Ermittlungsverfahren im Sicherheitsgewerbe – Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung die Existenz bedroht

Das private Sicherheitsgewerbe ist in besonderem Maße dem Verdacht staatlicher Ermittlungsbehörden ausgesetzt. Die Kombination aus hohem Personalbedarf, flexiblen Arbeitszeiten und oft kurzfristigen Einsatzplanungen führt dazu, dass sich Unternehmen regelmäßig gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), dem Hauptzollamt oder der Steuerfahndung verantworten müssen. Wird einem Unternehmer vorgeworfen, Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß angemeldet, Löhne nicht vollständig versteuert oder Scheinselbstständige beschäftigt zu haben, steht schnell der Verdacht der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Raum.

Ein Ermittlungsverfahren in diesem Kontext betrifft dabei nicht nur Geschäftsführer oder Inhaber, sondern kann sich ebenso auf Einsatzleiter, Personalverantwortliche oder externe Buchhalter erstrecken. Die strafrechtlichen Risiken sind erheblich, denn häufig geht es nicht lediglich um Ordnungswidrigkeiten, sondern um den Vorwurf einer gezielten Verkürzung von Steuern und Sozialabgaben – und damit um Delikte, die mit Freiheitsstrafen bedroht sind.

Gerade deshalb ist eine frühzeitige, erfahrene und diskrete Verteidigung von zentraler Bedeutung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, berät und verteidigt bundesweit Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Sicherheitsgewerbe, die sich in das Fadenkreuz der Strafverfolgung geraten sind.

Rechtslage und Ermittlungsansatz der Behörden

Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren bilden regelmäßig § 370 der Abgabenordnung, der die Steuerhinterziehung unter Strafe stellt, sowie § 266a des Strafgesetzbuchs, der das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen erfasst. Daneben finden sich Vorschriften aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und der Gewerbeordnung, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass Arbeitnehmer nicht oder nicht richtig gemeldet wurden oder als Scheinselbstständige eingesetzt wurden.

Die Ermittlungsbehörden konzentrieren sich in solchen Verfahren typischerweise auf den Vorwurf, dass tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse als selbständige Tätigkeiten deklariert wurden, um Sozialabgaben und Lohnnebenkosten zu umgehen. Ebenso relevant sind Barzahlungen außerhalb des offiziellen Lohnabrechnungssystems oder verdeckte Nebenabreden zur Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, unter anderem im Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Az. 1 StR 24/21), klargestellt, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen Melde- und Abführungspflichten bereits dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber billigend in Kauf nimmt, dass Beschäftigte nicht ordnungsgemäß angemeldet oder abgerechnet werden.

Typische Ausgangslagen – Wie Verfahren entstehen

In der Realität beginnen viele dieser Verfahren mit einer anonymen Anzeige, einem Hinweis ehemaliger Mitarbeiter oder einer unangekündigten Kontrolle der FKS während einer Veranstaltung oder eines Objektschutzes. Dabei wird zunächst geprüft, ob alle anwesenden Sicherheitsmitarbeiter über die erforderlichen Nachweise verfügen und ob ihre Beschäftigungsverhältnisse ordnungsgemäß dokumentiert sind. Stimmen die Angaben der Beschäftigten nicht mit den vorliegenden Unterlagen überein, leiten die Behörden regelmäßig ein Ermittlungsverfahren ein.

Besonders häufig geraten Unternehmer in Verdacht, wenn sie regelmäßig mit Subunternehmern oder sogenannten „freien Mitarbeitern“ zusammenarbeiten, deren tatsächliche Stellung im Unternehmen unklar ist. Auch wenn eine Person über längere Zeit hinweg ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, regelmäßig Weisungen erhält und in Dienstpläne eingebunden ist, gehen die Ermittler schnell von einer abhängigen Beschäftigung aus – selbst dann, wenn schriftlich ein Werk- oder Dienstvertrag vereinbart wurde.

In vielen Fällen wird auch beanstandet, dass Stundenabrechnungen, Lohnunterlagen oder Einsatzdokumentationen fehlen oder unvollständig sind. Eine ungenaue Buchhaltung wird hier schnell als Indiz für ein vorsätzliches Umgehungsverhalten gewertet.

