Ermittlungsverfahren gegen Bauunternehmer wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit- eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Die Baubranche ist seit Jahren ein besonderer Fokus von Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit. Hoher Kostendruck, flexible Projektstrukturen und ein wachsender Bedarf an kurzfristig einsetzbaren Arbeitskräften führen häufig dazu, dass Bauunternehmer auf selbstständige Subunternehmer zurückgreifen, um Bauvorhaben effizient umzusetzen. Dabei geraten Unternehmen zunehmend in den Verdacht, statt echter Selbstständiger in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen – mit gravierenden strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit kann für Bauunternehmer existenzbedrohend sein. Neben strafrechtlichen Ermittlungen drohen enorme Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuern und Bußgeldern. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen, die typischen Fallkonstellationen und insbesondere die möglichen Verteidigungsstrategien zu kennen – ebenso wie die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge.

Juristische Einordnung: Scheinselbstständigkeit als strafrechtliches Risiko

Scheinselbstständigkeit ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern entfaltet ihre strafrechtliche Relevanz im Zusammenhang mit verschiedenen Vorschriften. Zentral sind hier insbesondere:

  • § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
  • § 370 AO (Steuerhinterziehung),
  • § 263 StGB (Betrug) im Rahmen von Täuschung über die Beschäftigungsart,
  • sowie mögliche Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Bauunternehmer vermeintlich selbstständige Subunternehmer beauftragt, die faktisch in die betrieblichen Abläufe wie Arbeitnehmer eingegliedert sind, ohne Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abzuführen, besteht der Verdacht, dass er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstößt. Dies kann ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung nach sich ziehen.

Typische Fallkonstellationen in der Bauwirtschaft

Die Konstellationen, in denen der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit entsteht, ähneln sich häufig:

Häufig sind sogenannte Ein-Mann-Unternehmen betroffen, die ausschließlich oder fast ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind. Sie verwenden oft keine eigene Arbeitskleidung, nutzen die Betriebsmittel des Auftraggebers und sind vollständig in dessen Arbeitsorganisation eingebunden. Die Arbeitszeit ist vorgegeben, Weisungen werden wie bei abhängig Beschäftigten erteilt, und eigene unternehmerische Entscheidungen fehlen. Auch die Tatsache, dass der Auftragnehmer nicht über eigene Versicherungen verfügt, keine Werbung betreibt und keine weiteren Kunden hat, spricht gegen eine echte Selbstständigkeit.

Ein weiteres Indiz für Scheinselbstständigkeit kann sein, wenn Subunternehmer über Jahre hinweg kontinuierlich für denselben Bauunternehmer tätig sind – oft unter ausschließlicher Nutzung von dessen Maschinen, Fahrzeugen und Werkzeugen.

Besonders heikel wird es, wenn bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vor Ort festgestellt wird, dass die vermeintlichen Subunternehmer von Vorarbeitern in gleicher Weise wie festangestellte Mitarbeiter dirigiert werden. In diesen Fällen leiten die Behörden regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren ein.

Mögliche schwerwiegende Konsequenzen

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit können verheerend sein. Zunächst drohen dem Bauunternehmer erhebliche Nachforderungen:

  • Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche als Scheinselbstständige eingestuften Arbeitskräfte über bis zu vier Jahre (in Fällen von Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre),
  • Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,
  • Säumniszuschläge und Verzugszinsen,
  • Bußgelder nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  • ggf. Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafen.

Bei Vorsatz droht nach § 266a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Auch ein Eintrag ins Gewerbezentralregister sowie der Verlust der Präqualifikation oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen sind denkbare Konsequenzen.

Zudem kommt es regelmäßig zu Rufschädigungen und wirtschaftlichem Vertrauensverlust gegenüber Auftraggebern, Banken oder Partnern. Die faktische Existenzgefährdung für mittelständische Betriebe ist daher nicht selten.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit erfordert eine präzise und praxisnahe Analyse. Im Zentrum steht zunächst die Frage: Handelte es sich tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder lag eine echte selbstständige Tätigkeit vor?

