systematisch der Steigerungssatz maximiert, ohne medizinisch nachvollziehbare Begründung. Auch zeitgleiche Mehrfachbehandlungen, etwa durch gleichzeitige Abrechnung von Sprechstunden und apparativer Diagnostik, stehen oft im Mittelpunkt der Ermittlungen.

Im Bereich der Zahnärzteschaft betreffen Vorwürfe regelmäßig die unzutreffende Abrechnung von zahntechnischen Leistungen, die nicht durch ein Meisterlabor gefertigt wurden, oder die systematische Vortäuschung von Parodontalbehandlungen oder Funktionsdiagnostik.

In vielen dieser Fälle basiert das Verfahren zunächst auf einem rein wirtschaftlichen Anfangsverdacht, der im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen entstanden ist – doch mit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft wird daraus ein Verfahren mit strafrechtlicher Tragweite.

Konsequenzen – Strafrechtlich, berufsrechtlich und wirtschaftlich gravierend

Die rechtlichen Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs sind für Ärzte und Zahnärzte in aller Regel tiefgreifend. Bereits die Einleitung des Verfahrens kann zur Durchsuchung der Praxisräume, zur Sicherstellung von Unterlagen und zur Meldung an die Approbationsbehörde führen. Auch das Vertragsarztregister wird unterrichtet, was mittelfristig zu einem Zulassungsentzug oder einem Disziplinarverfahren führen kann.

Wird der Vorwurf weiterverfolgt und zur Anklage gebracht, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe, in schweren Fällen – etwa bei systematischem Vorgehen oder besonders hohen Schadenssummen – sogar mehr. Hinzu kommen oft Rückforderungsbescheide, Vertragsstrafen und der Verlust des vertragsärztlichen Status. Auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr kann die Approbation gefährden, selbst wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird.

Beruflich wie wirtschaftlich steht im Ernstfall alles auf dem Spiel – und das häufig auf der Grundlage von Abrechnungssystemen, die selbst für Experten kaum vollständig durchschaubar sind.

Verteidigung – Zwischen Dokumentation, medizinischem Ermessen und strategischer Sachlichkeit

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs setzt tiefgehende Kenntnisse nicht nur im Strafrecht, sondern auch im medizinischen Abrechnungswesen voraus. Entscheidend ist zunächst die genaue Prüfung, ob tatsächlich eine vorsätzliche Falschabrechnung vorliegt oder ob es sich um ein Versehen, ein Interpretationsproblem oder einen Systemfehler handelt.

In vielen Fällen gelingt es, durch die Vorlage von Behandlungsdokumentationen, Aufklärungsbögen oder Arbeitszeitnachweisen zu belegen, dass die abgerechneten Leistungen sehr wohl erbracht wurden – oder dass zumindest der Arzt nicht mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat. Auch der Rückgriff auf die Praxissoftware, die Kommunikation mit der Abrechnungsgesellschaft oder die Einbindung externer Dienstleister kann entlastend wirken.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird frühzeitig Akteneinsicht nehmen, den Kontakt zur Staatsanwaltschaft suchen und eine umfassende Stellungnahme vorbereiten, die die medizinische, organisatorische und rechtliche Dimension des Vorwurfs berücksichtigt. In vielen Fällen lässt sich eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) erreichen – insbesondere bei erstmaligem Vorwurf, kooperativem Verhalten und überschaubarem Schaden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl als Verteidiger  ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderem Fokus auf das Medizinstrafrecht. Er verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten, die mit Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs, der Untreue oder anderer berufsbezogener Delikte konfrontiert sind. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht bringt er auch in komplexen wirtschaftlichen Verfahren die nötige Sachkunde und Weitsicht mit.

Mandanten schätzen seine ruhige, sachliche und durchsetzungsstarke Art – insbesondere in Verfahren, die nicht nur juristisch, sondern auch emotional belastend sind. Durch seine Erfahrung mit Ermittlungsbehörden, Kammerverfahren und Approbationsbehörden kann er realistisch einschätzen, welche Schritte sinnvoll sind – und welche nicht.

Sein Ziel ist stets, das Verfahren diskret und effektiv zu führen – mit dem klaren Fokus darauf, den Mandanten vor dauerhaften Konsequenzen zu bewahren und seine berufliche Zukunft zu sichern.

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist keine Nebensache – sondern ein existenzielles Risiko

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs betrifft Ärzte und Zahnärzte nicht nur strafrechtlich – sondern trifft sie ins Zentrum ihrer beruflichen Identität. Umso wichtiger ist es, frühzeitig professionellen Beistand zu suchen und eine durchdachte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser kritischen Lage zur Seite – mit Erfahrung, Kompetenz und dem nötigen Respekt vor Ihrer Lebensleistung.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – bevor das Verfahren Ihre Praxis überholt.