Die Verbreitung pornographischer Inhalte ist in Deutschland nicht per se verboten – wohl aber in bestimmten Konstellationen strafbar. § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) stellt insbesondere das Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen oder Zugänglichhalten von pornographischen Inhalten ohne wirksame Alterskontrolle unter Strafe. Gerade im digitalen Raum – etwa auf Plattformen wie Telegram, WhatsApp, Discord oder in Onlineforen – geraten zunehmend auch Privatpersonen ins Visier der Ermittlungsbehörden, ohne sich der Strafbarkeit bewusst zu sein.
In Schleswig-Holstein werden diese Verfahren mit besonderem Nachdruck verfolgt. Zuständig ist regelmäßig die Spezialabteilung der Staatsanwaltschaft Kiel, die auf die Bearbeitung sexualstrafrechtlicher und internetbezogener Straftaten spezialisiert ist. Diese Abteilung arbeitet eng mit dem Landeskriminalamt, den Zentralstellen zur Bekämpfung von Cybercrime und den Medienaufsichtsbehörden zusammen – effizient, technisch versiert und mit klarer Linie.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, ist bundesweit in Verfahren wegen sexueller Delikte tätig – und kennt aus seiner Verteidigungspraxis die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Kiel im Detail. Diese Erfahrung ist in sensiblen Verfahren nach § 184 StGB von besonderem Wert – vor allem dann, wenn es um präzise Kommunikation, frühzeitige Weichenstellung und das Vermeiden unnötiger Eskalationen geht.
Was regelt § 184 StGB – und wann macht man sich strafbar?
§ 184 StGB stellt die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen, das Anbieten oder das Zugänglichmachen pornographischer Inhalte unter Strafe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Strafbar ist insbesondere:
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das Zugänglichmachen für Minderjährige,
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das Verbreiten von pornographischen Inhalten ohne wirksame Alterskontrolle,
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das Anbieten in der Öffentlichkeit, insbesondere online,
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das Zugänglichmachen an Personen unter 18 Jahren – auch im privaten Umfeld oder in Messenger-Gruppen.
Der Strafrahmen liegt bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 4 StGB). Erfasst sind auch Fälle, in denen pornographische Dateien in sozialen Netzwerken oder Gruppenchats geteilt werden – häufig ohne Einordnung in den strafrechtlichen Kontext.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Begriff der Pornographie dann erfüllt ist, wenn das Gesamtbild der Darstellung ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt – ohne künstlerische, wissenschaftliche oder sonstige übergeordnete Bedeutung. (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1999 – 3 StR 491/98)
Wichtig: Nicht nur Bilder und Videos, auch Texte, Zeichnungen, Audioaufnahmen oder computergenerierte Inhalte können unter § 184 StGB fallen – sofern sie den pornographischen Charakter im Sinne der strafrechtlichen Definition erfüllen.
Typische Fallkonstellationen – Wie unbedachte Weiterleitungen zu Ermittlungen führen
Viele Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB entstehen aus scheinbar harmlosen Alltagsverhalten – etwa dem Teilen von Inhalten im privaten Chat, dem Posten von Links in Foren oder der Teilnahme an Gruppen, in denen pornographisches Material unkontrolliert verbreitet wird. Besonders häufig sind folgende Szenarien:
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Ein Nutzer wird Mitglied einer Messengergruppe, in der pornographische Inhalte weitergeleitet werden – und teilt diese selbst weiter.
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Eine Internetseite mit pornographischem Inhalt wird betrieben oder beworben – ohne Altersverifikationssystem nach den Vorgaben der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
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Pornographische Dateien werden per Bluetooth, USB-Stick oder Messenger an Minderjährige übermittelt – sei es aus Unachtsamkeit oder ohne Kenntnis über das Alter des Empfängers.
