Zigaretten im Internet bestellt – wenn aus der Online-Bestellung ein Steuerstrafverfahren wird
12.09.2026
Ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Zigaretten im Internet beginnt häufig mit einer Zollkontrolle. Die Sendung kommt aus Polen, Tschechien, einem anderen EU-Staat oder einem Drittland, wird kontrolliert und enthält Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen. Kurz darauf folgen ein Schreiben des Hauptzollamts, eine Anhörung oder ein Ermittlungsverfahren.
Strafrechtlich können insbesondere Steuerhinterziehung nach § 370 AO und in bestimmten Konstellationen Steuerhehlerei nach § 374 AO eine Rolle spielen. Zugleich enthält das Tabaksteuergesetz für kleinere Mengen eine besondere Regelung: Wer Zigaretten in Packungen ohne gültiges Steuerzeichen erwirbt, begeht bei einer einzelnen Tat mit nicht mehr als 1.000 Zigaretten grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 TabStG; die §§ 369 bis 374 AO finden dann gerade keine Anwendung.
Für Beschuldigte ist deshalb entscheidend: Nicht jede Online-Bestellung von Zigaretten führt automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. Menge, Herkunft, Versandweg, Steuerzeichen, Eigenbedarf und Vorsatz müssen genau geprüft werden.
Online-Bestellung ist etwas anderes als selbst mitgebrachte Zigaretten
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen dem persönlichen Einkauf im Ausland und einer Internetbestellung.
Wer als Privatperson Tabakwaren in einem anderen EU-Mitgliedstaat für den eigenen Bedarf kauft und selbst nach Deutschland befördert, kann unter den Voraussetzungen des § 22 TabStG von der deutschen Tabaksteuer befreit sein. Das Gesetz knüpft ausdrücklich an den persönlichen Erwerb und die eigene Beförderung an.
Bei einer Online-Bestellung wird die Ware dagegen typischerweise vom Verkäufer oder einem Versanddienstleister nach Deutschland geschickt. Diese Konstellation unterliegt anderen steuerrechtlichen Regeln.
Die häufige Annahme
„Innerhalb der EU darf ich Zigaretten einfach steuerfrei bestellen“
ist daher zu pauschal.
800 Zigaretten sind keine allgemeine Freigrenze für Internetbestellungen
Die oft genannte Menge von 800 Zigaretten wird häufig missverstanden.
Nach der Tabaksteuerverordnung wird bei mehr als 800 selbst mitgebrachten Zigaretten widerleglich vermutet, dass sie nicht mehr für den Eigenbedarf bestimmt sind.
Diese Richtmenge betrifft jedoch gerade die persönliche Beförderung im Rahmen des privaten Erwerbs nach § 22 TabStG.
Sie bedeutet nicht, dass man sich bis zu 800 Zigaretten ohne weitere steuerliche Konsequenzen per Post nach Deutschland schicken lassen darf.
Zigaretten aus einem EU-Staat bestellt
Wer Zigaretten beispielsweise über einen ausländischen Online-Shop bestellt, befindet sich steuerrechtlich nicht in derselben Situation wie ein Reisender, der die Ware selbst im Ausland kauft und mitbringt.
Das Tabaksteuergesetz enthält für grenzüberschreitende Lieferungen und den Versand gesonderte Vorschriften. Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in anderen als den gesetzlich privilegierten Fällen nach Deutschland versandt oder verbracht, kann deutsche Tabaksteuer entstehen. In bestimmten Konstellationen können sowohl die liefernde beziehungsweise besitzende Person als auch der Empfänger Steuerschuldner sein.
Für die strafrechtliche Bewertung muss deshalb genau rekonstruiert werden, wer die Ware versandt hat, wie der Versand organisiert wurde und wer von der steuerlichen Behandlung wusste.
Bestellung aus einem Drittland
Noch komplexer können Bestellungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union sein.
Dann kommen neben Tabaksteuerfragen auch zollrechtliche und einfuhrrechtliche Vorschriften hinzu.
Eine Sendung aus einem Drittland kann vom Zoll kontrolliert und zurückgehalten werden. Entscheidend sind Herkunft, Menge, Warenwert und die konkrete Einfuhrkonstellation.
Auch hier gilt:
Der bloße Umstand, dass ein Paket an den Beschuldigten adressiert ist, beantwortet noch nicht sämtliche strafrechtlichen Fragen.
Bis zu 1.000 Zigaretten: besondere Regelung nach § 37 TabStG
Für die Verteidigung besonders wichtig ist § 37 TabStG.
