Ermittlungsverfahren gegen Soldaten wegen Trunkenheit am Steuer- Verfahrenseinstellung möglich!

Strafrechtliche, disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Folgen für Angehörige der Bundeswehr

Ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist für jeden Beschuldigten ernst zu nehmen. Für Soldaten der Bundeswehr wiegt ein solcher Vorwurf jedoch besonders schwer: Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen empfindliche disziplinarrechtliche Maßnahmen und unter Umständen auch dienstrechtliche Konsequenzen, die bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis reichen können. Die besonderen Pflichten aus dem Soldatengesetz und der Wehrdisziplinarordnung führen dazu, dass bereits geringfügige Verfehlungen im Straßenverkehr eine Karriereschwelle überschreiten.

Der strafrechtliche Rahmen: Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB

§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss unter Strafe, wenn dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille bei gleichzeitigen Ausfallerscheinungen oder ab 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen liegt in der Regel absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vor. Die Folge ist regelmäßig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe (meist zur Bewährung ausgesetzt), der Entzug der Fahrerlaubnis und die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister.

Besonders relevant für Soldaten ist, dass bei sogenannten „Trunkenheitsfahrten“ im Sinne des § 316 StGB ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, sofern die Polizei den Vorfall dokumentiert und die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt oder einen Strafbefehl beantragt. Neben dem Delikt der Trunkenheit kann – etwa bei einem Unfall oder bei besonders rücksichtlosem Verhalten – auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorliegen, die noch härtere Strafen nach sich ziehen kann.

Ermittlungsverfahren mit dienstrechtlicher Dimension

Für Soldaten genügt es nicht, das Strafverfahren „gut“ zu überstehen. Das Verhalten außerhalb des Dienstes kann disziplinarrechtlich relevant sein, wenn es gegen die besonderen Pflichten aus dem Soldatengesetz (§ 7 SG: „Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“, § 17 SG: „Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten“) verstößt.

Die Trunkenheitsfahrt stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schweres Dienstvergehen dar – selbst wenn sie in der Freizeit, mit dem Privat-PKW und außerhalb militärischer Zusammenhänge erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht formulierte hierzu:

„Ein Soldat, der unter erheblicher Alkoholisierung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.“
(BVerwG, Urteil vom 10.11.2004 – 2 WD 12.04)

In der Praxis bedeutet dies: Wird ein Soldat mit einer BAK von 1,1 Promille oder mehr beim Autofahren erwischt, droht nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren, das im schlimmsten Fall mit der Entfernung aus dem Dienst enden kann – insbesondere bei wiederholten Verstößen oder wenn der Vorfall mit einem Unfall verbunden war.

Mögliche Folgen im Überblick

Die strafrechtlichen Folgen umfassen in der Regel eine Geldstrafe (oft in Tagessätzen berechnet), die Eintragung ins Bundeszentralregister (Führungszeugnis) sowie ein vorübergehender Entzug der Fahrerlaubnis.

Dienstrechtlich kommen – je nach Schwere und Einzelfall – folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Eintragung in die Personalakte,

  • Verweis oder Disziplinararrest,

  • Kürzung der Dienstbezüge,

  • Dienstgradherabsetzung,

  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis gemäß § 55 SG bzw. durch Wehrdienstgericht.

Dabei spielt das Verhalten nach dem Vorfall ebenfalls eine große Rolle. Zeigt sich der Betroffene einsichtig, sucht Hilfe (z. B. über den Truppenarzt oder psychosoziale Beratungsstellen) und wiederholt den Verstoß nicht, kann das disziplinarrechtlich entlastend berücksichtigt werden. Auch alkoholbedingte Erkrankungen wie eine beginnende Abhängigkeit können in die Bewertung einbezogen werden, sofern sie glaubhaft gemacht und behandelt werden.

Verteidigung und Kommunikation mit der Truppe

Die Verteidigung eines Soldaten in einem solchen Verfahren erfordert eine Doppelstrategie: Einerseits ist das strafrechtliche Verfahren mit Blick auf das Strafmaß und die Eintragung ins Register sorgfältig zu begleiten. Andererseits ist es mindestens ebenso wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren die Kommunikation mit der militärischen Führung, dem Disziplinarvorgesetzten und ggf. dem Personalrat mit Bedacht zu gestalten.

In vielen Fällen lässt sich – durch frühzeitige anwaltliche Einbindung – eine für den Dienstherrn zufriedenstellende Lösung erreichen, ohne dass es zu einem formellen Disziplinarverfahren kommt. Dazu gehört etwa die Vorlage einer psychologischen Einschätzung, die Darstellung des persönlichen und dienstlichen Kontextes und eine aktive Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten (z. B. über Nachschulung, MPU-Vorbereitung oder freiwillige Maßnahmen zur Alkoholkontrolle).

Fazit: Wer früh handelt, schützt Karriere und Zukunft

Ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist kein Bagatelldelikt – erst recht nicht für Angehörige der Bundeswehr. Neben der strafrechtlichen Sanktion steht häufig die militärische Karriere auf dem Spiel. Wer frühzeitig anwaltlichen Rat einholt, kann die Konsequenzen entscheidend beeinflussen: durch Akteneinsicht, Einordnung des Sachverhalts, professionelle Kommunikation mit der Truppe und, wo nötig, durch konsequente strafrechtliche Verteidigung.

Gerade weil Trunkenheitsfahrten oft keine „kriminelle Absicht“, sondern persönliche Überforderung, psychische Belastung oder eine einmalige Fehleinschätzung widerspiegeln, ist es wichtig, das Verfahren differenziert zu betrachten – und nicht pauschal auf maximale Sanktion zu drängen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass die rechtlichen und persönlichen Besonderheiten des Soldatenberufs angemessen berücksichtigt werden – mit dem Ziel, die Auswirkungen auf Beruf und Leben so gering wie möglich zu halten.