Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen § 184b StGB – Wenn ein Verdacht zur Vernichtung der Lebensleistung führt

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB stellt für jede beschuldigte Person eine außerordentliche Belastung dar. Für Beamte hat ein solcher Vorwurf jedoch eine zusätzliche, existentielle Dimension: Neben der strafrechtlichen Aufarbeitung drohen sofortige dienstrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bereits das Bekanntwerden des Verdachts kann ausreichen, um Suspendierung, interne Ermittlungen und Disziplinarmaßnahmen in Gang zu setzen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 184b StGB das berechtigte Ziel, Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Doch in der praktischen Umsetzung geraten immer wieder auch Personen in das Visier der Ermittlungsbehörden, die weder pädosexuelle Neigungen noch kriminelle Absichten hatten – etwa weil Dateien irrtümlich heruntergeladen wurden, durch automatische Synchronisierung in Cloud-Speichern landeten oder weitergeleitet wurden, ohne ihren tatsächlichen Inhalt zu kennen.

In dieser Lage ist professionelle Hilfe unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, hat in seiner langjährigen Tätigkeit zahlreiche Beamte in besonders sensiblen Verfahren verteidigt – mit der nötigen juristischen Präzision, dem Verständnis für die Bedeutung des Beamtenstatus und der menschlichen Seriosität, die solche Verfahren erfordern.

Die Rechtslage: Was verbietet § 184b StGB – und warum ist die Norm so scharf gefasst?

§ 184b StGB stellt verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten unter Strafe. Dazu zählen insbesondere der Besitz, das Sichverschaffen, die Verbreitung, das Zugänglichmachen sowie die Herstellung entsprechender Dateien oder Darstellungen. Seit der Neuregelung im Jahr 2021 handelt es sich bei sämtlichen Varianten um Verbrechenstatbestände – das bedeutet, bereits der Besitz einer einzigen Datei mit kinderpornographischem Inhalt ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich.

Kinderpornographisch im Sinne des Gesetzes sind Darstellungen tatsächlicher oder auch nur scheinbarer sexueller Handlungen unter Beteiligung von Kindern unter vierzehn Jahren, ebenso wie Darstellungen von Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung. Der Straftatbestand erfasst auch computergenerierte oder künstlich erzeugte Bilder, sofern sie echt wirken. Dies wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2021 (Az. 5 StR 239/21) ausdrücklich bestätigt.

Die Strafbarkeit setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Das bedeutet: Wer versehentlich in den Besitz entsprechender Inhalte gelangt, ohne deren Charakter zu erkennen, kann sich unter Umständen entlasten. In der Praxis ist jedoch oft schwer nachweisbar, wie und unter welchen Umständen die Dateien auf dem jeweiligen Gerät gelandet sind – und ob der Beschuldigte von deren Inhalt tatsächlich Kenntnis hatte.

Der Beamtenstatus im Spannungsfeld von Strafrecht und Disziplinarrecht

Für Beamte hat ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB weitreichendere Folgen als für Angehörige anderer Berufsgruppen. Denn mit dem Verdacht auf ein Sexualdelikt gegen Kinder geht regelmäßig die Annahme einher, dass es an der für das Beamtenverhältnis zentralen charakterlichen Eignung fehlt. Bereits der bloße Anfangsverdacht kann eine vorläufige Suspendierung auslösen. In der Praxis informieren die Strafverfolgungsbehörden die zuständige Dienststelle oft schon in einem frühen Stadium – etwa bei Hausdurchsuchung oder ersten Vernehmungen.

Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – unabhängig davon, ob sie zur Bewährung ausgesetzt wird – gilt dies gemäß § 24 Beamtenstatusgesetz als zwingender Grund für die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Auch bei geringeren Strafen kann eine Entfernung aus dem Dienst erfolgen, wenn die Tat als besonders ehrenrührig eingestuft wird oder das Ansehen der Verwaltung erheblich beeinträchtigt wurde.

Selbst eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO wird von den Dienstbehörden nicht selten als disziplinarisch relevant gewertet. Der Beamte sieht sich dann einem doppelten Verfahren gegenüber: dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der einen und dem Disziplinarverfahren auf der anderen Seite – mit jeweils eigenen Maßstäben, Fristen und Risiken.

Wie Ermittlungen ausgelöst werden – typische Konstellationen

Die meisten Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB entstehen nicht durch Anzeigen geschädigter Personen, sondern durch technische Hinweise internationaler Internetunternehmen. Dienste wie Google, Microsoft oder Meta melden verdächtige Inhalte, etwa bei Uploads auf Cloud-Speicher oder Messenger-Diensten, automatisch an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) in den USA. Von dort aus gelangen die Daten über das Bundeskriminalamt an die deutschen Ermittlungsbehörden, die anhand von IP-Adressen weitere Ermittlungen einleiten.