Danach handelt grundsätzlich ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen angebracht ist, wenn der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen.
Für diese Konstellation ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass die §§ 369 bis 374 AO nicht angewendet werden. Damit wird der Sachverhalt für diese begrenzte Fallgruppe gerade nicht ohne Weiteres als Steuerstraftat behandelt.
Gerade deshalb ist die exakte Stückzahl von erheblicher Bedeutung.
Mehr als 1.000 Zigaretten können die Lage deutlich verschärfen
Wird die Grenze von 1.000 Zigaretten überschritten, greift diese spezielle Ordnungswidrigkeitenregel nicht mehr.
Dann können abhängig vom Sachverhalt steuerstrafrechtliche Vorschriften wesentlich stärker in den Mittelpunkt rücken.
§ 370 AO sieht für Steuerhinterziehung grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen bis zu zehn Jahre reichen.
Deshalb sollte die tatsächliche Menge nie nur anhand einer pauschalen Schätzung übernommen werden.
Steuerhehlerei nach § 374 AO
In bestimmten Fällen kann zusätzlich Steuerhehlerei nach § 374 AO geprüft werden.
Die Vorschrift erfasst unter anderem Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern hinterzogen wurden, wenn sich jemand diese verschafft, sie ankauft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln kann der Strafrahmen erheblich steigen.
Für einen privaten Besteller ist daher entscheidend, ob die Voraussetzungen dieses Tatbestands tatsächlich erfüllt und vorsätzlich verwirklicht wurden.
Extrem niedriger Preis als mögliches Indiz
Bei vielen Internetangeboten liegt der Preis deutlich unter dem deutschen Ladenpreis.
Die Staatsanwaltschaft kann daraus versuchen abzuleiten, der Käufer habe erkannt, dass deutsche Tabaksteuer möglicherweise nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Ein niedriger Preis allein beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch.
Zu prüfen ist vielmehr:
Wie trat der Händler auf?
Wurde mit legalem EU-Versand geworben?
Wurden Steuern im Kaufpreis ausdrücklich erwähnt?
Gab es Hinweise auf ordnungsgemäße Versteuerung?
Wie groß war der Preisunterschied tatsächlich?
Der konkrete Wissensstand des Bestellers ist für das Strafverfahren entscheidend.
Fehlendes deutsches Steuerzeichen
Zigaretten für den deutschen steuerrechtlich freien Verkehr unterliegen besonderen steuerrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.
Werden Packungen ohne gültiges Steuerzeichen aufgefunden, ist das für Zollbehörden regelmäßig ein wichtiger Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen.
Aber auch hier muss differenziert werden.
Bei bis zu 1.000 Zigaretten enthält § 37 TabStG gerade die besondere Ordnungswidrigkeitenregel.
Das fehlende Steuerzeichen führt deshalb nicht automatisch in jedem Fall zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Empfänger ist nicht automatisch Besteller
Ein häufiger Verteidigungspunkt betrifft die Täterzuordnung.
Nur weil ein Paket auf den Namen einer Person bestellt wurde, steht nicht automatisch fest, dass sie die Bestellung selbst aufgegeben hat.
Zu prüfen sind beispielsweise:
Bestellkonto, E-Mail-Adresse, Zahlungsweg, Lieferadresse und gegebenenfalls digitale Kommunikation.
Insbesondere in Haushalten mit mehreren Personen kann die bloße Empfängerangabe nicht sämtliche offenen Beweisfragen ersetzen.
Mehrere kleinere Bestellungen
Problematisch können wiederholte Bestellungen sein.
Dann wird geprüft, ob mehrere einzelne Lieferungen tatsächlich selbstständige Vorgänge waren oder Teil eines einheitlichen Vorgehens.
Auch kann sich bei größeren Gesamtmengen die Frage stellen, ob noch Eigenbedarf oder bereits Weiterverkauf beabsichtigt war.
Eine automatische Zusammenrechnung sämtlicher früheren Bestellungen ist jedoch nicht ohne nähere rechtliche Prüfung möglich.
Tatzeit, einzelne Bestellung und tatsächliche Menge müssen sauber auseinandergehalten werden.
Eigenbedarf oder Weiterverkauf?
Für die steuerrechtliche Bewertung kann entscheidend sein, ob Zigaretten tatsächlich für den persönlichen Verbrauch bestimmt waren.
Bei selbst mitgebrachten Tabakwaren berücksichtigt § 22 TabStG unter anderem Menge, Art der Beförderung und die Gründe für den Besitz. Die Tabaksteuerverordnung nennt 800 Zigaretten als Richtmenge für die widerlegliche Vermutung einer gewerblichen Zweckbestimmung.
