Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB? Pornografie-Vorwurf und Strafverfahren – jetzt zählt eine starke Verteidigung durch Fachanwalt Andreas Junge

Ein Vorwurf nach § 184 StGB ist für die meisten Betroffenen ein Schock. Häufig beginnt alles mit einem scheinbar kleinen digitalen Vorgang: einer weitergeleiteten Datei, einem Link im Chat, einem Post in sozialen Netzwerken oder einem Upload auf einer Plattform. Plötzlich liegt ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft im Briefkasten – wegen Verbreitung pornografischer Inhalte. Was viele unterschätzen: Ein Strafverfahren wegen § 184 StGB kann sehr schnell existenzielle Folgen haben. Schon im Ermittlungsstadium drohen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Smartphone und Laptop, Sperrungen von Konten oder Social-Media-Profilen und im schlimmsten Fall eine öffentliche Anklage mit Führungszeugniseintrag.

Gerade weil § 184 StGB im digitalen Zeitalter immer häufiger angewendet wird und die rechtliche Abgrenzung anspruchsvoll ist, kommt es auf frühzeitige, rechtsprechungsorientierte Verteidigung an. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten, denen Pornografie-Straftaten nach § 184 StGB vorgeworfen werden. Durch seine langjährige Erfahrung in IT- und Sexualstrafverfahren, seine präzise Aktenarbeit und sein Verhandlungsgeschick bringt er überdurchschnittlich viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung – diskret, zielgerichtet und ohne unnötige Eskalation.

Was § 184 StGB tatsächlich bestraft

§ 184 StGB ist nicht auf „Pornografie allgemein“ gerichtet, sondern auf deren unzulässige Verbreitung oder Zugänglichmachung. Strafbar wird Verhalten insbesondere dann, wenn pornografische Inhalte Minderjährigen zugänglich gemacht werden oder wenn eine Verbreitung öffentlich oder ohne wirksame Alterskontrolle erfolgt. Die Vorschrift enthält mehrere Varianten, die je nach Fall herangezogen werden, etwa:

  • das Weiterleiten oder Anbieten pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren,

  • das Hochladen oder Teilen in öffentlich zugänglichen Bereichen,

  • das Verbreiten ohne ausreichende Sicherung gegen Minderjährige.

Das bedeutet praktisch: Nicht erst professionelle Plattformen oder gewerbliches Handeln stehen im Fokus. Auch Privatpersonen können schnell in den Verdacht eines §-184-Delikts geraten, wenn Inhalte im Messenger geteilt, Gruppen-Chats verwendet oder Social-Media-Funktionen falsch eingeschätzt werden.

Wann Inhalte überhaupt „pornografisch“ im Sinne des Strafrechts sind

Ob ein Inhalt nach § 184 StGB als pornografisch gilt, ist eine juristische Wertung, keine Geschmacksfrage. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dafür klare Kriterien entwickelt. Maßgeblich ist, ob Sexualität in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gestellt wird und andere menschliche Bezüge vollständig in den Hintergrund treten. Diese Abgrenzung ist enorm wichtig, weil viele Darstellungen zwar erotisch, provokant oder freizügig sind, aber nicht automatisch strafrechtliche Pornografie darstellen.

Gerade in Grenzfällen – etwa bei künstlerischen, aufklärerischen oder medizinischen Darstellungen – kann eine sorgfältige rechtliche Prüfung den Vorwurf vollständig entkräften. Eine gute Verteidigung beginnt deshalb immer mit der Frage, ob der Tatbestand überhaupt eröffnet ist.

„Verbreiten“ oder nur privater Austausch? Warum das den Fall entscheidet

In §-184-Verfahren ist der zweite große Prüfstein die konkrete Handlung. Ermittlungsbehörden sprechen oft schnell von „Verbreitung“, obwohl tatsächlich nur ein individueller Austausch oder ein begrenzter Personenkreis betroffen war. Rechtlich ist das ein wesentlicher Unterschied.