Typische Fallverläufe sind etwa:

  • das Herunterladen von Dateien über Tauschbörsen, bei denen kinderpornographische Inhalte in einem größeren Datenpaket enthalten sind;

  • das Weiterleiten oder Empfangen von Medieninhalten in Gruppenchats, ohne die genaue Natur der Datei zu kennen;

  • die automatische Synchronisierung von Messenger-Medien auf private oder dienstliche Endgeräte;

  • das Öffnen oder Speichern von Inhalten aus Neugier, ohne dass dem Beschuldigten die Strafbarkeit bewusst war.

In zahlreichen Fällen liegen keine kriminellen Absichten oder pädosexuelle Neigungen vor – dennoch führen die technischen Funde auf den Geräten zu massiven Ermittlungen, die das Leben der betroffenen Person dauerhaft verändern können.

Die Folgen – Strafrechtlich, dienstrechtlich und gesellschaftlich

Die strafrechtlichen Sanktionen bei einer Verurteilung nach § 184b StGB sind empfindlich. Bereits der Besitz einer einzigen Datei kann zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führen. In Fällen mit mehrfachen oder qualifizierten Handlungen – etwa bei Verbreitung oder Herstellung – sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Geldstrafen sind ausgeschlossen, was die Einstufung als Verbrechen nochmals verschärft.

Für Beamte wiegt allerdings oft die dienstrechtliche Folge schwerer als die strafrechtliche Strafe. Die Entfernung aus dem Dienst, der Verlust der Pensionsansprüche, eine mögliche Aberkennung des Ruhegehalts und die soziale Stigmatisierung führen häufig zu einem vollständigen Bruch der bisherigen beruflichen Existenz. Auch familienrechtliche Folgen – etwa bei Sorgerechtsfragen – können sich anschließen.

Hinzu kommen psychische Belastungen, soziale Isolation, Rufschädigung und die oft langwierige und öffentlich wirksame Wirkung eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Selbst bei Einstellung des Verfahrens bleibt häufig ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zurück – innerhalb der Verwaltung, in der Familie oder im Freundeskreis.

Verteidigung in einem Verfahren nach § 184b StGB – Chancen erkennen, Fehler vermeiden

Eine Verteidigung in Verfahren wegen § 184b StGB erfordert besondere Sorgfalt und Fachwissen. Technische Sachverhalte müssen präzise eingeordnet, Vorsatzfragen differenziert beurteilt und dienstrechtliche Folgen bereits im Ermittlungsverfahren mitgedacht werden.

Der erste Schritt ist stets die Akteneinsicht. Nur auf dieser Grundlage lässt sich klären, wie die Ermittlungen zustande kamen, welche konkreten Dateien vorliegen und ob der Beschuldigte diese bewusst besessen oder verbreitet hat. Nicht selten stellt sich heraus, dass die fraglichen Inhalte durch automatische Synchronisierungen, Downloads im Rahmen größerer Datenpakete oder durch Fehlbedienung auf das Endgerät gelangt sind.

Die Verteidigung prüft dabei unter anderem:

  • den technischen Weg der Datei auf das Gerät,

  • die Nutzung durch Dritte (Familienangehörige, Kollegen, Kinder),

  • das Maß der Kenntnis und den Vorsatz des Mandanten,

  • die Verwertbarkeit der Beweise und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung.

Das Ziel muss sein, das Verfahren möglichst frühzeitig zu einer Einstellung zu führen – etwa wegen fehlenden Tatnachweises oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Nur so lässt sich verhindern, dass ein öffentlicher Prozess oder eine Dienstentfernung unumkehrbare Schäden verursacht.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und seit Jahren auf die Verteidigung in komplexen und sensiblen Verfahren nach § 184b StGB spezialisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht vereint er höchste juristische Qualifikation mit einem tiefen Verständnis für die besonderen Anforderungen an Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Was ihn auszeichnet, ist nicht nur seine fachliche Expertise, sondern auch sein diskretes, ruhiges und zielgerichtetes Auftreten – insbesondere in Verfahren, die für die Betroffenen mit erheblichem Reputations- und Karriererisiko verbunden sind. Mandanten schätzen an ihm die klare Kommunikation, die kompromisslose Loyalität und seine Fähigkeit, auch unter Druck die Kontrolle über das Verfahren zu behalten.

Zahlreiche Verfahren, in denen er verteidigt hat, konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt oder durch geschickte Verfahrensführung auf das Minimum an strafrechtlicher und dienstrechtlicher Auswirkung begrenzt werden.

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB ist für Beamte eine existenzielle Bedrohung. In kaum einem anderen strafrechtlichen Kontext sind die Auswirkungen auf Beruf, Lebenslauf und persönliches Umfeld so massiv – und so schnell unumkehrbar. Umso wichtiger ist es, vom ersten Moment an professionell zu handeln.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit Erfahrung, Sachverstand und diskreter Entschlossenheit zur Seite – um Ihre Rechte zu wahren, Ihre Zukunft zu schützen und den Schaden zu begrenzen, bevor er sich verselbständigt.