Wenn ein Klick genügt: Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist
Der Vorwurf des Besitzes oder Abrufs kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Strafgesetzbuch (StGB) gehört zu den schwerwiegendsten im deutschen Strafrecht. Die emotionale und gesellschaftliche Aufladung solcher Verfahren ist enorm – umso gravierender ist es, wenn sich der Betroffene nichts bewusst zu Schulden kommen lassen wollte. Immer wieder geraten Menschen in den Fokus der Strafverfolgung, weil sie ungewollt oder unwissentlich auf strafbare Inhalte gestoßen sind – etwa durch Pop-ups, Weiterleitungen, manipulierte Links oder automatisch heruntergeladene Dateien.
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB kann in solchen Konstellationen trotzdem mit voller Härte geführt werden. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme elektronischer Geräte, berufliche Konsequenzen und sogar Untersuchungshaft sind mögliche Folgen – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später bestätigt. In dieser hochsensiblen Lage ist eine schnelle und sachkundige Verteidigung unerlässlich.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten in genau solchen Verfahren – mit besonderer Erfahrung im Umgang mit technischen Beweismitteln und in der Auseinandersetzung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten bei unbeabsichtigtem Zugriff auf strafbare Inhalte.
Was besagt § 184b StGB?
§ 184b StGB stellt unter anderem den Besitz, das Sichverschaffen und das Abrufen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Die Vorschrift wurde zuletzt im Jahr 2021 erheblich verschärft. Seitdem handelt es sich bei jedem Fall um ein Verbrechen – das bedeutet: Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, selbst bei nur einer Datei. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Ein zentrales Problem: Der Tatbestand setzt keine Absicht voraus, sondern kann auch durch bedingten Vorsatz erfüllt sein. Es genügt, dass der Nutzer mit der Möglichkeit rechnet, dass kinderpornografische Inhalte abgerufen oder gespeichert werden – und dies billigend in Kauf nimmt. Dies eröffnet einen breiten Interpretationsspielraum, der in der Praxis oft zu Lasten der Beschuldigten ausgelegt wird.
Unbeabsichtigter Zugriff – wie kann das passieren?
In der digitalen Realität kann es schnell zu einem unbeabsichtigten Download oder zur Darstellung strafbarer Inhalte kommen, ohne dass der Nutzer dies kontrollieren oder vorhersehen konnte. Solche Situationen entstehen beispielsweise durch:
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automatisch gespeicherte Inhalte im Browser-Cache,
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Pop-ups oder Weiterleitungen auf dubiosen Webseiten,
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Messenger-Apps, die empfangene Dateien automatisch speichern,
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irreführende Dateinamen auf Tauschbörsen oder in Foren,
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manipulierte Links, die zu illegalen Inhalten führen, ohne dass der Nutzer dies erkennen konnte.
Das Problem: Die bloße Speicherung oder Darstellung solcher Inhalte kann strafrechtlich bereits als Besitz oder Sichverschaffen gewertet werden – unabhängig davon, ob die Datei geöffnet oder bewusst gespeichert wurde.
Welche Konsequenzen drohen?
Die rechtlichen und persönlichen Folgen sind drastisch. Die Ermittlungsbehörden leiten regelmäßig Durchsuchungsverfahren ein – auch bei bloßen IP-Treffern. Dabei werden Computer, Handys, USB-Sticks und andere Speichermedien beschlagnahmt, ebenso wie E-Mails und Messenger-Inhalte. In schwereren Fällen kann Untersuchungshaft beantragt werden, insbesondere wenn Wiederholungsgefahr oder Fluchtgefahr vermutet wird.
Auch ohne Verurteilung drohen:
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berufliche Konsequenzen, insbesondere bei Beamten, Lehrern, Ärzten oder Personen mit Zugang zu Schutzbefohlenen,
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disziplinarrechtliche Maßnahmen oder Kündigung,
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gesellschaftliche Ächtung,
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Eintrag im Führungszeugnis und Verlust der bürgerlichen Rechte bei Verurteilung,
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mögliche Aufnahme in das erweiterte Führungszeugnis oder das Register für sexualstrafrechtliche Verurteilungen.
Die Rechtsprechung zeigt sich bei Fragen des Vorsatzes und der Zumutbarkeit oft wenig einfühlsam. So hat das Landgericht Leipzig entschieden:
„Wer Internetangebote nutzt, die erfahrungsgemäß strafbare Inhalte enthalten können, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er entsprechende Dateien auf seinem Endgerät findet.“
(LG Leipzig, Urteil vom 12.10.2020 – 11 KLs 520 Js 12513/19)
Ein unbeabsichtigter Zugriff muss deshalb überzeugend und frühzeitig verteidigt werden – mit einer umfassenden technischen und rechtlichen Argumentation.
Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger?
Rechtsanwalt Andreas Junge hat sich seit Jahren auf die Verteidigung in Sexual- und Medienstrafverfahren spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf Fälle nach § 184b StGB. Er kennt die typischen Fehler in den Ermittlungsakten, weiß, wie man fehlerhafte Auswertungen oder falsche Schlussfolgerungen entkräftet, und arbeitet mit technischen Gutachtern zusammen, um zu prüfen, ob Dateien tatsächlich bewusst gespeichert wurden.
Seine Erfahrung zeigt: In vielen Fällen lassen sich Ermittlungsverfahren durch kluge und frühzeitige Maßnahmen beenden – etwa durch eine Verfahrenseinstellung wegen fehlenden Vorsatzes, durch den Nachweis fehlender Beherrschbarkeit des Downloads oder durch die Einordnung als technische Panne ohne strafrechtliche Relevanz.
Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Junge bundesweit tätig und bestens mit den spezialisierten Abteilungen vieler Staatsanwaltschaften – etwa in Kiel, Hamburg, Frankfurt oder Berlin – vertraut. Diese Kenntnis der behördlichen Praxis ist oft entscheidend, um frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und schwere persönliche Konsequenzen zu vermeiden.
Fazit: Bei unbeabsichtigtem Zugriff zählt jede Stunde
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB ist immer ein schwerwiegender Einschnitt – auch wenn sich der Tatverdacht später als unbegründet herausstellt. Umso wichtiger ist eine spezialisierte, erfahrene und diskrete Verteidigung, die das Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch menschlich im Griff hat.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Mandanten bundesweit zur Seite – mit Fachwissen, Engagement und einem klaren Ziel: Ihre persönliche und berufliche Existenz zu schützen, bevor es zu spät ist.