Fuhrunternehmer stehen unter einem enormen wirtschaftlichen Druck. Terminvorgaben, Fahrpersonalverordnung, Mautgebühren und steigende Betriebskosten machen den Speditions- und Logistikmarkt zu einem hart umkämpften Segment. Um flexibel auf Schwankungen reagieren zu können, greifen viele Unternehmer auf Subunternehmer oder selbstständige Fahrer zurück. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass bestimmte Formen der Beauftragung rechtlich problematisch sind – insbesondere, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei den eingesetzten Fahrern nicht um echte Selbstständige, sondern um Scheinselbstständige handelte.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit kann für einen Fuhrunternehmer existenzbedrohende Folgen haben. Neben der strafrechtlichen Relevanz drohen enorme Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerforderungen, Bußgelder und unter Umständen auch der Entzug der Transportgenehmigung. Daher ist eine sorgfältige juristische Betrachtung unerlässlich – ebenso wie eine professionelle Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt wie Andreas Junge.
Juristischer Rahmen und strafrechtliche Relevanz
Auch im Transportgewerbe entfaltet der Einsatz von Scheinselbstständigen strafrechtliche Konsequenzen. Der Vorwurf betrifft meist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB, Steuerhinterziehung gem. § 370 AO und mitunter auch Betrug gem. § 263 StGB, wenn die Behörden oder Sozialkassen durch die vorgetäuschte Selbstständigkeit getäuscht wurden.
Relevant sind zudem Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Ermittlungen werden häufig durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingeleitet – oft nach anonymen Hinweisen oder im Rahmen verdachtsunabhängiger Kontrollen auf Raststätten oder Betriebshöfen.
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zieht meist nicht nur strafrechtliche, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich. So drohen Sperrfristen für die Wiedererteilung von Genehmigungen, Eintragungen ins Gewerbezentralregister und der Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Typische Fallkonstellationen im Fuhrgewerbe
In der Praxis finden sich zahlreiche Fallgestaltungen, in denen die Behörden von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen. Häufig beauftragen Fuhrunternehmer sogenannte „Selbstfahrer“, die mit einem eigenen Fahrzeug oder einem vom Unternehmer gestellten Fahrzeug Touren übernehmen. Die Fahrer tragen oft Kleidung des Auftraggebers, treten gegenüber Kunden nicht als eigenständiges Unternehmen auf und erhalten feste Anweisungen zu Routen, Fahrzeiten und Kundenkontakt.
In vielen Fällen ergibt sich das Gesamtbild einer Eingliederung in die Betriebsorganisation des Fuhrunternehmens. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- der Fahrer keine eigenen Kunden hat,
- ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig ist,
- keine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
- kein unternehmerisches Risiko trägt,
- oder das Fahrzeug leasingfinanziert, aber durch den Auftraggeber gestellt wurde.
Eine weitere kritische Konstellation sind „Sub-Sub-Unternehmer“, also beauftragte Unternehmer, die faktisch als verlängerte Werkbank fungieren, ohne über echte unternehmerische Strukturen zu verfügen.
Wirtschaftliche und strafrechtliche Folgen
Die finanziellen Risiken eines solchen Verfahrens sind beträchtlich. Wird ein Fahrer als scheinselbstständig eingestuft, drohen dem Fuhrunternehmer unter anderem:
- Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
- Lohnsteuer und ggf. Umsatzsteuer,
- Säumniszuschläge, Zinsen und Beitragszuschläge,
- Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten,
- Geld- oder Freiheitsstrafen bei vorsätzlichem Verhalten.
In besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen häufig berufsrechtliche Konsequenzen wie der Verlust der Zuverlässigkeit und damit der Widerruf der Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr.
In einem vielbeachteten Fall stellte das Landgericht Mannheim 2019 fest, dass bereits die längerfristige Beschäftigung eines Fahrers unter Weisungsbindung, ohne eigene unternehmerische Freiheiten, eine Scheinselbstständigkeit indiziert – auch dann, wenn formal Werkverträge abgeschlossen wurden.
Verteidigungsstrategien
Die Verteidigung gegen den Vorwurf, Scheinselbstständige beschäftigt zu haben, ist anspruchsvoll und erfordert eine genaue juristische und praktische Analyse des jeweiligen Einzelfalls. Das zentrale Argument ist dabei die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung.
Die Rechtsprechung – insbesondere die des Bundessozialgerichts – stellt klar, dass es auf eine Gesamtschau ankommt: Entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Eine wirksame Verteidigung setzt also auf folgende Ansätze:
- Darstellung der unternehmerischen Freiheit des Fahrers (z. B. freie Wahl der Routen, eigener Kundenkontakt),
- Nachweis über eigene Betriebsmittel (eigenes Fahrzeug, Versicherung, Werbung),
- Beleg der Unabhängigkeit (weitere Auftraggeber, eigene Preisgestaltung),
- Zeugenaussagen zur tatsächlichen Vertragsabwicklung,
- Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung.
Zudem kann ein rechtzeitig eingeholter Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung im Sinne einer Compliance-Maßnahme entlastend wirken, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit bestätigt. Auch kann in geeigneten Fällen eine Verständigung mit den Behörden angestrebt werden, etwa durch Rückzahlung offener Beiträge und eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO.
Ein Sachverständigengutachten kann die Struktur der Unternehmensorganisation beleuchten und die Selbstständigkeit der eingesetzten Fahrer belegen. Auch die interne Dokumentation, z. B. über Schulungen zur Selbstständigkeit oder Hinweise auf Unternehmerpflichten, kann hilfreich sein.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Unternehmer aus der Transport- und Logistikbranche gegen den Vorwurf der illegalen Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit. Dabei vereint er tiefgehendes juristisches Fachwissen mit einem ausgeprägten Verständnis für die wirtschaftlichen Abläufe im Fuhrgewerbe.
Seine Verteidigungsstrategie ist praxisnah, klar strukturiert und lösungsorientiert. Er analysiert nicht nur die strafrechtliche Situation, sondern berücksichtigt stets auch mögliche steuerrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen. Viele seiner Mandate konnten durch eine frühe Intervention mit einer Einstellung oder einem milden Ausgang beendet werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis.
Rechtsanwalt Junge kennt die Prüfmechanismen der FKS, die Arbeitsweise der Rentenversicherung und die Anforderungen der Zollbehörden. Diese Kenntnisse ermöglichen es ihm, mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe zu verhandeln und frühzeitig entlastende Argumente zu platzieren.
Für Fuhrunternehmer kann der Vorwurf, Scheinselbstständige beschäftigt zu haben, schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht nur ein bürokratischer Aufwand, sondern stellt auch eine ernsthafte Bedrohung der beruflichen Existenz dar. Die rechtliche Lage ist komplex, doch mit der richtigen Strategie lässt sich der Schaden begrenzen – oder sogar ganz vermeiden.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Fuhrunternehmern eine erfahrene, spezialisierte und engagierte Verteidigung. Seine Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, sein Verständnis für die Praxis der Transportbranche und seine erfolgreiche Verteidigung in ähnlichen Fällen machen ihn zur idealen Wahl für alle Unternehmer, die sich gegen unberechtigte Vorwürfe verteidigen wollen – konsequent, kompetent und diskret.