Besonders wichtig: Die Weitergabe von Tabakwaren gilt nach der Tabaksteuerverordnung unabhängig von der Menge nicht als Eigenbedarf.
Wer größere Mengen bestellt und anschließend an Freunde, Bekannte oder Kunden weitergibt, kann deshalb mit deutlich schwerwiegenderen Vorwürfen konfrontiert werden.
Zoll beschlagnahmt das Paket
Wird eine Sendung entdeckt, können die Zigaretten sichergestellt beziehungsweise eingezogen werden.
Das Tabaksteuergesetz erlaubt die Sicherstellung von Tabakwaren, die für Deutschland bestimmt sind und nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Eine Beschlagnahme bedeutet jedoch noch nicht, dass der Empfänger strafrechtlich verurteilt wird.
Die steuerrechtliche Behandlung der Ware und die persönliche Strafbarkeit sind getrennt zu prüfen.
Keine vorschnelle Aussage gegenüber dem Zoll
Beschuldigte erklären häufig sofort:
„Ja, ich habe die Zigaretten bestellt, aber nur für mich.“
Das kann zwar den Weiterverkaufsvorwurf entkräften.
Gleichzeitig bestätigt eine solche Aussage möglicherweise aber Bestellung, Kenntnis, Menge und eigene Verfügungsgewalt.
Wenn diese Punkte zuvor noch nicht sicher bewiesen waren, liefert der Betroffene damit möglicherweise selbst entscheidende Beweise.
Der sinnvollere erste Schritt ist deshalb regelmäßig die Akteneinsicht.
Beweisfragen kompakt
Bei einem Verfahren wegen online bestellter Zigaretten stehen meist wenige Kernfragen im Mittelpunkt:
Wie viele Zigaretten wurden tatsächlich bestellt?
Woher kamen sie?
Trugen sie gültige Steuerzeichen?
Wer hat die Bestellung aufgegeben und bezahlt?
War die Ware für Eigenbedarf oder Weitergabe bestimmt?
Welche Kenntnisse hatte der Besteller über die steuerliche Behandlung?
Und welcher konkrete Steuertatbestand soll überhaupt erfüllt sein?
Gerade die Grenze von 1.000 Zigaretten nach § 37 TabStG kann für die rechtliche Einordnung erhebliche Bedeutung besitzen.
Verteidigungsstrategie bei Online-Bestellungen von Zigaretten
Eine wirksame Verteidigung sollte zunächst klären, ob tatsächlich eine Straftat oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Raum steht.
Danach sind Bestellmenge, Zahlungsdaten, Herkunft, Versandweg und Kenntnisse des Bestellers zu prüfen.
Auch die Berechnung der angeblich hinterzogenen Tabaksteuer sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Zigaretten erneut erhöhte Tabaksteuersätze.
Besonders wichtig bleibt die Vorsatzfrage: Eine steuerrechtlich fehlerhafte Bestellung ist nicht automatisch vorsätzliche Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei.
Einstellung des Strafverfahrens als wichtiges Ziel
Nicht jedes Strafverfahren wegen der Bestellung von Zigaretten im Internet muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.
Liegt die Menge innerhalb der besonderen Regelung des § 37 TabStG, kann bereits die rechtliche Einordnung als Steuerstraftat zweifelhaft beziehungsweise ausgeschlossen sein. Bei größeren Mengen können Täterzuordnung, Vorsatz, Eigenbedarf und Steuerberechnung weitere Verteidigungsansätze eröffnen.
Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine andere günstige Verfahrensbeendigung erreicht werden kann.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Zoll- und Steuerstrafverfahren.
Bei einem Strafverfahren wegen der Bestellung von Zigaretten im Internet prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Bestellmenge, Herkunft, Steuerzeichen, Zahlungs- und Versanddaten sowie die Frage, ob tatsächlich Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Tabaksteuergesetz vorliegt.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Vorsatzfrage und der korrekten steuerrechtlichen Einordnung.
In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.
Zigaretten vom Zoll beschlagnahmt? Erst Akteneinsicht
Wer nach einer Online-Bestellung von Zigaretten Post vom Hauptzollamt oder eine Vorladung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.
Eine beschlagnahmte Sendung beweist noch nicht automatisch eine vorsätzliche Steuerstraftat. Entscheidend sind Menge, Versandweg, steuerliche Behandlung, Täterzuordnung und der konkrete Wissensstand des Bestellers.