Von strafbarem Verbreiten wird typischerweise erst gesprochen, wenn Inhalte einem größeren, unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Ein rein privater Austausch kann je nach Konstellation anders zu bewerten sein. Genau hier entstehen häufig Verteidigungsansätze, weil das tatsächliche Geschehen oft weniger weit reicht, als es die Ermittlungsakte vermuten lässt.

Typischer Ablauf eines Strafverfahrens nach § 184 StGB

Solche Verfahren starten meist mit einer Anzeige oder einem digitalen Hinweis. Plattformen melden Inhalte, Empfänger erstatten Anzeige oder Ermittler stoßen im Rahmen anderer Verfahren auf entsprechende Dateien. Anschließend sichern Behörden Chats, Dateien und technische Spuren. Häufig folgen früh Durchsuchungen und Beschlagnahmen, weil digitale Beweise als flüchtig gelten.

Viele Beschuldigte möchten in dieser Lage „kooperieren“ und sofort erklären, was passiert sei. Das ist gefährlich. Ohne Akteneinsicht ist nicht klar, welche Vorwürfe überhaupt konkret erhoben werden, welche Beweise existieren und wie die Staatsanwaltschaft den Fall rechtlich einordnet. Ein unbedachtes Statement kann später als Vorsatzbeleg ausgelegt werden. Deswegen sollte jede Einlassung erst nach anwaltlicher Prüfung erfolgen.

Welche Strafen drohen – und welche Nebenfolgen noch schwerer wiegen

Der Strafrahmen von § 184 StGB reicht – je nach Tatvariante – von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. In der Praxis sind die Nebenfolgen oft das größere Problem. Dazu gehören:

  • Eintrag im Führungszeugnis,

  • erheblicher Reputationsschaden in Familie, Beruf oder Öffentlichkeit,

  • Probleme bei sicherheitsrelevanten oder pädagogischen Tätigkeiten,

  • arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung,

  • hohe Kosten durch Verfahren, Gutachten und Sicherstellungen.

Selbst wenn ein Verfahren später eingestellt wird, kann der Druck in der Ermittlungsphase bereits enorm sein. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die frühzeitig auf Deeskalation und eine diskrete Lösung hinarbeitet.

Erfolgreiche Verteidigung: So arbeitet Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt §-184-Verfahren mit einer klaren, dreistufigen Strategie, die sich in der Praxis bewährt hat.

Erstens prüft er, ob der Inhalt überhaupt als pornografisch im strafrechtlichen Sinne einzuordnen ist. Wenn diese Grundlage fehlt, fällt der Tatvorwurf bereits weg.

Zweitens wird analysiert, ob tatsächlich eine strafbare Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt oder ob ein enger, privater Austausch vorliegt, der rechtlich anders zu bewerten ist.

Drittens nimmt er die digitale Beweiskette auseinander. In Internet- und Messenger-Fällen sind Zuordnungen häufig fehleranfällig, Chatverläufe unvollständig oder Dateien nicht eindeutig einer Person zuzuweisen. Wo Zweifel bleiben, wirken sie zugunsten des Beschuldigten.

Durch diese sachliche, rechtlich präzise und verhandlungsstarke Verteidigung gelingt es Rechtsanwalt Junge überdurchschnittlich häufig, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden – etwa durch Einstellung mangels Tatverdachts oder gegen überschaubare Auflagen. Das schützt Mandanten vor einer Vorstrafe und bewahrt ihre berufliche Zukunft.

§ 184 StGB ist ernst – aber oft besser verteidigbar als gedacht

Ein Strafverfahren wegen § 184 StGB kann aus einem einzigen digitalen Moment entstehen und in kurzer Zeit enorme Konsequenzen entwickeln. Doch die rechtlichen Anforderungen sind hoch. Entscheidend sind die genaue Einordnung der Inhalte, der konkrete Tatmodus und eine belastbare Beweisführung. Viele Verfahren sind deshalb angreifbar – wenn frühzeitig professionell verteidigt wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr erfahrener Ansprechpartner bei Pornografie-Vorwürfen nach § 184 StGB. Er verteidigt diskret, strategisch und mit dem klaren Ziel, Ihr Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen und Ihre persönliche wie berufliche Zukunft zu schützen.