Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen- Möglichkeiten der Verteidigung!

Die Gastronomie ist eine Branche, die von Spontaneität, hoher Personalfluktuation und saisonalen Schwankungen geprägt ist. Um wirtschaftlich bestehen zu können, greifen viele Gastronomen auf flexible Arbeitsmodelle zurück. Dabei kommt es häufig vor, dass neben fest angestelltem Personal auch auf scheinbar selbstständig tätige Kräfte – etwa in der Küche, im Service oder bei Lieferdiensten – zurückgegriffen wird. Doch genau hier lauert eine erhebliche Gefahr: Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei diesen Arbeitsverhältnissen tatsächlich nicht um Selbstständige, sondern um abhängig Beschäftigte handelte, steht schnell der schwerwiegende Vorwurf der Scheinselbstständigkeit im Raum.

Ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Verdachts hat nicht nur strafrechtliche Relevanz. Es kann auch zu hohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungen, zu steuerlichen Belastungen und in besonders schweren Fällen sogar zur Existenzgefährdung führen. Für Gastronomen ist es daher von größter Bedeutung, die juristischen Hintergründe, die typischen Fallkonstellationen und vor allem die Möglichkeiten der Verteidigung genau zu kennen. Hierbei bietet ein spezialisierter Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge professionelle Unterstützung.

Juristischer Rahmen und strafrechtliche Einordnung

Rechtlich relevant ist bei der Beschäftigung von Scheinselbstständigen insbesondere § 266a StGB – das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Daneben kommen § 370 AO (Steuerhinterziehung) sowie das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Anwendung. Der Kern des Vorwurfs besteht darin, dass für vermeintlich selbstständige Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, obwohl objektiv ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Wichtig ist: Es genügt nicht, dass entsprechende Verträge als Werkverträge oder freie Mitarbeit bezeichnet wurden. Maßgeblich ist allein das tatsächliche Verhalten im Betriebsalltag. Hier kommt es vor allem auf die Kriterien des Bundessozialgerichts an, das eine Gesamtschau fordert. Im Zentrum stehen dabei Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsabläufe, das Tragen eines unternehmerischen Risikos und die Nutzung eigener Arbeitsmittel.

Typische Fallkonstellationen in der Gastronomie

Die Gastronomie ist in besonderem Maße anfällig für den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. In der Praxis treten immer wieder ähnliche Muster auf:

Häufig werden Küchenhilfen, Servicekräfte oder Reinigungspersonal kurzfristig engagiert. Diese Kräfte erscheinen regelmäßig, tragen mitunter die gleiche Dienstkleidung wie das Stammpersonal, arbeiten nach den gleichen Dienstplänen und unterliegen den Anweisungen der Geschäftsleitung oder eines Schichtleiters. Formal liegen freie Dienstverträge oder Werkverträge vor – in der Realität wird jedoch wie bei einem klassischen Arbeitnehmerverhältnis agiert.

Ebenso problematisch ist der Einsatz von sogenannten selbstständigen Lieferfahrern oder Kurieren, die Speisen ausliefern. Auch hier wird vielfach auf eigene Fahrzeuge verwiesen. Tatsächlich aber erhalten diese Personen genaue Einsatzzeiten, feste Routen und sind exklusiv für einen einzigen Betrieb tätig.

Ein weiteres Beispiel sind selbstständige Barkeeper oder DJs, die regelmäßig auf Events desselben Gastronomen arbeiten, keine eigenen Kunden haben und in den Betriebsablauf eingebunden sind.

In all diesen Fällen wird das Vorliegen echter Selbstständigkeit von den Ermittlungsbehörden regelmäßig in Zweifel gezogen.

Schwerwiegende Konsequenzen für Gastronomen

Die Feststellung von Scheinselbstständigkeit kann erhebliche finanzielle und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Bereits bei Fahrlässigkeit drohen hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger. Bei Vorsatz stehen sogar Freiheitsstrafen im Raum.

Im Einzelnen sind folgende Konsequenzen möglich:

  • Nachzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung über bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend),
  • Lohnsteuer inklusive Zuschläge und Zinsen,
  • Bußgelder und Säumniszuschläge,
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 266a Abs. 1 StGB), in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB),
  • Eintrag ins Gewerbezentralregister,
  • Verlust der Gaststättenerlaubnis,
  • Rufschädigung und wirtschaftlicher Vertrauensverlust.

