Driada-Bestellung, Zollpost, Ermittlungsakte: Dopingstrafverfahren nach Internetkauf und was jetzt wirklich zählt

Ein Dopingstrafverfahren wegen einer Bestellung bei „Driada“ beginnt für viele Betroffene völlig unerwartet. Nicht selten steht am Anfang keine polizeiliche Kontrolle, sondern eine Sendung, die auffällt, eine Sicherstellung durch den Zoll oder ein Schreiben, das zunächst wie eine formale Nachfrage wirkt. Kurz darauf wird daraus ein strafrechtlicher Vorwurf: Es geht um Dopingmittel, um den Erwerb, den Besitz oder das Verbringen in den Geltungsbereich des deutschen Rechts. Die belastende Dynamik entsteht dabei oft nicht durch eine einzelne Datei oder eine einzelne Aussage, sondern durch die technische und dokumentarische Spur einer Internetbestellung.

Gerade in diesen Verfahren entscheidet sich früh, ob aus einem Anfangsverdacht eine tragfähige Anklage wird – oder ob der Vorwurf rechtlich und tatsächlich angreifbar bleibt. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verteidigt er auch in akten- und zahlenlastigen Verfahren mit digitaler Beweisführung strukturiert, diskret und zielorientiert. Im Mittelpunkt steht dabei, die Beweise sauber zu prüfen, den Vorwurf einzugrenzen und – wo es die Aktenlage erlaubt – eine frühe Verfahrensbeendigung zu erreichen.

Welche Normen bei Dopingbestellungen aus dem Internet typischerweise im Raum stehen

Die strafrechtliche Einordnung hängt stark davon ab, welche Substanz betroffen ist, in welcher Menge und in welchem Kontext. Häufig wird im Zusammenhang mit Internetbestellungen über das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) ermittelt. Besonders relevant ist hier § 2 Abs. 3 AntiDopG, der den Erwerb, Besitz und das Verbringen bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfasst. Die Strafvorschriften und Rechtsfolgen ergeben sich dann aus § 4 AntiDopG.

Daneben spielen regelmäßig Normen aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) eine Rolle, vor allem wenn es um nicht zugelassene, verschreibungspflichtige oder illegal eingeführte Arzneimittel geht. In solchen Konstellationen wird häufig wegen Straftaten nach §§ 95, 96 AMG geprüft, je nachdem, wie Einfuhr, Inverkehrbringen und konkrete Wirkstoffe bewertet werden. Je nach Substanz kann außerdem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) relevant werden, was die Risiken deutlich erhöhen kann. Welche Norm am Ende trägt, entscheidet sich jedoch nicht nach Schlagworten, sondern nach Wirkstoff, Darreichungsform, Menge und Beweislage.

Wie ein „Driada“-Ermittlungsverfahren in der Praxis oft startet

In vielen Fällen ist der Ausgangspunkt eine Bestellung, die im Versandprozess auffällt oder deren Inhalt später ausgewertet wird. Ermittlungsbehörden arbeiten dann häufig mit Versand- und Zahlungsansätzen, mit Adressdaten, Kommunikationsspuren und der Frage, ob sich eine Bestellung eindeutig einer Person zuordnen lässt. Gerade bei Internetanbietern, die im Dopingbereich genannt werden, wird oft nicht nur eine einzelne Sendung betrachtet, sondern es werden zeitliche Zusammenhänge geprüft, etwa ob es Hinweise auf wiederholte Bestellungen gibt oder ob weitere Beweismittel im Umfeld vorhanden sein könnten.

Kommt es zu einer Durchsuchung, werden typischerweise Handy, Laptop und Speichergeräte gesichert. Entscheidend ist dann, was darauf tatsächlich gefunden wird, wie belastbar die Zuordnung ist und ob aus Indizien wirklich ein vorsätzlicher Erwerb oder Besitz in strafbarer Menge abgeleitet werden kann. Viele Betroffene unterschätzen in dieser Phase, wie sehr ein Verfahren davon abhängt, was in der Akte steht – und nicht davon, was man „eigentlich gemeint“ hat.