Konsequenzen für Unternehmer – Mehr als nur ein Strafverfahren

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung zieht meist sofortige Maßnahmen nach sich. In der Regel erfolgt eine Durchsuchung der Geschäftsräume, bei der sämtliche Unterlagen und digitalen Daten gesichert werden. Konten können vorläufig gesperrt werden, insbesondere wenn ein Arrest zur Sicherung mutmaßlich hinterzogener Beträge angeordnet wurde. Vielfach erfährt auch die Gewerbebehörde von dem Verfahren, was den Entzug der Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung zur Folge haben kann.

Die wirtschaftlichen Folgen sind immens. Nicht nur drohen erhebliche Nachforderungen von Steuern und Sozialabgaben, sondern auch Zinsen, Säumniszuschläge und in schweren Fällen eine strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten. Hinzu kommen Auftragsverluste, insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen, sowie der Verlust des Vertrauens von Geschäftspartnern und Kunden. Selbst eine Verfahrenseinstellung kann unter Umständen nicht verhindern, dass das Unternehmen langfristig Schaden nimmt – insbesondere wenn der Ruf beschädigt ist.

Bei einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen, die in besonders schweren Fällen – etwa bei banden- oder gewerbsmäßigem Vorgehen – auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Geschäftsführer kann persönlich zur Verantwortung gezogen werden, ebenso wie verantwortliche Einsatzleiter oder Buchhaltungsmitarbeiter.

Verteidigungsmöglichkeiten – Juristische Präzision und taktische Umsicht

Die Verteidigung in einem solchen Ermittlungsverfahren setzt fundierte Kenntnisse im Steuerstrafrecht, im Sozialversicherungsrecht und in der Praxis der Behörden voraus. Entscheidend ist zunächst, die Ermittlungsakten vollständig einzusehen und zu analysieren. Erst danach kann mit der Staatsanwaltschaft, dem Zoll oder dem Finanzamt in substanzielle Gespräche eingetreten werden.

Vielfach gelingt es, durch eine detaillierte Aufarbeitung der betrieblichen Strukturen, der Verantwortlichkeiten und der tatsächlich erbrachten Leistungen, den Vorwurf auf eine nachvollziehbare Erklärung zurückzuführen. In anderen Fällen kann geltend gemacht werden, dass keine vorsätzliche, sondern allenfalls fahrlässige Verstöße vorliegen – etwa aufgrund organisatorischer Mängel, unklarer Zuständigkeiten oder mangelhafter Beratung durch Dritte.

Auch die Besonderheiten des Sicherheitsgewerbes – wie spontane Auftragserteilungen, Nachtarbeit, hoher Personalbedarf und wechselnde Einsatzorte – sind in der Verteidigung zu berücksichtigen. Sie können erklären, warum bestimmte Abläufe nicht dokumentiert wurden oder warum es zu Abweichungen bei der Abrechnung kam.

Das Ziel der Verteidigung muss immer sein, das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen – etwa gegen Geldauflage nach § 153a StPO – oder zumindest eine Verurteilung zu vermeiden, die mit einem Eintrag im Führungszeugnis und einem Verlust der Gewerbeerlaubnis einhergeht.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihr richtiger Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung von Unternehmern, insbesondere im Bereich des Bau- und Sicherheitsgewerbes. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht bringt er die notwendige juristische Tiefe und wirtschaftliche Praxisnähe mit, um komplexe Vorwürfe aus dem Bereich der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung erfolgreich zu verteidigen.

Er kennt die besonderen Anforderungen des Sicherheitsgewerbes, die Erwartungen der Ermittlungsbehörden und die typischen Schwächen in den Verfahren. Sein Ansatz ist sachlich, strategisch und auf das Ziel gerichtet, den Mandanten so früh wie möglich aus dem Verfahren zu entlasten – ohne unnötige Öffentlichkeit, ohne Eskalation, aber mit klarer Linie.

Mandanten schätzen an ihm die persönliche Erreichbarkeit, die unaufgeregte Art und die Fähigkeit, auch in kritischen Situationen den Überblick zu behalten. Viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – oft ohne eine öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung im Strafregister.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung im Sicherheitsgewerbe kann für die Betroffenen zur existenziellen Bedrohung werden. Es geht nicht nur um Geld oder Strafe, sondern häufig um den Fortbestand des Unternehmens, um Ruf, Lizenz und Zukunft.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser Situation die fundierte, diskrete und durchsetzungsstarke Verteidigung, die Sie benötigen. Er schützt nicht nur Ihre Rechte – sondern auch Ihr Lebenswerk.