Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt

Strafrechtliche Risiken und beamtenrechtliche Konsequenzen bei Besitz oder Einfuhr verbotener Substanzen

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Antidopinggesetz (AntiDopG) kann für Beamte weitreichende Folgen haben – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich. Wer als Beamter beim privaten Erwerb oder Besitz von Anabolika, Testosteronpräparaten oder anderen leistungssteigernden Mitteln auffällt, gerät schnell in das Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und beamtenrechtlicher Treuepflicht. In vielen Fällen ist den Betroffenen die strafrechtliche Tragweite ihres Handelns gar nicht bewusst – ebenso wenig wie die drohenden Konsequenzen für ihre berufliche Existenz.

Strafbarkeit nach dem Antidopinggesetz

Das Antidopinggesetz (§§ 2 ff. AntiDopG) richtet sich nicht nur an Sportler im Wettkampf, sondern stellt auch den bloßen Besitz, Erwerb, das Verbringen oder Inverkehrbringen bestimmter verbotener Substanzen unter Strafe. Strafbar ist insbesondere der Besitz von sogenannten „nicht geringen Mengen“ an Dopingmitteln, die in der Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV) definiert sind – etwa bei Testosteron, Nandrolon, Stanozolol oder Wachstumshormonen.

Der Besitz auch zum Eigengebrauch kann strafbar sein, sofern die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ überschritten wird. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung an – allein der Besitz genügt. Bereits die Bestellung aus dem Ausland, etwa über Online-Shops in Asien oder Osteuropa, kann ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen – vor allem, wenn der Zoll die Sendung abfängt.

Die Strafandrohung beträgt gemäß § 4 AntiDopG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sind sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Wie kommt es zum Ermittlungsverfahren?

In der Praxis beginnt ein Verfahren häufig durch eine Zollkontrolle. Wird eine Sendung mit Verdacht auf Dopingmittel festgestellt, informiert der Zoll die Staatsanwaltschaft. Es folgt in der Regel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das AntiDopG.

Die Ermittlungen umfassen Hausdurchsuchungen, die Sicherstellung von Datenträgern und Medikamenten sowie die Vernehmung des Beschuldigten. Ist die Substanz nachweisbar und die Menge strafrechtlich relevant, wird das Verfahren in der Regel fortgeführt – oft mit einer Anklage oder einem Strafbefehl.

Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte

Beamte sind zur Wahrung der Rechtsordnung verpflichtet (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Ein strafbares Verhalten im Privatleben kann daher auch disziplinarische Konsequenzen haben – unabhängig davon, ob ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Entscheidend ist, ob das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität des Beamten oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen.

Der Besitz oder Erwerb verbotener Dopingmittel wird in der Regel als Verstoß gegen die Pflicht zur Gesetzestreue und zur Vorbildfunktion gewertet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf etwa stellte fest:

„Ein Beamter, der verbotene leistungssteigernde Substanzen besitzt oder bestellt, verletzt seine beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung der Rechtsordnung und riskiert das Vertrauen des Dienstherrn.“
(VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2016 – 13 K 4003/14.O)

Die Bandbreite möglicher disziplinarischer Maßnahmen reicht von Verweisen, Geldbußen und Beförderungssperren bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – insbesondere bei wiederholtem Fehlverhalten oder einer strafrechtlichen Verurteilung, die über eine bestimmte Schwelle hinausgeht (i. d. R. mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe).

Die besondere Fallgruppe „Fitness und Eigenbedarf“

In vielen Fällen sind betroffene Beamte keine Dealer oder Konsumenten im klassischen Sinn, sondern Menschen, die im privaten Rahmen – etwa im Zusammenhang mit Bodybuilding oder Leistungssport – zu leistungssteigernden Mitteln greifen. Oft erfolgt die Bestellung online, ohne umfassende Information über die strafrechtliche Relevanz. Dennoch schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Die Ermittlungsbehörden gehen in der Regel nicht von einem minderschweren Fall aus, sobald die nicht geringe Menge erreicht ist. Auch Beamte, die erklären, sie hätten nur für sich selbst bestellt, werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG verfolgt.

Verteidigungsmöglichkeiten und disziplinarische Entschärfung

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der sorgfältigen Prüfung der Beweismittel: Welche Substanz wurde tatsächlich sichergestellt? Ist die Wirkstoffkonzentration ausreichend hoch, um die Grenze zur strafbaren „nicht geringen Menge“ zu überschreiten? Gab es Hinweise auf gewerbliche Weitergabe oder war erkennbar Eigenbedarf gegeben?

Gelingt es, die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu entkräften oder Unklarheiten aufzuzeigen, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) oft erreichbar.

Disziplinarrechtlich können Einsicht, Kooperation und Nachweise über Lebensumstellungen – etwa der Verzicht auf Muskelaufbaupräparate, sportmedizinische Beratung oder die Teilnahme an Drogenberatungen – mildernd wirken. In besonders gelagerten Fällen lassen sich durch kluges Vorgehen auch dienstrechtliche Konsequenzen vermeiden oder begrenzen.

Fazit: Strafrecht und Disziplinarrecht greifen ineinander

Für Beamte bedeutet ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz mehr als eine reine Strafandrohung. Schon das Ermittlungsverfahren selbst, ein Strafbefehl oder die öffentliche Diskussion des Falls kann zur beruflichen Belastung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Umso wichtiger ist eine frühzeitige rechtliche Beratung – durch Verteidiger, die sowohl die strafrechtliche Bewertung beherrschen als auch das Beamtenrecht mit seinen Besonderheiten verstehen. Denn gerade im Beamtenverhältnis zählt nicht nur, was strafbar ist – sondern auch, was das Vertrauen des Dienstherrn erschüttert.

Nicht jeder Vorwurf muss zur Katastrophe führen – aber jeder Vorwurf verdient eine durchdachte und fachkundige Verteidigung.