Die Bewertung erfolgt nicht nach einem einzelnen Kriterium, sondern im Rahmen einer Gesamtschau. Das Bundessozialgericht hat hierzu klare Maßstäbe entwickelt: Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei insbesondere Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb, unternehmerisches Risiko und eigene Betriebsmittel ausschlaggebend sind.

Ein erfolgversprechender Verteidigungsansatz besteht darin, durch umfangreiche Dokumentation und Zeugenaussagen die Selbstständigkeit glaubhaft darzulegen – etwa durch:

  • Nachweise über weitere Auftraggeber,
  • eigene Werbemaßnahmen,
  • selbst finanzierte Werkzeuge und Fahrzeuge,
  • eigenständige Zeiteinteilung,
  • abgeschlossene Werkverträge mit Erfolgshaftung statt Dienstverträgen.

Auch kann es gelingen, die tatsächliche Vertrags- und Arbeitssituation durch Sachverständigengutachten zu belegen. Besonders erfolgversprechend ist die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Verteidigers, der gemeinsam mit dem Mandanten und dessen Steuerberater gezielt Beweise sichert und eine aktive Verteidigungsstrategie aufbaut.

In vielen Fällen lässt sich das Verfahren durch Kooperation mit den Behörden, Rückzahlung offener Beiträge und eine glaubhafte Aufarbeitung gegen Auflagen beenden (§ 153a StPO). In anderen Fällen gelingt es, eine vollständige Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts zu erreichen – insbesondere, wenn die Selbstständigkeit mit vertretbarer Begründung angenommen wurde.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über eine langjährige Spezialisierung im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts mit besonderem Fokus auf die Baubranche. In seiner anwaltlichen Praxis hat er zahlreiche Unternehmer erfolgreich in Verfahren wegen des Vorwurfs der Scheinselbstständigkeit vertreten – vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum mittelständischen Generalunternehmer.

Dank seiner umfangreichen Erfahrung kennt er die Anforderungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Prüfungsmechanismen der Sozialversicherungsträger und die steuerrechtlichen Hintergründe. Diese Kompetenz ermöglicht es ihm, bereits im Ermittlungsstadium zielgerichtet einzugreifen, belastende Vorwürfe zu entkräften und die wirtschaftlichen Risiken seiner Mandanten zu minimieren.

Zahlreiche von ihm betreute Verfahren endeten mit einer Einstellung oder wurden durch eine kluge Verhandlungsführung auf eine überschaubare Lösung gebracht – ohne öffentliche Verhandlung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis, ohne dauerhafte wirtschaftliche Schäden.

Sein sachlicher, strukturierter und pragmatischer Verteidigungsstil schafft Vertrauen – bei Mandanten wie bei Ermittlungsbehörden. Gerade in wirtschaftsrechtlich komplexen Verfahren ist er der richtige Ansprechpartner für Unternehmer, die frühzeitig handeln und sich effektiv verteidigen möchten.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit sind für Bauunternehmer mit enormen Risiken verbunden. In der Praxis reichen oft schon organisatorische Unklarheiten oder unvollständige Dokumentation, um strafrechtliche Vorwürfe auszulösen. Umso wichtiger ist es, bei ersten Anzeichen oder bereits laufenden Ermittlungen sofort professionellen juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist hierfür die ideale Wahl: Mit seiner strafrechtlichen und steuerrechtlichen Doppelqualifikation, seiner langjährigen Erfahrung in der Baubranche und seinem strategischen Verteidigungsansatz bietet er Unternehmern den bestmöglichen Schutz – engagiert, diskret und lösungsorientiert.

Wer rechtzeitig reagiert, vermeidet oft nicht nur Strafen, sondern bewahrt seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und seinen guten Ruf. Vertrauen Sie deshalb auf fundierte Verteidigung – bevor aus einem Anfangsverdacht ein existenzbedrohendes Verfahren wird.