Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug in der Hauskrankenpflege- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Abrechnung im Fokus der Ermittlungsbehörden

In den letzten Jahren ist die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Hauskrankenpflegediensten in Deutschland deutlich gestiegen. Staatsanwaltschaften, Krankenkassen und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stehen in enger Kooperation, um falsche Leistungsabrechnungen aufzudecken. Im Zentrum dieser Verfahren steht häufig der Verdacht des Abrechnungsbetrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Bereits der bloße Anfangsverdacht kann zur Durchsuchung der Betriebsräume, zur Beschlagnahme von Unterlagen und zur vorläufigen Entziehung der Zulassung führen.

Gerade kleinere Pflegedienste geraten dabei oft unverschuldet in das Visier der Ermittlungsbehörden – sei es aufgrund organisatorischer Schwächen, fehlerhafter Dokumentation oder durch anonyme Anzeigen.

Mögliche Fallkonstellationen

Die Bandbreite an typischen Vorwürfen ist groß. Häufig stehen folgende Sachverhalte im Raum:

  • Abrechnung von Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden,
  • Abrechnung durch ungelerntes Personal unter falscher Qualifikationsangabe,
  • systematische Abweichungen zwischen Leistungsnachweis und Dokumentation,
  • Rückwirkende Änderungen von Pflegedokumentationen oder Leistungsnachweisen,
  • Doppelte Abrechnung von Hausbesuchen,
  • Abrechnung während stationärer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte.

In einigen Verfahren steht der Vorwurf im Raum, dass Pflegerinnen und Pfleger zwar täglich mehrere Besuche dokumentierten, in Wahrheit aber deutlich weniger vor Ort waren. Auch Aussagen von Patienten oder deren Angehörigen, die sich nicht an bestimmte Leistungen erinnern, reichen häufig bereits für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Die Ermittlungen beginnen in der Regel mit einer Anzeige der Krankenkasse oder des MDK. Der Verdacht entsteht meist nach einer Plausibilitätsprüfung, einem Hinweis aus dem Umfeld oder einer unangekündigten Prüfung vor Ort. In vielen Fällen folgt sofort die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Pflegedienstes durch Polizei oder Zoll, begleitet von der Beschlagnahme digitaler und schriftlicher Unterlagen.

Im weiteren Verlauf analysiert die Staatsanwaltschaft zusammen mit Pflegegutachtern, ob die abgerechneten Leistungen überhaupt erbracht wurden und ob sie korrekt dokumentiert wurden. Der Fokus liegt dabei besonders auf Leistungsnachweisen, Tourenplänen, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Qualifikationsnachweisen der Mitarbeitenden.

In zahlreichen Fällen folgen umfangreiche Zeugenvernehmungen von Pflegekräften, Patienten und deren Angehörigen. Auch ehemalige Mitarbeitende, die im Streit ausgeschieden sind, treten mitunter als Belastungszeugen auf.

Die Rechtslage: Betrug nach § 263 StGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. 1 StR 265/16) klargestellt, dass die Abrechnung nicht erbrachter oder nicht vertragsgemäß erbrachter Pflegeleistungen gegenüber den Kassen den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Entscheidend ist dabei die objektive Täuschung der Abrechnungsstelle durch bewusst falsche Angaben im Rahmen der Leistungsabrechnung.

Dabei reicht bereits der Eventualvorsatz aus, also das bewusste Inkaufnehmen möglicher Unrichtigkeiten. Grob fahrlässige Fehlabrechnungen sind nicht strafbar, können jedoch zu Rückforderungen und berufsrechtlichen Maßnahmen führen.

Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtlichen Sanktionen können empfindlich ausfallen. Bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren,
  • Verlust der Zulassung zur Abrechnung mit den Kassen,
  • Entziehung der Erlaubnis zur Führung eines Pflegedienstes,
  • Einziehung unrechtmäßig erlangter Beträge,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister,
  • Reputationsverlust und wirtschaftlicher Ruin.

Die Rückforderung der Kassen umfasst oft hohe Summen – nicht selten im sechsstelligen Bereich. Zudem drohen zivilrechtliche Haftung und unter Umständen auch die Inanspruchnahme von Geschäftsführern mit deren Privatvermögen.

Verteidigung in Abrechnungsbetrugsverfahren

Die Verteidigung in solchen Verfahren ist hochkomplex. Es bedarf nicht nur fundierter Kenntnisse im Strafrecht, sondern auch im Pflegeversicherungsrecht, der Struktur der Leistungsabrechnung sowie der konkreten Verwaltungs- und Abrechnungsmodalitäten mit den Pflegekassen.

Häufig zeigt sich in der Praxis, dass:

  • die Abrechnungssysteme fehleranfällig oder missverständlich sind,
  • Pflegeleistungen zwar erbracht, aber unvollständig oder formfehlerhaft dokumentiert wurden,
  • Mitarbeitende eigenmächtig oder ohne Wissen der Leitung falsche Nachweise ausgestellt haben,
  • der Vorwurf auf Missverständnissen oder Übertragungsfehlern beruht.

Ziel einer professionellen Verteidigung ist es, die objektive Leistungserbringung nachzuweisen, Dokumentationsfehler zu erklären und eine möglichst frühe Einstellung des Verfahrens oder eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. In geeigneten Fällen kommt auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO in Betracht.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und bundesweit anerkannte Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Beide haben zahlreiche Betreiber ambulanter Pflegedienste erfolgreich in Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs vertreten und kennen die Anforderungen der Ermittlungsbehörden sowie die typischen Schwachstellen in der Dokumentation.

Durch ihre enge Zusammenarbeit mit Pflegegutachtern, Steuerberatern und spezialisierten Sachverständigen können sie selbst komplexe Sachverhalte sachlich aufarbeiten und strategisch bewerten. Dabei legen sie besonderen Wert auf eine diskrete, effiziente und zielorientierte Verteidigung – mit dem Ziel, wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und das Strafverfahren möglichst frühzeitig zu beenden.