Ermittlungsverfahren gegen Lehrer wegen § 184b StGB (Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte)- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt

Wenn der bloße Verdacht existenzbedrohend ist – zur Bedeutung einer diskreten, erfahrenen Strafverteidigung im Schulbereich

Wenn ein Lehrer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, kinderpornografische Inhalte besessen, verbreitet oder sich verschafft zu haben, wiegt das schwerer als nahezu jeder andere Verdacht. In einem solchen Fall steht nicht nur ein langjähriger Beruf und eine persönliche Lebensleistung auf dem Spiel – es droht auch eine massive öffentliche Stigmatisierung, noch bevor überhaupt ein strafrechtliches Urteil gefällt wurde. Verfahren nach § 184b StGB gelten zu Recht als besonders sensibel. Für Lehrkräfte haben sie jedoch eine zusätzliche Dimension: Denn unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung drohen unmittelbare dienstrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und lebenslangen Eintragungen in Register.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten – insbesondere Lehrer und andere Personen im Schuldienst –, die mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte konfrontiert sind. Aufgrund seiner großen praktischen Erfahrung mit Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB und seiner besonderen Expertise im Beamten- und Disziplinarrecht gilt er als gefragter Verteidiger in diesen hochsensiblen Konstellationen.

Was regelt § 184b StGB?

§ 184b StGB stellt den Besitz, das Verschaffen, die Verbreitung oder das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2021 ist bereits der Besitz eines einzigen kinderpornografischen Bildes ein Verbrechen – mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine Verfahrenseinstellung oder eine Geldstrafe sind in der Regel nicht mehr möglich. Die Vorschrift gilt damit als eine der schärfsten Normen des deutschen Sexualstrafrechts – und ihre Anwendung wird von der Staatsanwaltschaft mit Nachdruck verfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt:

„Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsmacht über die Datei ausübt und sich bewusst ist, dass es sich um einen kinderpornografischen Inhalt handelt.“
(BGH, Urteil vom 21.04.2020 – 4 StR 610/19)

Ein Problem der Praxis ist, dass Ermittlungen häufig aus technischen Vorgängen heraus eingeleitet werden, deren Bedeutung die Betroffenen gar nicht vollständig überblicken. So kann etwa ein automatisch heruntergeladener Messenger-Anhang, ein Dateiname auf einem alten USB-Stick oder ein Link in einem Internetforum genügen, um ein Verfahren in Gang zu setzen.

Wie verlaufen Ermittlungsverfahren gegen Lehrer?

Im Schulbereich ist die Reaktionskette bei Verdacht auf kinderpornografische Inhalte besonders kurz. Sobald eine Ermittlungsmaßnahme bekannt wird – sei es durch eine Durchsuchung, eine Sicherstellung elektronischer Geräte oder eine Anhörung durch die Polizei –, wird die zuständige Schulbehörde informiert. In der Regel folgt unmittelbar die vorläufige Suspendierung vom Dienst (§ 38 BeamtStG), der Einzug des Schulschlüssels, der Ausschluss aus der Kommunikation mit Kollegen und Schülern und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einem Hinweis durch eine andere Behörde oder Plattformbetreiber – zum Beispiel durch internationale Fahndungsaktionen gegen einschlägige Foren oder durch automatisierte Meldesysteme (z. B. beim Upload über US-amerikanische Anbieter). In vielen Fällen werden die Betroffenen dann morgens mit einem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert, bei dem alle digitalen Geräte – auch dienstliche Hardware – beschlagnahmt werden.

Besonders problematisch ist, dass bei Lehrern bereits der Verdacht genügt, um die berufliche Stellung dauerhaft zu gefährden – auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wird oder mit Freispruch endet. Die mediale Aufmerksamkeit und die Sensibilität des Umfelds führen regelmäßig zu erheblichen psychischen Belastungen, gesellschaftlicher Isolation und disziplinarischen Konsequenzen.

Aussageverhalten, Verteidigungsstrategie und technische Bewertung

In keinem anderen Bereich des Sexualstrafrechts ist das Aussageverhalten zu Beginn des Verfahrens so entscheidend wie bei § 184b StGB. Wer in einer frühen Vernehmung einräumt, „nicht genau gewusst zu haben, was in der Datei war“, oder erklärt, „sich nicht mehr erinnern zu können, wie das Bild auf das Handy kam“, hat häufig bereits den Grundstein für eine Anklage gelegt.

Rechtsanwalt Andreas Junge empfiehlt konsequent, zunächst zu schweigen und eine Akteneinsicht durch den Verteidiger abzuwarten. Erst wenn bekannt ist, was genau gefunden wurde, in welchem Zusammenhang, in welcher Datei und mit welchem technischen Zugriff, kann die Verteidigung eine Einordnung und gegebenenfalls Entlastung vornehmen.

In vielen Fällen stellt sich heraus, dass der Zugriff auf die fraglichen Dateien nicht aktiv erfolgte, sondern etwa über Messenger-Autodownloads, Sicherheitskopien oder temporäre Speicher im Browser stattfand. Auch Kachel- oder Vorschaubilder im Cache können irrtümlich als „Besitz“ gewertet werden. Gerade hier ist der technische Sachverstand der Verteidigung entscheidend.

Beamtenrechtliche Folgen – auch bei geringem Anfangsverdacht

Anders als im Strafverfahren gilt im Beamtenrecht das sogenannte Mäßigungsprinzip nicht. Der Dienstherr ist verpflichtet, auch bei Verdacht auf ein Dienstvergehen Maßnahmen zu prüfen – selbst wenn der Vorwurf strafrechtlich später nicht bewiesen wird. Der Besitz kinderpornografischer Inhalte gilt als besonders schwerwiegendes Dienstvergehen, das das Vertrauen in die Integrität des Lehramts nachhaltig erschüttert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden:

„Ein Lehrer, der kinderpornografisches Material besitzt oder verbreitet, verletzt das Vertrauen in das öffentliche Schulwesen in einer Weise, die regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt – unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang.“
(BVerwG, Urteil vom 24.03.2022 – 2 C 12.21)

Selbst bei Freispruch im Strafprozess kann der Beamte dienstrechtlich sanktioniert werden, wenn etwa dienstliche Computer betroffen waren oder das Verhalten Zweifel an der persönlichen Eignung für den Schuldienst aufkommen lässt.

Frühzeitige Verteidigung – juristisch stark und menschlich sensibel

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bedeutet für Lehrer die Konfrontation mit einem existenzbedrohenden Vorwurf – juristisch, beruflich und persönlich. Viele der beschuldigten Personen geraten unverschuldet oder ohne Kenntnis der strafrechtlichen Relevanz in solche Verfahren.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Lehrkräften in genau diesen Konstellationen. Mit Sachkenntnis, strategischem Weitblick und dem erforderlichen Gespür für den konkreten Einzelfall begleitet er Mandanten durch sämtliche Verfahrensphasen – von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Rehabilitierung im Beruf.

Wer früh handelt, kann nicht nur rechtlich viel retten, sondern auch menschlich wieder Perspektiven schaffen – trotz eines Anfangsverdachts, der zunächst vernichtend wirkt.