Die Staatsanwaltschaft Kiel wertet solche Sachverhalte mit großer Konsequenz aus – oft gestützt auf digitale Spurensicherung, IP-Adressenauswertung und Kommunikationsanalysen. Auch internationale Kooperationspartner wie Europol oder Interpol spielen bei der Aufklärung eine zunehmende Rolle. Die Zahl der Ermittlungsverfahren in Schleswig-Holstein ist in den letzten Jahren spürbar gestiegen – auch im Bereich der „klassischen“ Pornographie, nicht nur bei strafbaren Inhalten wie Kinder- oder Jugendpornographie.
Die Konsequenzen – Strafrechtlich und persönlich weitreichend
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB hat für die Beschuldigten erhebliche Folgen – auch bei erstmaligem Vorwurf. In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Sicherstellung von Handys, Laptops und Speichermedien sowie einer Auswertung von Onlineaktivitäten. Auch Providerdaten, Browserverläufe und Chatverläufe werden herangezogen, um den Tatnachweis zu führen.
Im weiteren Verlauf drohen:
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Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, häufig im vierstelligen Bereich,
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Einträge ins Bundeszentralregister – mit Folgen für Beruf und Zukunft,
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berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Lehrern, Beamten oder Soldaten,
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bei Verurteilung Sicherstellung oder Vernichtung der Inhalte und Kosten des Verfahrens.
Zudem führen solche Verfahren fast immer zu sozialen und familiären Spannungen, insbesondere wenn im familiären Umfeld über Art und Inhalt der Vorwürfe spekuliert wird.
Verteidigung – Wenn juristische Erfahrung und taktisches Feingefühl gefragt sind
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der unzulässigen Verbreitung pornographischer Inhalte erfordert genaue juristische Prüfung: Wurde der Inhalt aktiv verbreitet oder nur empfangen? Gab es eine Altersverifikation? War sich der Beschuldigte der Rechtswidrigkeit bewusst? Wie wird der Begriff der Pornographie durch die Rechtsprechung ausgelegt?
Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, die technischen Daten überprüfen lassen und mit dem Mandanten eine sachgerechte Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) erreicht werden – insbesondere bei geringer Schuld, erstmaligem Fehlverhalten und kooperativem Verhalten.
Ziel ist es, eine Hauptverhandlung zu vermeiden, einen Eintrag im Führungszeugnis abzuwenden und das Verfahren möglichst diskret zu regeln – ohne persönliche und berufliche Langzeitfolgen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Bereich des Sexual- und IT-Strafrechts. Er kennt die Abläufe und Entscheidungskriterien der Staatsanwaltschaft Kiel, die in Schleswig-Holstein als Schwerpunktabteilung für derartige Delikte tätig ist. Diese Kenntnis der internen Verfahrensweise und der Praxis der Strafverfolgung in Schleswig-Holstein ist in sensiblen Verfahren von unschätzbarem Wert.
Durch seine langjährige Erfahrung verteidigt Andreas Junge nicht nur juristisch präzise, sondern auch mit dem notwendigen Maß an Diskretion und strategischem Geschick – um Reputationsschäden zu verhindern und das Verfahren in möglichst frühem Stadium zu beenden.
Fazit: Pornographische Inhalte im Internet sind kein rechtsfreier Raum – sondern strafrechtlich riskant
Wer pornographische Inhalte im Netz konsumiert oder teilt, sollte sich über die gesetzlichen Grenzen im Klaren sein. Gerade in Schleswig-Holstein wird durch die Staatsanwaltschaft Kiel konsequent ermittelt – auch bei vermeintlich harmlosen Vorfällen. Ein Ermittlungsverfahren nach § 184 StGB ist keine Bagatelle – sondern ein ernstes Risiko für Freiheit, Zukunft und gesellschaftliche Stellung.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage kompetent und vertrauensvoll zur Seite – mit der nötigen Erfahrung, Weitsicht und dem klaren Ziel, Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu sichern.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor ein digitales Missverständnis zur juristischen Belastung wird.