In einem beachteten Urteil des Landgerichts Leipzig wurde ein Gastwirt verurteilt, weil er über Jahre hinweg Küchenpersonal unter dem Deckmantel freier Mitarbeit beschäftigte. Die Richter stellten klar, dass auch im Gastronomiegewerbe die Grundsätze der Sozialversicherungspflicht uneingeschränkt gelten – unabhängig von der unternehmerischen Belastung.

Möglichkeiten der Verteidigung

Trotz der drohenden Risiken bestehen effektive Verteidigungsmöglichkeiten. Der zentrale Ansatzpunkt ist dabei die rechtliche Bewertung der tatsächlichen Beschäftigungssituation.

Zunächst ist es Aufgabe der Verteidigung, durch umfassende Beweiserhebung darzulegen, dass es sich bei den eingesetzten Kräften tatsächlich um selbstständige Unternehmer gehandelt hat. Hierzu zählen:

  • Nachweise über andere Auftraggeber,
  • eigene Rechnungstellung durch die vermeintlich Selbstständigen,
  • Werbung und Außendarstellung als eigenständiges Unternehmen,
  • eigene Arbeitsmittel und Betriebshaftpflichtversicherung,
  • freie Gestaltung der Arbeitszeit und der Aufträge.

Ein weiteres wichtiges Verteidigungsmittel ist die detaillierte Analyse der internen Abläufe. In vielen Fällen ergibt sich aus den betrieblichen Unterlagen, dass die Kräfte nicht in den Betrieb eingegliedert waren. Aussagekräftige Zeugenaussagen von Mitarbeitern und Auftragnehmern können zusätzlich zur Entlastung beitragen.

Bei bereits laufenden Ermittlungsverfahren empfiehlt es sich, zeitnah Akteneinsicht zu beantragen, um die genaue Beweislage zu prüfen. Wurde das Verfahren aufgrund einer anonymen Anzeige oder einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeleitet, ist genau zu prüfen, ob die Ermittlungsmethoden rechtlich einwandfrei waren.

In Fällen, in denen eine Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verfahrensbeendigung durch Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) in Betracht. Auch eine Selbstanzeige mit Nachentrichtung von Beiträgen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine strafbefreiende Wirkung entfalten.

Gerade in der Gastronomie, wo häufig chaotische Buchhaltungsstrukturen und mangelnde rechtliche Kenntnisse vorherrschen, kann ein fehlender Vorsatz glaubhaft dargelegt werden. Dies ist strafrechtlich von großer Bedeutung, da eine Verurteilung nach § 266a StGB einen vorsätzlichen Verstoß voraussetzt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren vertritt er Gastronomen, Kleinunternehmer und Mittelständler, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung oder Scheinselbstständigkeit konfrontiert sind.

Er kennt nicht nur die juristischen Feinheiten des Straf- und Steuerrechts, sondern auch die branchenspezifischen Herausforderungen in der Gastronomie: unregelmäßige Arbeitszeiten, Aushilfseinsätze, Saisonspitzen und improvisierte Organisationsstrukturen. Diese Praxisnähe ist in der Verteidigung von unschätzbarem Wert.

Dank seiner Erfahrung gelingt es ihm regelmäßig, schon im Ermittlungsverfahren belastende Vorwürfe zu entkräften, die Beweislage kritisch zu hinterfragen und durch strategisch kluge Kommunikation mit Behörden eine frühzeitige und diskrete Lösung herbeizuführen. In vielen Fällen konnte er eine Einstellung des Verfahrens oder eine Erledigung durch Auflagen erreichen – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Seine strukturierte, sachliche und durchsetzungsstarke Herangehensweise überzeugt nicht nur Mandanten, sondern auch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Wer in einer wirtschaftlich schwierigen Lage nicht zusätzlich in ein strafrechtliches Verfahren geraten möchte, sollte frühzeitig auf die Erfahrung und Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge setzen.

Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit stellen für Gastronomen eine ernsthafte Bedrohung dar. Die finanziellen Risiken sind immens, die strafrechtlichen Folgen potenziell existenzgefährdend. Doch wer rechtzeitig handelt, sich kompetent beraten lässt und auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie setzt, kann die Folgen minimieren – oder ein Verfahren ganz vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der erfahrene Ansprechpartner für Gastronomen, die sich mit dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung konfrontiert sehen. Seine fundierte rechtliche Expertise, sein Verständnis für betriebliche Realitäten und seine strategische Prozessführung machen ihn zur ersten Wahl in sensiblen und komplexen Strafverfahren der Gastronomiebranche.

Wer seine Rechte kennt und kompetente Unterstützung an seiner Seite weiß, kann auch in schwierigen Verfahren souverän bestehen.