Die typischen Konstellationen, die Ermittler bei Internetbestellungen besonders interessieren

In Dopingstrafverfahren nach Onlinekauf geht es häufig um die Frage, ob eine Person tatsächlich bestellt hat oder ob lediglich ihre Daten genutzt wurden. Ebenso zentral ist die Frage der Menge, weil die Strafbarkeit nach dem AntiDopG in vielen Konstellationen an die „nicht geringe Menge“ anknüpft und die Ermittlungsbehörden dazu häufig Wirkstoffmengen berechnen, die sich aus Packungsangaben oder Laborwerten ergeben sollen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Einordnung des Zwecks. Strafrechtlich wird genau hingesehen, ob der Vorwurf „zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport“ tragfähig ist oder ob die Ermittlungsannahmen zu pauschal sind. Gerade hier entstehen in der Verteidigung oft entscheidende Ansatzpunkte, weil der rechtliche Prüfmaßstab höher ist als das, was in einem ersten Ermittlungsvermerk manchmal behauptet wird.

Welche Folgen ein Dopingstrafverfahren haben kann

Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen Dopingmitteln reichen weit über eine mögliche Geldstrafe hinaus. Häufig drohen erhebliche persönliche Belastungen durch Durchsuchung, Beschlagnahme digitaler Geräte und lange Auswertungszeiten. Je nach Beruf kann schon der Verdacht zu Problemen führen, etwa bei Tätigkeiten mit besonderem Vertrauensbezug oder bei sicherheitsrelevanten Prüfungen. Hinzu kommt das finanzielle Risiko, wenn Verfahren sich über längere Zeit ziehen und Nebenfolgen wie Einziehung, Kostenentscheidungen oder weitere Prüfungen im Raum stehen.

Gerade weil solche Verfahren oft stigmatisierend wirken, ist eine kontrollierte Vorgehensweise wichtig. Unüberlegte Erklärungen, „Rechtfertigungen“ in Chats oder vorschnelle Aussagen können ein Verfahren unnötig verschärfen, selbst wenn die Beweislage an sich angreifbar wäre.

Wie eine gute Verteidigung in Dopingbestell-Verfahren ansetzt

Eine wirksame Verteidigung beginnt fast immer damit, die Vorwürfe in der Akte sauber zu trennen. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob Besitz, Erwerb, Einfuhr oder Verbringen behauptet wird und ob zusätzlich AMG-Delikte im Raum stehen. Danach kommt es auf die Beweise an: Welche Daten liegen wirklich vor, wie zuverlässig ist die Zuordnung, und welche Schlüsse sind aus technischen Spuren überhaupt zulässig?

Besonders wichtig sind in der Praxis die Punkte „Menge“ und „Wirkstoff“. Berechnungen sind nicht selten pauschal oder methodisch angreifbar, etwa wenn Packungsangaben übernommen werden, ohne die tatsächliche Zusammensetzung sicher zu kennen. Ebenso entscheidend ist die Vorsatzfrage. Auch in Dopingverfahren gilt, dass Strafbarkeit mehr voraussetzt als ein diffuser Verdacht. Wenn Zweifel an Zuordnung, Bewusstsein, Zugriff oder Zweck bestehen, sind das häufig die Stellen, an denen sich Verfahren begrenzen oder sogar beenden lassen.

Je nach Aktenlage ist es möglich, früh auf eine Verfahrenslösung hinzuarbeiten, die eine öffentliche Hauptverhandlung vermeidet. Der Schlüssel liegt darin, das Verfahren nicht „laufen zu lassen“, sondern es strukturiert zu steuern.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren ein starker Ansprechpartner ist

Dopingstrafverfahren nach Internetbestellungen sind selten einfache „Standardfälle“. Es geht um Normen aus AntiDopG und AMG, um Mengenberechnungen, digitale Beweise und häufig um erhebliche persönliche und berufliche Folgerisiken. Rechtsanwalt Andreas Junge vereint als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht die Erfahrung, solche Verfahren präzise zu analysieren und taktisch sauber zu führen. Gerade die Kombination aus Strafprozessroutine und sicherem Umgang mit umfangreichen Akten, Zahlen und Auswertungen ist in Dopingbestell-Verfahren oft der entscheidende Vorteil.

Wenn eine Bestellung zum Ermittlungsverfahren wird, zählt ein klarer Kurs

Ein Strafverfahren wegen Dopingmitteln nach einer Driada-Bestellung ist ernst, aber nicht jeder Verdacht trägt bis zur Anklage. Viele Verfahren hängen an Details: an der Zuordnung, an der Menge, am Wirkstoff und an der rechtlichen Einordnung des Zwecks. Wer früh die Kommunikation kontrolliert, keine vorschnellen Einlassungen macht und die Akte professionell prüfen lässt, kann die Richtung des Verfahrens häufig entscheidend beeinflussen.